Unionszollkodex – Europäische Kommission eröffnet Konsultation bezüglich einer Verlängerung der Übergangsmaßnahmen (Art. 278 UZK)

Frist bis zum 27. April 2018

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Änderung des Art. 278 Unionszollkodex vorgelegt. Dieser Artikel sieht Übergangsmaßnahmen vor, die bis zur Einführung der neuen elektronischen Zollsysteme gelten. Die Frist soll für einige elektronische Systeme bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Ursprünglich war eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen.

Mit dem Unionszollkodex soll eine komplette Umstellung auf eine elektronische Zollabwicklung erfolgen. Insgesamt handelt es sich um 17 UZK-Systeme, darunter vierzehn transeuropäische und drei nationale. Da es bei einzelnen elektronischen Systemen zu Verzögerungen kommt, ist eine Verlängerung der Übergangsfrist notwendig.

Das Konsultationsverfahren endet am 27. April 2018. Es ist offen für alle Unternehmen und Verbände, die ihre Sichtweise zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission einbringen möchten.

Die Verlängerung betrifft sowohl Systeme, die aktualisiert werden müssen, als auch neue transeuropäische Systeme. Im Einzelnen handelt es sich dabei um

  • drei transeuropäische Systeme:
    • das System für die summarische Eingangsanmeldung;
    • das System für externe und interne Versandverfahren;
    • das System für aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren;
  • das nationale Ausfuhrsystem
  • sowie drei neue transeuropäische elektronische Systeme:
    • das System für Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld;
    • das System für den zollrechtlichen Status von Waren;
    • das System für die zentrale Zollabwicklung.

 

Quelle: Europäische Kommission