Zugpuffer aus Kunststoff mit einem typischen Verbindungspunk – KN-Codes 9503 00 30

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20. Dezember 2017.

Zugpuffer aus Kunststoff mit einem typischen Verbindungspunkt. Der Puffer soll vorne oder hinten am Zug befestigt werden. Sein Zweck ist es, verschiedene Züge jedoch keine anderen Produkte zu verbinden.

Einreihung/Begründung:

Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass „Zugpuffer“ in Anwendung der AV 1 und 6 und Anmerkung 3 zu Kapitel 95 in den KN-Code 9503 00 30 einzureihen sind.

Die Ware entspricht dem Wortlaut dieses KN-Codes, der „elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen“ erfasst. Gemäß Anmerkung 3 zu Kapitel 95 und den entsprechenden HS-Erläuterungen umfasst die Position 9503 erkennbare Teile und Zubehör von Waren dieser Position, die ausschließlich oder hauptsächlich für diese Waren bestimmt sind, sofern sie nicht von der Anmerkung 1 zu Kapitel 95 ausgeschlossen sind. Der „Zugpuffer“ ist erkennbar dazu bestimmt mit einer elektrischen Eisenbahn des KN-Codes 9503 00 30 verwendet zu werden.

Quelle: Zoll.de

Stahlkabel, mit einer Hülle aus Polyvinylchlorid – KN-Code 7312 10 83

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20. Dezember 2017:

Warenbeschreibung:

Stahlkabel, mit einer Hülle aus Polyvinylchlorid, das dazu bestimmt ist, auf eine Metallplatte montiert zu werden, und als Unkrautbürste verwendet wird zur Entfernung von Unkräutern und anderen unerwünschten Rückständen in Rinnen, Fußgängerzonen, auf Radwegen usw.. Die Ware hat eine Länge von 300 mm und einen Durchmesser von ca. 20 mm. Sie besteht aus sechs Litzen und einer Seele aus Stahl. Sie ist mit einer Hülle aus Polyvinylchlorid (PVC) versehen, um eine Verformung bei der Benutzung zu verhindern.

Einreihung/Begründung:

Die Ware entspricht dem Wortlaut der Position 7312, dem Wortlaut des KN-Codes 7312 10 und den in den HS-Erläuterungen zu Position 7312 genannten Merkmalen.

Die Einreihung als Kabel des KN-Codes 7312 10 ist richtig, da es für Litzen, Seile und Kabel dieses KN-Codes keine Längenbeschränkung gibt. Aus diesem Grund ist eine Einreihung in den Auffangcode „andere“ ausgeschlossen. Die Kunststofffolie auf dem Kabel kann nicht als ein Überzug sondern als Ummantelung angesehen werden. Das Kabel für eine Unkrautbürste ist daher in Anwendung der AV 1 und 6 als Seile und Kabel mit einer maximalen Querschnittsabmessung von mehr als 12 mm, jedoch nicht mehr als 24 mm, nicht überzogen in den KN-Code 7312 10 83 einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2004 DES RATES vom 19. Februar 2004  über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/223 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2018.

Der Rat ist weiterhin der Auffassung, dass die Regierung Simbabwes nach wie vor an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist. Der Rat hält es daher für erforderlich, die restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verstöße tragen, aufrechtzuerhalten, solange die Verstöße anhalten.

Die Verordnung über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe 16.02.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen bezüglich Guarana

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. L 51 vom 14. Februar 2018, S. 3.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur werden in der Unterposition „1212 99 95 andere“ geändert. Folgender Satz wird angefügt:

„3. Samen von Guarana (Paullinia cupana), gemahlen, weder geröstet noch anders verarbeitet.“

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

 

REX im APS; Ausschluss bestimmter Länder von der Präferenzgewährung im APS

Keine Präferenzgewährung für Ursprungserzeugnisse aus begünstigten Ländern, die am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer im REX-System begonnen haben, das REX-System aber noch nicht ordnungsgemäß anwenden und deren Übergangszeitraum beendet ist.

Einige begünstigte Länder, die beabsichtigten, am 1. Januar 2017 mit der Registrierung zu beginnen, haben die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Anwendung des REX-Systems nicht erfüllt. Gleichzeitig endete der 12-monatige Übergangszeitraum zum 31. Dezember 2017, ohne dass eine Verlängerung beantragt wurde.

Das bedeutet, dass die in diesen Ländern seit dem 1. Januar 2018 ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung in der Europäischen Union für eine Präferenzgewährung nicht anerkannt werden dürfen. Diese Länder sind somit derzeit faktisch vom APS ausgeschlossen.
Die Europäische Kommission hat hierzu nähere Informationen, insbesondere welche Länder im Einzelnen betroffen sind, in einer Tabelle unter dem nachstehenden Link veröffentlicht.

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch) Weiterlesen

Antidumping – Bestimmte korrosionsbeständige Stähle mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 34 vom 8. Februar 2018, S. 16.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung vom 9. Februar 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt; schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen; chemisch passiviert; mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger; aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband („narrow strip“) angeboten. Weiterlesen

Antidumping – Draht mit Ursprung in Indien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 48 vom 9. Februar 2018, S. 5.

Die Antidumpingmaßnahme auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien tritt am 9. November 2018 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Kongo DR – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenlisten

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/202 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 19.

Vier Personen werden in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. Anhang I Teil a wird entsprechend geändert. Gleichzeitig werden zwei der benannten Personen aus der Liste in Anhang II gestrichen. Hintergrund ist ein Beschluss des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 1. Februar 2018.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo 10.02.2018

Durchführungsverordnung (EU) 2018/197 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 2.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Die Anhänge I und Ia der Verordnung werden entsprechend geändert.

thumbnail of Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen 10.02.2018

Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/202 des Rates, und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/197 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen; ABl. C 51 vom 10. Februar 2018, S. 1 sowie

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo unterliegen 10.02.2018

Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, unterliegen; ABl. C 51 vom 10. Februar 2018, S. 3.

thumbnail of Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo 10.02.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/203 des Rates vom 9. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 23.

Anhang V wird aktualisiert. Der Eintrag zu einem Schiff wird aktualisiert. Der Name des Schiffes CAPRICORN wird in NADINE geändert. Die in Anhang V benannten Schiffe unterliegen Verboten, die unter anderem die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Europäischen Union betreffen. Hintergrund ist ein Beschluss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/200 der Kommission vom 9. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen; ABl. L 38 vom 10. Februar 2018, S. 11.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang V der Verordnung wird entsprechend geändert.

thumbnail of Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen 10.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU-Anti-Folter-Verordnung – Änderung der Länderliste, für die eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt

Delegierte Verordnung (EU) 2018/181 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs IIIb der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten; ABl. L 40 vom 13. Februar 2018, S. 1.

Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, sowie Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter unterliegen in der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen, die in Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 geregelt sind. Für die Ausfuhr ist eine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Für Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft und dies durch internationale Verpflichtungen bekräftigt haben, gilt eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union. Die Dominikanische Republik, São Tomé und Príncipe sowie Togo werden in diese Liste der Länder, für die eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union gilt, aufgenommen.

thumbnail of bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter 14.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017