EU/Burundi – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1578; ABl. L 362 vom 30. Oktober 2020, S. 1.
Beschluss (GASP) 2020/1585; ABl. L 362 vom 30. Oktober 2020, S. 27.

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegenüber Burundi werden bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Es handelt sich hierbei um die Beibehaltung von Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen für bestimmte Personen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2021

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1577 DER KOMMISSION vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; Abl. L 361  vom  30.Oktober.2020

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2021 vorgelegt. Rechtsgrundlage ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht.

Die neue Version gilt ab 1. Januar.

Gemeinsamer Zolltarif 2021

 

 

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Neuerungen eCommerce – Änderungen für Post- und Kuriersendungen ab dem 1. Juli 2021

Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lieferanten von Sendungen von innerhalb und außerhalb der EU aufzulösen, wird ab dem 1. Juli 2021 auf alle in die EU eingeführten Sendungen die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Diese Rechtsänderungen wurden geschaffen, um eine Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat zu erzielen, in dem der Empfänger ansässig ist und somit auch der Verbrauch stattfindet.

Was ändert sich?

Die Wertgrenze von 22 Euro entfällt ab diesem Zeitpunkt: Das heißt, auch für Einfuhrsendungen aus Drittstaaten mit einem Wert unter 22 Euro entstehen Abgaben.
Ab dem 1. Juli 2021 muss für jede Sendung eine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden. Bis zu einer Wertgrenze von 150 Euro ist die Zollanmeldung mit einem reduzierten Datensatz möglich.

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Antidumping – Zitrusfrüchte mit Ursprung in China

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 der Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 351 vom 22. Oktober 2020, S. 2.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 23. Oktober 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Zitrusfrüchte mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren bereits 2014 verlängert worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung nochmals verlängert.

Bei der betroffenen Waren handelt es sich um zubereitete oder haltbar gemachte Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 2008 30 55, 2008 30 75 und ex 2008 30 90.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 361 vom 27. Oktober 2020, S. 6.

Die Überprüfung betrifft bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 93 11, ex 7307 93 19 und ex 7307 99 80.

thumbnail of Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Wareneinfuhren aus Israel

Die Europäische Kommission hat auf ihren Internet-Seiten die Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen zum 27. September 2019 aktualisiert.

Weitere Informationen finden Sie auf der thematischen Webseite der Europäischen Kommission.

Technische Vereinbarung zwischen der EU und Israel

Das Merkblatt „Präferenznachweise aus Israel“, in dem auch auf die entsprechenden Seiten der Europäischen Kommission verlinkt ist, wurde aktualisiert.

Merkblatt „Präferenznachweise aus Israel“PDF | 13 KB | Datei ist nicht barrierefrei

 

Quelle: Zoll.de

Gefrierschutz- und Enteisungsflüssigkeitskonzentrat für Scheibenwaschanlagen – KN-Codes 3820 00 00.

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 210. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14 – 15. September 2020:

Warenbeschreibung:

Gefrierschutz- und Enteisungsflüssigkeitskonzentrat für Scheibenwaschanlagen mit der folgenden Zusammensetzung (in GHT):

–         denaturierter Alkohol Typ I: maximal 97

–         Monoethylenglykol: 1,5 – 2

–         anionische Tenside: mind. 0,2

–         enthärtetes Wasser: max. 0,8 – 1,3

Das Erzeugnis liegt als Bulkware vor (in Behältern).

Einreihung/Begründung:

Bei dem Erzeugnis handelt es sich um eine Zubereitung der Position 3820, da es die wesentlichen Eigenschaften eines Gefrierschutz- und Enteisungsflüssigkeitskonzentrats für Scheibenwaschanlagen aufweist. Es ist außerdem dem im HS-Avis 3820.00/1 beschriebenen Erzeugnis sehr ähnlich.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut des KN-Codes 3820 00 00.

(Stand 15.10.2020)

 

Quelle: Zoll.de