Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 359/2011

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.

thumbnail of restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen 10.04.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2018.

Information zur Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17, Nr. 18 bis Nr. 27 und Nr. 30 sowie zur Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 zum möglichen Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zur Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung

Das BAFA hat die Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17, Nr. 18 bis Nr. 27 und Nr. 30 bis zum 31.03.2020 zu verlängern.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15

Weitere Informationen zu den Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12 bis Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17, Nr. 18 bis Nr. 27 und Nr. 30 unter Allgemeine Genehmigungen.

Weitere Informationen zur neuen Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 unter Brexit.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Anwendung des Systems des registrierten Ausführers (REX) im APS

Beginn der letzten Registrierungsphase von begünstigten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) und anwendbare Präferenznachweise bei der Einfuhr aus den begünstigten Ländern.

 

Seit dem 1. Januar 2019 haben die noch ausstehenden begünstigten Länder mit der Registrierung im System des registrierten Ausführers im APS begonnen. Die vollständige Einführung des REX-Systems soll bis 30. Juni 2020 abgeschlossen sein. Bis dahin gibt es allerdings je nach Registrierungsfortschritt des betreffenden Landes ein deutlich abweichendes Spektrum an zulässigen Präferenznachweisen bis hin zur temporären Nichtgewährung von Präferenzen bei Einfuhren aus bestimmten Ländern im Allgemeinen Präferenzsystem.

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich der „REX-Status“ eines begünstigten Landes in einem der folgenden Stadien befinden kann:

  • Vollständige (effektive) Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet;
  • Effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum noch nicht beendet;
  • Keine effektive Anwendung des REX-Systems und Übergangszeitraum beendet (in diesem Fall ist eine Präferenzgewährung derzeit nicht möglich).

Zu welcher Kategorie ein begünstigtes Land jeweils gehört, kann anhand einer Tabelle auf der nachfolgenden Internetseite der Europäischen Kommission über die Angaben „Effective application date of the REX system“ (Zeitpunkt der effektiven Anwendung des REX-Systems) und „End of the transition period“ (Ende des Übergangszeitraum) ermittelt werden. Diese Tabelle wird fortlaufend durch die Europäische Kommission aktualisiert.

Allgemeine Informationen zum REX-System (englisch)

Hinsichtlich der zulässigen Präferenznachweise ist dabei immer entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Ausfertigung des Präferenznachweises die Ausstellung bzw. Ausfertigung zulässig war.

Die für eine Präferenzgewährung zulässigen Nachweise für den präferenziellen Ursprung in einem begünstigten Entwicklungsland sind gegliedert nach dem REX-Status eines Landes in einer Tabelle auf der nachfolgenden Informationsseite angegeben.

 

Quelle:Zoll de.

Freihandelsabkommen mit Japan: Ergänzende Informationen zur Erklärung zum Ursprung

Gemäß Artikel 3.16 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-EPA) dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei den Einführer ersuchen, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu, eine Erklärung zu liefern, soweit der Einführer dazu in der Lage ist, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Kapitels 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ des EU-Japan-EPA erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Präferenzbehandlung auf Grundlage des Wissens des Einführers oder einer Erklärung zum Ursprung des Ausführers beantragt wird.

Seit Inkrafttreten des Abkommens zeigt sich, dass der japanische Zoll regelmäßig eine solche Erklärung beim japanischen Einführer anfordert, wenn dieser als Grundlage der Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung des europäischen Ausführers anmeldet. Nach einer Bekanntmachung Japans vom 14. März 2019 ist der japanische Einführer von EU-Ursprungwaren allerdings nicht dazu verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben, wenn er nicht dazu in der Lage ist. Der japanische Einführer ist auch nicht dazu verpflichtet, die für die Erklärung notwendigen Informationen vom EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, zu erhalten. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan.

Für EU-Ausführer bedeutet dies, dass sie nicht dazu verpflichtet sind, neben der Erklärung zum Ursprung noch weitere Erklärungen oder Informationen über Produktionsverfahren, Werte von Vormaterialien etc. zu liefern, auch wenn der Einführer in Japan sie darum ersucht.

Weitere Einzelheiten können auch der Website der Europäischen Kommission zu Japan entnommen werden.

 

Quelle: Zoll de.

Verbrauchsteuerrechtliche Folgen des Brexit

Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse und Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR).

Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Austrittsdatum nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.

Nach Umsetzung des Brexit darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach GBR nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen. Eine Aktualisierung des Status der Beförderung bei der Weiterverfolgung in EMCS wird nicht mehr möglich sein, das heißt, dass die manuelle Erledigung eines EMCS-Vorgangs nur in der nationalen Verbrauchsteueranwendung des betroffenen Mitgliedstaats und nicht im gemeinsamen Bereich von EMCS sichtbar sein wird.

EMCS-Beförderungsvorgänge aus GBR sind durch die deutschen Empfänger auch nach dem Austrittsdatum ordnungsgemäß mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung zu beenden, sofern die Ware bis zum Austrittsdatum bereits beim Empfänger eingegangen ist.

EMCS-Beförderungsvorgänge nach GBR können durch die britischen Empfänger nach dem Austrittsdatum nicht länger mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung beendet werden. In diesen Fällen erfolgt die Erledigung der Beförderungsvorgänge unter Anerkennung von Ersatznachweisen manuell. Dies geht mit einem hohen Aufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung einher.

Es wird daher dringend empfohlen, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland GBR für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen. Nur so kann eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung durch die jeweils zuständigen Hauptzollämter entfallen.

 

Quelle: Zoll.de