Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Pellets

Durchführungsverordnung (EU) 2018/267 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 51 vom 23. Februar 2018, S. 8.

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

    • Lavendelöl;

    • Pfefferminzöl;

    • Citronellal;

    • Natriumbenzoat;

    • einem Polymer (Ethylen-Vinylacetat (EVA) oder Polyethylen niedriger Dichte (PE-LD)

    • Eine Ware in Form von thermoplastischen Pellets (sogenannte Masterbatches), bestehend aus:Die Ware wird als Rohstoff für die Aufnahme von ätherischen Ölen während des Vorgangs der Kunststoffumwandlung verwendet. Auf diese Weise sollen Fertigerzeugnisse aus Kunststoff vor Verbiss und Schäden durch bestimmte Tiere geschützt werden.“

      Da die ätherischen Öle den Hauptbestandteil der Ware ausmachen und ihr ihren wesentlichen Charakter verleihen, ist die Ware entsprechend als andere Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art einzureihen.

    Einreihung nach 3302 90 90

  • Eine Ware in Form von thermoplastischen Pellets (sogenannte Masterbatches), bestehend aus:
    • Permethrin (ISO);
    • Thymol;
    • Eugenol;
    • Citral;
    • Denatoniumbenzoat;
    • Benzoesäurederivaten;
    • Lidocain (INN);
    • einem Polymer (Ethylen-Vinylacetat (EVA) oder Polyethylen niedriger Dichte (PE-LD).

    Die Ware wird als Rohstoff für die Aufnahme von Insektiziden während des Vorgangs der Kunststoffumwandlung verwendet. Auf diese Weise sollen Bisse und Schäden an Fertigerzeugnissen aus Kunststoff ausgehend von Termiten verhindert werden.“
    Da der Hauptbestandteil der Ware das Insektizid ist, das der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, erfolgt die Einreihung als Insektizid auf der Grundlage von Pyrethroiden.

    Einreihung nach 3808 91 10

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Terrorismusbekämpfung – 281. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

Aktualisierung der Liste der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Gruppen und Organisationen betreffend ISIL- und Al-Qaida-Organisationen

Durchführungsverordnung (EU) 2018/256 der Kommission vom 20. Februar 2018 zur 281. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen; ABl. L 48 vom 21. Februar 2018, S. 39.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält eine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dieser Anhang wird mit Wirkung vom 22. Februar 2018 aktualisiert, indem ein Eintrag geändert wird.

Beschluss (GASP) 2018/283 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 54I vom 26. Februar 2018, S. 1.

 

Eine weitere Person wird in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang aufgenommen.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/281 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 54I vom 26. Februar 2018, S. 6.

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt.  Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert.  

thumbnail of restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) 28.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon mit Ursprung in der VR China, versandt aus Vietnam

Einstellung des Untersuchungsverfahrens

Durchführungsverordnung (EU) 2018/260 der Kommission vom 21. Februar 2018 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1008/2011 des Rates, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 372/2013, eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Vietnam versandte Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Vietnams angemeldet oder nicht; ABl. L 49 vom 22. Februar 2018, S. 16.

 

Die Europäische Kommission hatte im Juli 2017 eine Untersuchung eingeleitet, um festzustellen, ob durch aus Vietnam in die Europäische Union versandte Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon bestehende Antidumpingmaßnahmen umgangen werden.

Diese Untersuchung wird eingestellt. Weiterlesen

EU/Belarus – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

Beschluss (GASP) 2018/280 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 54 vom 24. Februar 2018, S. 16.

 

Die bestehenden Sanktionen gegenüber Belarus werden um ein weiteres Jahr bis zum 28. Februar 2019 verlängert. Ausnahmen vom Waffenembargo gibt es bisher für Biathlon-Ausrüstung. Diese Ausnahmen werden ebenfalls verlängert und auf bestimmte Kleinkalibersportgewehre, -pistolen sowie -munition für eine ausschließliche Nutzung zu Sportzwecken ausgeweitet. Die Ausfuhr aus der Europäischen Union unterliegt einem vorherigen Genehmigungsverfahren

 

Verordnung (EU) 2018/275 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; ABl. L 54 vom 24. Februar 2018, S. 1.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Mikrofaser Spezialbezüge Julia (Chenille)in zwei Größen, blau und rot, die zur Fußbodenreinigung verwendet werden

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 21. September 2017,

Az.:RS 14 K 1497/15

Aus den Gründen

 

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Putzutensilien.

 

Es handelt sich um folgende Artikel:

–           Mikrofaser Spezialbezüge Julia (Chenille)in zwei Größen, blau und rot, die zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Es handelt sich dabei um rechteckige, ca. 40 cm x 15 cm bzw. 50 cm x 15 cm große Gewebeflächen, auf deren Wischseite ca. 2,5 cm lange Fransen mit einer samtartigen Oberfläche aufgebracht sind. An den beiden Schmalseiten auf der Unterseite sind zwei Zuschnitte aufgenäht, in die ein Klapphalter eingespannt werden kann.

 

–           Einwascherbezüge (Chenille) in drei Größen, die als Überzug für einen dazu passenden Halter dienen und zur Fenstereinigung verwendet werden. Die Bezüge sind längsseits in der Mitte umgeschlagen, an den Schmalseiten und etwa zu einem Drittel an der Längsseite zusammengenäht und mit einem Klettverschluss ausgestattet. Die Wischseite besteht aus ca. 2 cm langen Fransen mit einer samtartigen Oberfläche

 

–           Quickklapphalter, die zusammen mit dem passenden Bezug zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Dabei handelt es sich um eine ca. 40 x 11 x 1,5 cm große Platte aus Kunststoff mit Kunststoffhalterungen an den beiden Seiten, einer beweglichen Stielaufnahme aus Kunststoff und einer Taste, mit der sich die Platte in der Mitte auseinanderklappen lässt.

 

–           Quickbezüge, die ebenfalls zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Sie bestehen aus einem flächenförmigen, ca. 40 cm langen und ca. 14 cm breiten, naturfarbenen Gewebe aus 65 % Polyester und 35 % Baumwolle, das mit einem schmalen Gewebestreifen eingefasst und an den Streifen mit Laschen versehen ist, in denen der Halter eingespannt werden kann. Auf der Wischseite sind naturfarbene Schlingen und Fransen aus 65 % Polyester und 35 % Baumwolle aufgenäht. Weiterlesen

Verordnung über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen

Aktualisierte Fassung der VO (EG) Nr. 881/2002

VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2002 DES RATES vom 27. Mai 2002  über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida- Organisationen in Verbindung stehen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/256 DER KOMMISSION vom 20. Februar 2018.

thumbnail of Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte 23.02.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Handstreuwagen – Einreihung nach 8424 89 70

Durchführungsverordnung (EU) 2018/220 der Kommission vom 9. Februar 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 43 vom 16. Februar 2018, S. 3

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Ein mechanischer Apparat (sogenannter Handstreuwagen), bestehend aus einer Stahlkonstruktion, einem Kunststoffbehälter mit einer Gewebeplane und einem Fassungsvermögen von etwa 60 Litern, einem unten befestigten Rotationsstreuer und zwei Luftreifen.

Die Ware dient zum Verteilen (Streuen/Verspritzen mittels Rotation) von Düngemitteln, Sand, Saatgut, Salz usw. Die zu verteilende Menge kann am Griff eingestellt werden. Die Ware eignet sich für die laufende Pflege großer Flächen.“

Da der Apparat sowohl als ein Apparat für die Landwirtschaft oder den Gartenbau der Unterposition 8424 82 als auch als anderer Apparat der Unterposition 8424 89 verwendet werden kann und angesichts seiner Merkmale keine dieser Funktionen als Hauptfunktion erfüllt, ist er folglich in den KN-Code 8424 89 70 als andere mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver einzureihen.

Einreihung nach 8424 89 70

thumbnail of Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur 16.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Allgemeines Präferenzsystem der EU (APS) – Änderung der Anhänge V und IX

Änderungen basieren auf der aktualisierten Kombinierten Nomenklatur

Delegierte Verordnung (EU) 2018/216 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Änderung der Anhänge V und IX der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen; ABl. L 42 vom 15. Februar 2018, S. 1.

Das Allgemeine Präferenzsystem der Europäischen Union ist in Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegt. Die Anhänge V und IX werden aktualisiert.

In Anhang V sind Waren aufgeführt, auf die Zollpräferenzen gewährt werden.

Anhang IX sind die Waren gelistet, für die Zollpräferenzen im Rahmen der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gelten.

Grund für die Aktualisierung ist eine Anpassung der Warenlisten an die Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur, die sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 ergeben.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union – Videokameraaufnahmegeräte

Amtsblatt der Europäischen Union C 51/5 vom 10.2.2018

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 339 wird in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99 „Videokameraaufnahmegeräte“ nach dem bestehenden Text folgender Absatz angefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehören auch ferngesteuerte Geräte zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videos und Fotos, die eigens dazu bestimmt sind, beispielsweise über geeignete Verbindungselemente mit Hubschraubern mit mehreren Rotoren (sogenannten Drohnen) verwendet zu werden. Diese Geräte werden zum Aufnehmen von Videos und Luftstandbildern der Umgebung verwendet und ermöglichen dem Nutzer die visuelle Kontrolle des Drohnenfluges. Geräte dieser Art werden unabhängig von der Länge der Videoaufnahmen stets in diese Unterpositionen eingereiht,da die Videoaufnahme die Hauptfunktion des Gerätes ist. Siehe auch den HS-Einreihungsavis 8525.80 Nr. 3.“

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union Videokameraaufnahmegeräte 10.02.2018

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017