Goldplättchen mit einem Gewicht zwischen 5 und 100 g. – in die Unterposition 7108 13 10 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Goldplättchen mit einem Gewicht zwischen 5 und 100 g.

Das Gold wird geschmolzen und dann ausgewalzt, wodurch die gewünschte Dicke erzielt wird. Danach wird das Produkt in die gewünschte Größe und Form zugeschnitten. Abschließend werden die Plättchen geprägt, d. h. sie werden mittels eines auf einer Presse angebrachten Prägestempels gekennzeichnet, um so auf der Oberfläche den Feingehalt, den amtlichen Stempel und die Seriennummer anzubringen.Die Waren können durch Hinzufügen einer bildlichen Darstellung individuell gestaltet werden. Mittels eines Lasers können die Plättchen außerdem mit QR-Codes versehen werden.

Einreihung:

Die Goldplättchen sind in Anwendung der AV 1 und 6 als „Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug, zu nicht monetären Zwecken; Halbzeug in Form von Stäben, Drähten und Profilen, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm“ in die Unterposition 7108 13 10 einzureihen.

Begründung:

Die Goldplättchen sind noch als „Halbzeug“ anzusehen. Das Vorhandensein von Prägestempeln, Markierungen oder Codes macht die Waren nicht zu Erzeugnissen, die in Teilkapitel III einzureihen sind.

Quelle: Zoll.de

Yoga-Rad“ – Yoga-Übungsgerät, – in die Unterposition 9506 91 90 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Sog. „Yoga-Rad“ – Yoga-Übungsgerät, das als Hilfsmittel bei verschiedenen Übungen der körperlichen Ertüchtigung verwendet wird

Einreihung:

Das „Yoga-Rad“ ist in Anwendung der AV 1 und 6 als „Übungsgerät für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik, ohne Systeme zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen“ in die Unterposition 9506 91 90 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund seiner spezifischen Form und Widerstandsfähigkeit sowie anderer präziser Eigenschaften (Oberfläche aus rutschfestem Material) ist diese Ware speziell als Hilfsmittel zum Ausführen von Übungen der körperlichen Ertüchtigung (z. B. „Yoga“) erkennbar.

Quelle: Zoll de.

Taschen mit Kordeln werden als „Reisetaschen, Toilettentaschen, Rucksäcke und Taschen für Sportartikel“ in KN-Code 4202 92 91 eingereiht.

Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar  2019:

Taschen mit Kordeln  werden als „Reisetaschen, Toilettentaschen, Rucksäcke und Taschen für Sportartikel“ in KN-Code 4202 92  91 eingereiht. Die Einreihung wird durch die AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und durch den Wortlaut der KN-Codes 4202, 4202 92 und 4202 92 91 bestimmt.

Es ist objektiv nicht möglich Taschen mit Kordeln  von Rucksäcken abzugrenzen. Weder die Größe noch die Tragfähigkeit, weder die Gurte/Schnüre noch das Material können ein Unterscheidungskriterium sein. Im Allgemeinen sind solche Waren als Rucksäcke konzipiert und werden auf dem Rücken getragen. Rucksäcke können starr und fest oder fein und weich sein, sie können dreidimensional oder flach sein, und sie können feste Gurte oder Schnüre haben. Auch das Vorhandensein und die Art eines Verschlussmechanismus sind kein entscheidendes Kriterium für die Einstufung unter den KN-Code 4202 92 91. Es gibt keine spezifischen Kriterien, die eine solche „leichte Version“ von Taschen mit Schnüren von Rucksäcken abgrenzen würden.

Beispiele:

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Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern – in den KN-Code 6505 00 90 als andere gewirkte oder gestrickte Hüte und andere Kopfbedeckungen einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern

Diese Kopfbedeckungen schützen vor Kälte, gleichzeitig kann man aufgrund des integrierten Bluetooth-Kopfhörers aber auch Musik hören, Anrufe annehmen und beenden.

Einreihung:

Kopfbedeckungen mit integrierten Bluetooth-Kopfhörern sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 in den KN-Code 6505 00 90 als andere gewirkte oder gestrickte Hüte und andere Kopfbedeckungen einzureihen.

Begründung:

Es gibt einen EU-Vorschlag an die WZO mit dem Ziel, die Nomenklatur durch Hinzufügung einer neuen Anmerkung 15 zu Abschnitt XI zu ändern. Danach sollen Textilprodukte, die elektronische Waren enthalten, durch Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 (b) als zusammengesetzte Waren in den Abschnitt XI eingereiht werden. Dieses soll hier analog auch auf Waren des Abschnitts XII übertragen werden. Kopfbedeckungen aus textilem Material gehören zu Position 6505, Kopfhörer oder Ohrhörer gehören zu Position 8518. Folglich verleiht die Kopfbedeckung dem Produkt seinen wesentlichen Charakter.

Quelle: Zoll de.

Fahne/Banner aus bedruckten Spinnstoffen – sind als Werbedrucke in die Position 4911 einzureihen. Die übrigen Flaggen, Banner usw. sind in die Position 6307 einzureihen.

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Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Fahne/Banner aus bedruckten Spinnstoffen

Es handelt sich um Artikel, die hauptsächlich aus rechteckigen, konfektionierten textilen Flächengebilden bestehen (gewirkt oder gewebt). Die Kanten sind gesäumt und eine Kante ist entweder so gesäumt, dass ein Tunnel zum Einsetzen eines Fahnenmastes entsteht oder es gibt eine Konstruktion mit Bändern oder Ösenstreben zur Befestigung an einem Mast oder einer Schnur.

Auf dem Stoff sind entweder Texte oder Symbole oder Motive oder Bilder oder eine Kombination dieser vier Dinge abgedruckt. Die Drucke vermitteln eine Botschaft, es handelt sich nicht nur um dekorative Muster.

Einreihung:

Fahnen und Banner usw., die eine Werbebotschaft übermitteln, sind als Werbedrucke in die Position 4911 einzureihen. Die übrigen Flaggen, Banner usw. sind in die Position 6307 einzureihen.

Begründung:

Eine klare Werbebotschaft ist die Trennlinie zwischen einer Einreihung in die Positionen 4911 und 6307. Flaggen und Banner werden als gewerbliches Werbematerial in die Position 4911 eingereiht, vorausgesetzt der Werbezweck verleiht der Flagge bzw. dem Banner ihren/seinen wesentlichen Charakter.

Quelle: Zll.de

Vakuumpumpe zum Entfernen von Sekret aus den Nasengängen eines Kindes – in die Position 8414 als „Vakuumpumpe“ einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Nasensauger

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Vakuumpumpe zum Entfernen von Sekret aus den Nasengängen eines Kindes, um ihm das Atmen zu erleichtern. Die Ware umfasst einen Aufbewahrungsbeutel sowie zwei weiche, flexible Silikonaufsätze, die die Verwendung für das Baby angenehmer machen sollen. Außerdem kann der Sauger zur Ablenkung des Kindes zwölf Melodien abspielen. Betrieben wird der Nasensauger mit zwei AA-Batterien.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 in die Position 8414 als „Vakuumpumpe“ einzureihen.

Begründung:

Die Funktionsweise der Ware stellt sich wie folgt dar: in den Nasengängen des Kindes wird ein Vakuum erzeugt, um ein Fluid (Schleim) zu transportieren. Daher ist seine Funktion mit der einer „Vakuumpumpe“ vergleichbar.

Quelle: Zoll.de

Konfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von SchwimmbädernKonfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von Schwimmbädern – sind in die Position 5608 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Konfektionierte Netze (Kescher) aus Spinnstoffen für die Reinigung von Schwimmbädern

Einreihung:

Die Waren sind in die Position 5608 einzureihen.

Begründung:

Netze für die Reinigung von Schwimmbädern werden nicht vom Kapitel 95 erfasst, da in dieses Kapitel Spielzeug, Spiele und Sportgeräte eingereiht werden sowie Teile und Zubehör davon. Der Wortlaut der Position 9507 ist so auszulegen, dass der Begriff „Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze“ nur Netze für die Fischlandung, Schmetterlingsnetze und Netze für ähnliche Tätigkeiten (z. B. Insektenfang, Vogelfang usw.) umfasst.

Quelle: Zoll.de

Eine Baugruppe für einen Turbolader in Form einer Antriebswelle mit einem Turbinenrad, – in die Unterposition 8414 90 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Unterbaugruppe für Turbolader

Eine Baugruppe für einen Turbolader in Form einer Antriebswelle mit einem Turbinenrad, das an einem Ende dieser Welle montiert ist. Das andere Ende ist mit einem Außengewinde versehen. Die Welle ist aus legiertem Stahl und das Turbinenrad aus einer Inconel-Legierung gefertigt. Diese Elemente sind fest miteinander verbunden. Die Oberfläche der Welle ist geschliffen.

Einreihung:

Die Ware ist in die Unterposition 8414 90 00 einzureihen.

Begründung:

Aufgrund der Anwesenheit der Antriebswelle ist die Ware Teil des gesamten Abgasturboladers und nicht nur Teil der Gasturbine.

Quelle: Zoll.de

Armauflage für ein Ablagefach in der Mittelkonsole von Kraftfahrzeugen – in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 197. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Februar 2019:

Warenbeschreibung:

Armauflage für ein Ablagefach in der Mittelkonsole von Kraftfahrzeugen, überwiegend aus Kunststoff, mit speziellen Metallscharnieren ausgestattet. Montiert auf einem mobilen Adapter, der an der Mittelkonsole zwischen den Vordersitzen von Kraftfahrzeugen befestigt ist. Die Ware bietet eine gute Handunterstützung während der Fahrt und dient als Abdeckung für das darunter liegende Ablagefach. Die Ware ist für die Montage in Kraftfahrzeugen bestimmt.

Einreihung:

Die „Armauflage“ ist in Anwendung der AV 1, 3 b) und 6 als „andere Ware aus Kunststoffen“ in die Unterposition 3926 90 97 einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung in die Unterposition 8708 29 90 als „andere Teile oder Zubehör von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705“ ist ausgeschlossen, da die Ware für die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht unabdingbar ist, noch macht sie das Kraftfahrzeug für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet oder erweitert seine Verwendungsmöglichkeiten oder versetzt es in die Lage, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI:EU:C:2011:402, Randziffern 29 und 36). Folglich ist die Ware nach der stofflichen Beschaffenheit (Kunststoffe) einzureihen, die ihr den wesentlichen Charakter verleiht.

Quelle:Zoll de.