EU Sanktionen als Reaktion auf Cyberangriffe

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1536; ABl. L 351I vom 22. Oktober 2020, S. 1;
Beschluss (GASP) 2020/1537; ABl. L 351I vom 22. Oktober 2020, S. 5.

Der Rechtsrahmen für restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe wurde 2019 geschaffen und wird seit Juli 2020 erstmalig angewendet.

Die Liste der betroffenen Personen und Einrichtungen wird aktualisiert: Zwei Personen und eine Einrichtung werden in die Liste aufgenommen.

Zu den Maßnahmen gehören Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und ein Verbot, den benannten Personen und Einrichtungen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Guinea – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

Beschluss (GASP) 2020/1556 des Rates vom 23. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea; ABl. L 355 vom 26. Oktober 2020, S. 3.

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Guinea werden bis zum 27. Oktober 2021 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping: Aluminiumfolien und -bänder mit Ursprung in China

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 352I vom 22. Oktober 2020, S. 1.

Gegenstand der Untersuchung sind zur Weiterverarbeitung bestimmte Folien und dünne Bänder aus Aluminium mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.

Die folgenden Waren sind ausgenommen:

Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg.
Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.
Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von mehr als 650 mm, auch weichgeglüht.
Aluminium-Haushaltsfolien mit einer Dicke von mehr als 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7607 11 19.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU-Sanktionen in Bezug auf chemische Waffen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1480; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 1;
Beschluss (GASP) 2020/1482; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 9.

Der Europäische Rat hat den Mordversuch an Alexej Nawalny verurteilt und betont, dass der Einsatz chemischer Waffen einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht darstelle.

Vor diesem Hintergrund werden sechs Personen und eine Organisation in die Liste der Personen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen gelten, aufgenommen. Die Sanktionen bestehen aus Einreiseverboten in die EU sowie dem Einfrieren von Vermögenswerten.

Der Beschluss über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen war im Oktober 2020 um ein weiteres Jahr bis zum 16. Oktober 2021 verlängert worden.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

EU/Libyen – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1481; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 7;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1483; ABl. L 341 vom 15. Oktober 2020, S. 16.

Die Anhänge II und IV des Beschlusses (GASP) 2015/1333 enthalten Listen mit Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Diese Listen werden regelmäßig überprüft. Eine Person wird in die Liste aufgenommen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1505; ABl. L 342I vom 16. Oktober 2020, S. 1;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1506 ; ABl. L 342I vom 16. Oktober 2020, S. 6.

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthält die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird aktualisiert: Sieben weitere Personen werden in die Liste aufgenommen. Die Angaben zu 18 Personen werden aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Terrorismusbekämpfung – Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh)und Al-Qaida

Die EU verlängert die restriktiven Maßnahmen

Beschluss (GASP) 2020/1516 des Rates; ABl. L 348 vom 20. Oktober 2020, S. 15.

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 wurden restriktive Maßnahmen gegenüber Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen erlassen, die im Zusammenhang mit ISIL (Da’esh) und Al-Qaida stehen. Diese Maßnahmen werden bis 31. Oktober 2021 verlängert.

Die Sanktionen bestehen aus Einreiseverboten in die EU und dem Einfrieren von Finanzmitteln.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Kongo – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1507; ABl. L 345 vom 19. Oktober 2020, S. 1;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1509; ABl. L 345 vom 19. Oktober 2020, S. 8.

Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP enthält die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktive Maßnahmen unterliegen. Diese Liste wird aktualisiert: Die Angaben zu zwei Personen und drei Einrichtungen werden aktualisiert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Windkrafttürme mit Ursprung in China

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 351 vom 21. Oktober 2020, S. 8.

Gegenstand der Untersuchung sind gewerbliche Windkrafttürme, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität (entweder in Onshore- oder Offshore-Anwendungen) von 1,00 Megawatt (MW) oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (d. h. bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: KN-Codes ex 7308 20 00, ex 7308 90 98 und ex 8502 31 00.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.