Antidumping – Bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine

Ablehnung von Verpflichtungsangeboten

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/351 der Kommission vom 8. März 2018 zur Ablehnung von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine; ABl. L 67 vom 9. März 2018, S. 46.

Auf Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine gilt gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2017/1795 ein endgültiger Antidumpingzoll.

Im Zuge der Untersuchung unterbreiteten sechs ausführende Hersteller aus Brasilien, Iran, Russland und der Ukraine Preisverpflichtungsangebote. Die Europäische Kommission führe daraufhin eine eingehende Prüfung der Angebote durch. Alle Verpflichtungsangebote werden abgelehnt.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2017

Anpassung der Fragebögen für zollrechtliche Bewilligungen

Für alle zollrechtlichen Bewilligungen, die sich an einem oder mehreren Kriterien des Art. 39 Unionszollkodex orientieren, wurde ein einheitlicher Fragebogen mit mehreren Teilen erstellt. Der Fragebogen für zollrechtliche Bewilligungen ist ab dem 15. Februar 2018 bei Neuanträgen zu nutzen.

Welche Teile des gemeinsamen Fragebogens für zollrechtlichen Bewilligungen für Ihre spezifische Bewilligung einschlägig sind, entnehmen Sie bitte dem Dokument „Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens“ oder den entsprechenden Informationsseiten der Bewilligungen.

Link:

 

Quelle: Zoll.de

Warenverkehr mit APS-Staaten

Abweichende Regelung für die Einfuhr von Fahrrädern aus Kambodscha

Mit der im Amtsblatt (EU) Nr. L 67/24 vom 9. März 2018 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2018/348 der Kommission wurde eine mengen- und zeitmäßig befristete Abweichung hinsichtlich der Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen für in Kambodscha hergestellte Fahrräder in Bezug auf die Anwendung der Kumulierung für Fahrradteile mit Ursprung in Malaysia geschaffen.

Abweichend von Art. 55 Abs. 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist Kambodscha berechtigt, bei der Verwendung von Teilen der HS-Position 8714 mit Ursprung in Malaysia für die Herstellung von Zweirädern und anderen Fahrrädern der HS-Position 8712, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, die regionale Ursprungskumulierung gemäß Titel II Kapitel 1 Abschn. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 geltend zu machen. Weiterlesen

USA – Zusatzzölle auf Stahl- und Aluminiumprodukte

Präsident Donald Trump hat mit einer Proklamation vom 8. März 2018 zusätzliche Zölle von 25 Prozent auf Stahlprodukte und mit einer weiteren Proklamation vom gleichen Tag zusätzliche Zölle von 10 Prozent auf Produkte aus Aluminium verhängt. Die Zölle werden zusätzlich zu den im US-Zolltarif festgelegten Regelzöllen und allen weiteren auf die Produkte erhobenen Steuern und Gebühren anlässlich der Einfuhr erhoben.

Betroffen sind Stahlprodukte der Positionen 7206 10 bis 7216 50, 7216 99 bis 7301 10, 7302 10, 7302 40 bis 7302 90 und 7304 10 bis 7306.90 und Aluminiumprodukte der Positionen 7601, 7604 bis 7609, 7616 99 51 60 und 7616 99 51 70 des US-Zolltarifs aus sämtlichen Ländern. Ausgenommen sind zurzeit die NAFTA-Mitgliedstaaten Kanada und Mexiko aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verflechtung mit den USA.

Die Zölle werden ab dem 23. März 2018 gelten. Die von der Maßnahme betroffenen Stahlprodukte konnten bislang aus zahlreichen Ländern zollfrei in den USA eingeführt werden

LED-Module bestehen aus Leiterplatten, die in einem Gehäuse montiert und über Kabel miteinander verbunden sind.

Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München (14. Senat) vom 21. September 2017 in der Rechtssache 14 K 2665/14

Die eingeführten LED-Module bestehen aus Leiterplatten, die in einem Gehäuse montiert und über Kabel miteinander verbunden sind. Die einzelnen Leiterplatten sind mit mehrfarbig leuchtenden LED und weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt und in einem Kunststoffrahmen mit Montagevorrichtungen und einer Aufsteckplatine mit RJ 45-Anschluss und zwei 10-Pin Anschlusssteckern zur Strom- und Datenversorgung ausgestattet. In dem Gehäuse sind zusätzlich das Netzteil, Lüfter, RJ 45-Anschlüsse sowie die notwendige, komplette Verkabelung untergebracht. Die für die Ansteuerung des LED-Moduls notwendige Elektronik war zum Zeitpunkt der Einfuhr weder eingebaut noch im Lieferumfang enthalten. Mehrere der o.g. LED-Module ergeben zusammen mit weiteren Geräten (SX LED-Kontrollsystem aus Bild-Prozessor, LED-Modul-Kontrollsystem, Datenverteiler) einen modularen Bildschirm (sog. LED-Videowand), wie er auf Veranstaltungen im Unterhaltungs- und Sportbereich und als Reklametafel für den Einzelhandel eingesetzt wird.

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Verdampfer aus Aluminium

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20 Dezember 2017:

Warenbeschreibung

Verdampfer aus Aluminium, in einem speziell geformten Gehäuse, bestehend aus einer Reihe interner Leitungen oder „Strömungswege“, welche in Spulen gelegt sind, mit Anschlüssen für einen Kältemittelkreislauf, einem Expansionsventil und Kühlrippen. Der Verdampfer wird als ein Kühlelement in Kfz-Klimaanlagen zum Kühlen und Entfeuchten der Luft verwendet.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 und Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als „Verdampfer“ in die Unterposition 8418 99 10 einzureihen.

Begründung:

Der Apparat erfüllt den Wortlaut der Position 8418 und hauptsächlich auch den Wortlaut des KN-Codes 8418 99 10 sowie die Merkmale auf die in den HS-Erläuterungen zu Position 8418 Bezug genommen werden. Eine Einreihung in die Position 8415 ist aufgrund der Ausweisungsanmerkung b) der HS-Erläuterungen zu Position 8415 ausgeschlossen.

(Stand: 01.03.2018)

Quelle: Zoll.de

Verschiedene Gegenstände für eine elektrische Eisenbahn

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 184. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 18. bis 20 Dezember 2017:

Warenbeschreibung:

Verschiedene Gegenstände für eine elektrische Eisenbahn: acht Eisenbahnräder, vier Puffer, ein Motor mit einer Leistung von 1,9 W, ein Batteriegehäuse und eine Fernbedienung. Sie funktionieren nur zusammen mit den anderen Elementen des Herstellers.

Die oben beschriebenen Gegenstände sind (a) nicht zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht und (b) bilden keine Warenzusammenstellung, weil die verschiedenen Komponenten zusammen weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind.

Einreihung:

Die Waren sind separat in die folgenden KN-Codes einzureihen:

8 Eisenbahnräder:KN-Code 9503 00 30
4 PufferKN-Code 9503 00 30
1 Motor mit einer Leistung von 1,9 WPosition 8501
1 FernbedienungPosition 8526
1 BatteriegehäusePosition 8536

Begründung:

Die Waren können nicht als Warenzusammenstellung in Anwendung der AV 3 b) eingereiht werden, da sie (a) nicht zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht sind und (b) weil die verschiedenen Komponenten zusammen weder zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind.

(Stand: 01.03.2018)

Quelle: Zoll.de

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren – Unterpositionen 8704 10 10 und 8704 21 91

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (sechste Kammer) vom 22. Februar 2018, Az.:RS C-545/16.

Tenor:

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/221 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.

Zu den Vorlagefragen

Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, betreffen im Wesentlichen die Gültigkeit der Verordnung 2015/221.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Rat der Europäischen Union der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, ein weites Ermessen bei der näheren Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, eingeräumt hat. Die Kommission hat jedoch aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 2658/87 nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (Urteil vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, EU:C:2004:122, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Kommission dadurch, dass sie das in Spalte 1 der Tabelle im Anhang der Verordnung 2015/221 bezeichnete Fahrzeug für Zwecke der zollrechtlichen Tarifierung in die Unterposition 8704 21 91 und nicht in die Unterposition 8704 10 eingereiht hat, den Inhalt dieser beiden Unterpositionen des Zolltarifs geändert hat.

Hierzu ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteile vom 27. April 2006, Kawasaki Motors Europe, C-15/05, EU:C:2006:259, Rn. 38, vom 29. Oktober 2009, Dinter und Europol Frost-Food, C-522/07 und C-65/08, EU:C:2009:663, Rn. 29, sowie vom 22. Dezember 2010, Premis Medical, C-273/09, EU:C:2010:809, Rn. 42).

Zudem kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C-435/15 und C-666/15, EU:C:2017:232, Rn. 40).

Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Spalte 1 der Tabelle im Anhang zur Verordnung 2015/221 in Bezug auf die Unterposition 8704 21 91, dass das von ihr erfasste Fahrzeug ein neues Nutzfahrzeug mit Vierradantrieb, mit einem Nettogewicht von etwa 630 kg, einer ungebremsten Anhängelast von 750 kg und Abmessungen von etwa 300 × 160 cm ist. Es verfügt über eine offene, mit einem vollständigen Überrollkäfig ausgestattete Kabine mit zwei Sitzen, eine aus einem starken Stahlrahmen gefertigte Ladefläche mit einem robusten Flachbett- Kippaufbau, eine manuelle Kippvorrichtung, geländegängige Erdbewegungsreifen, eine Anhängerkupplung und eine Frontkupplung. Das Fahrzeug hat eine begrenzte Geschwindigkeit von 25 km/h und eine hohe Bremskapazität. Es ist für die Verwendung im Gelände, insbesondere in sehr unwegsamem Gelände, konstruiert. Es ist zur Verwendung für eine Reihe von Funktionen bestimmt, beispielsweise zum Ziehen von Anhängern, Verbringen von Tieren sowie zum Befördern von Pflanzen, Kisten, Wasser, Ausrüstung, Munition oder Futtermitteln.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die zur Unterposition 8704 10 gehörenden Waren nach deren Wortlaut „Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt“ sind. Nach diesem Wortlaut muss ein Fahrzeug folglich zwei Voraussetzungen erfüllen, um so eingereiht werden zu können, und zwar muss es sich um einen Muldenkipper handeln, und es muss zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes gebaut sein (Urteil vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 31).

Wie die Kommission selbst bestätigt, erfüllt das von der Verordnung 2015/221 erfasste Fahrzeug die Bedingung der Verwendung außerhalb des Straßennetzes, weil es mit geländegängigen Erdbewegungsreifen ausgestattet ist und seine Geschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist.

Zu prüfen bleibt, ob ein solches Fahrzeug auch die Eigenschaft als Muldenkipper aufweist.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unterposition 8704 10 der KN eine spezifische Position für Fahrzeuge ist, die speziell für den Transport und das Entladen von Schüttgut außerhalb des Straßennetzes gebaut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, EU:C:2007:22, Rn. 36), und dass ein wesentliches Merkmal der Muldenkipper das Vorhandensein einer Kippmulde oder eines Aufbaus mit Klappboden ist, der den Transport dieses Materials ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 32).

Des Weiteren gehören gemäß den Erläuterungen zur KN zu den Unterpositionen 8704 10 10 und 8704 10 90 insbesondere Fahrzeuge, die speziell für die Beförderung von Sand, Kies, Erde und Gestein, d. h. von losem Material, in Steinbrüchen und Bergwerken oder auf Baustellen (zum Bau von Straßen, Flugplätzen und Häfen) konstruiert sind.

Zu prüfen ist daher, ob das von der Verordnung 2015/221 erfasste Fahrzeug speziell für eine solche besondere Verwendung konstruiert ist.

Insoweit geht schon aus dem Wortlaut der Verordnung hervor, dass ein solches Fahrzeug über eine offene Kabine und über eine Kippmulde mit einem Fassungsvermögen von 0,4 m3 oder etwa 400 kg verfügt.

Somit ist das von der Verordnung 2015/221 erfasste Fahrzeug aufgrund seiner geringen Robustheit, seines begrenzten Fassungsvermögens und seiner offenen Kabine, die dem Fahrer keinen Schutz gegen das lose Material bietet, zur Verwendung für eine Reihe von Funktionen des Transports verschiedener Gegenstände wie Pflanzen oder Tiere, Ausrüstung, Kisten oder Munition bestimmt.

Ferner kann dieses Fahrzeug angesichts seiner technischen Eigenheiten und seiner objektiven Merkmale nicht mit den zur Unterposition 8704 10 gehörenden Fahrzeugen gleichgesetzt werden, weil es nicht über die erforderliche Robustheit für eine Verwendung auf Baustellen verfügt, die für Muldenkipper charakteristisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, EU:C:2007:22, Rn. 35).

Folglich kann der Umstand, dass ein solches Fahrzeug über eine Kippmulde verfügt, die es ihm zusätzlich ermöglicht, geringe Mengen an losem Material zu befördern, die Begründetheit seiner Einreihung in die Unterposition 8704 21 91 nicht in Frage stellen.

Schließlich verfügt die Kommission, worauf in Rn. 23 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, über ein weites Ermessen bei der näheren Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen.

Da die Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Akte nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung 2015/221 berühren könnte, wurde mit ihr das darin beschriebene Fahrzeug zu Recht in die Unterposition 8704 21 91 und nicht in die Unterposition 8704 10 eingereiht

(Stand: 01.03.2018)

Quelle: EuGH