Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art. 33 Abs. 1, 1. Alt. UZK ist nach § 69 FGO i. V. m. Art. 45 UZK statthaft

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg (4. Senat) vom 21. Dezember 2017 in der Rechtssache 4 V 143/17

Leitsatz

1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art. 33 Abs. 1, 1. Alt. UZK ist nach § 69 FGO i. V. m. Art. 45 UZK statthaft, da eine verbindliche Zolltarifauskunft unter der Geltung des UZK ein vollziehbarer und aussetzungsfähiger Verwaltungsakt ist (Rn.3).

2. Ein Panel für Röntgengeräte mit CMOS-Bildsensor mit Szintillator und Bildsignalelektronik zum Erzeugen eines Rohdatenbildes durch Umwandeln von Röntgenstrahlen in Lichtimpulse, sog. Röntgenflachdetektor, ist als Fernsehkamera in die Position 8525 KN, TARIC-Unterposition 8525 8019 900 einzureihen (Rn.9)(Rn.17)(Rn.18). Weiterlesen

EU/Zentralafrikanische Republik – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/332 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 46.Der Anhang des Beschlusses 2013/798/GASP wird geändert: die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, werden aktualisiert.

    Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/325 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 3.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 wird entsprechend geändert.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik 08.03.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Antidumping – Bestimmte nahtlose Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der VR China

Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls

Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission vom 5. März 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 15.

Die EU-Kommission führt mit Wirkung zum 7. März 2018 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl (ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Einführung ist das Ergebnis einer Auslaufüberprüfung, die im Dezember 2016 eingeleitet wurde.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7304 11 00, 7304 22 00, 7304 24 00, ex 7304 41 00, 7304 49 10, ex 7304 49 93, ex 7304 49 95, ex 7304 49 99 und ex 730490 00 (TARIC-Codes 7304 41 00 90, 7304 49 93 90, 7304 49 95 90, 7304 49 99 90 und 7304 90 00 91) eingereiht werden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Sanktionen

  • Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/331 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 44.Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird geändert: Ein Eintrag zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, wird aktualisiert.
    Der Beschluss basiert auf einer Entscheidung des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/324 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 1.Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 08.03.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Ukraine – Restriktive Maßnahmen

Verlängerung der Sanktionen

  • Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 48.

    Die bestehenden restriktiven Maßnahmen werden bis zum 6. März 2019 verlängert.
    Des Weiteren werden zwei Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, von der Liste gestrichen. Bei drei weiteren Personen werden die Einträge aktualisiert.

 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; ABl. L 63 vom 6. März 2018, S. 5.

    Mit der Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt, der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird entsprechend geändert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Türkei – Untersuchungsverfahrens hinsichtlich der Einfuhr von Papier in die Türkei wird ausgesetzt

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/322 der Kommission vom 2. März 2018 zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend Handelshemmnisse in Form von Maßnahmen der Republik Türkei, die den Handel mit holzfreiem, weder gestrichenem noch überzogenem Papier beeinträchtigen; ABl. L 62 vom 5. März 2018, S. 36.

Die Europäische Kommission hatte das Untersuchungsverfahren im Juli 2017 eingeleitet. Gegenstand der Untersuchung war ein Einfuhrüberwachungssystem betreffend holzfreies, weder gestrichenes noch überzogenes Papier, das die Türkei im September 2015 eingeführt hatte.

Dieses Untersuchungsverfahren wird ausgesetzt. Grund hierfür ist, dass die Türkei beschlossen hat, das Einfuhrüberwachungssystem nicht länger anzuwenden. Es wird aber nicht abgeschafft, sondern bleibt weiterhin bestehen. Die Europäische Kommission stellt die Untersuchung deshalb nicht ein, sondern setzt sie nur aus, um sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen zu können.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Unionszollkodex – Europäische Kommission eröffnet Konsultation bezüglich einer Verlängerung der Übergangsmaßnahmen (Art. 278 UZK)

Frist bis zum 27. April 2018

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Änderung des Art. 278 Unionszollkodex vorgelegt. Dieser Artikel sieht Übergangsmaßnahmen vor, die bis zur Einführung der neuen elektronischen Zollsysteme gelten. Die Frist soll für einige elektronische Systeme bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Ursprünglich war eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen.

Mit dem Unionszollkodex soll eine komplette Umstellung auf eine elektronische Zollabwicklung erfolgen. Insgesamt handelt es sich um 17 UZK-Systeme, darunter vierzehn transeuropäische und drei nationale. Da es bei einzelnen elektronischen Systemen zu Verzögerungen kommt, ist eine Verlängerung der Übergangsfrist notwendig.

Das Konsultationsverfahren endet am 27. April 2018. Es ist offen für alle Unternehmen und Verbände, die ihre Sichtweise zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission einbringen möchten. Weiterlesen

EU/Korea DR – Restriktive Maßnahmen

Ausweitung der Sanktionen

  • Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 55 vom 27. Februar 2018, S. 1.Die restriktiven Maßnahmen gegenüber Nordkorea werden verstärkt. Die Maßnahmen umfassen im Einzelnen
    • eine Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen von Rohöl und allen raffinierten Erdölerzeugnissen nach Nordkorea. Die Zulässigen Mengen werden von zwei Millionen auf 500.000 Barrel pro Jahr gesenkt;
    • ein Einfuhrverbot von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Maschinen, elektrischer Ausrüstung, Erd- und Steinmaterial sowie Holzwaren aus Nordkorea;
    • Ausfuhrverbote von Industriemaschinen, Beförderungsmitteln sowie Eisen, Stahl und andere Metalle nach Nordkorea;
    • Restriktive Maßnahmen gegenüber Schiffen, wenn es einen begründeten Anlass gibt anzunehmen, dass mit Hilfe dieser Schiffe gegen bestehende Sanktionen verstoßen;
    • die Rückführung von im Ausland arbeitenden nordkoreanischen Staatsangehörigen.

    Der Beschluss basiert auf der Resolution 2397(2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2017.

     

  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/286 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 55 vom 27. Februar 2018, S. 15.sowie

    Verordnung (EU) 2018/285 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea; ABl. L 55 vom 27. Februar 2018, S. 15

    Mit der Verordnung sowie Durchführungsverordnung wird der oben erläuterte Beschluss umgesetzt.

    Die Verordnung (EU) 2017/1509 erhält einen neuen Anhang XVIII, in dem die Schiffe aufgeführt werden, bei denen es einen begründeten Anlass gibt anzunehmen, dass mit Hilfe dieser Schiffe gegen bestehende Sanktionen verstoßen wird.

thumbnail of Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea 28.02.2017

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen

Durchführungsbeschluss (GASP) 2018/284 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien; ABl. L 54I vom 26. Februar 2018, S. 8.

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird mit Wirkung vom 27. Februar 2018 geändert. Dieser Anhang enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Zwei Personen werden in diese Liste aufgenommen; die Angaben zu fünf weiteren Personen werden aktualisiert

 

Durchführungsverordnung (EU) 2018/282 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien; ABl. L 54I vom 26. Februar 2018, S. 3

Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt.  Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird entsprechend geändert.

thumbnail of Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien 28.02.2018

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017