Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
Neuerungen eCommerce – Änderungen für Post- und Kuriersendungen ab dem 1. Juli 2021
Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Lieferanten von Sendungen von innerhalb und außerhalb der EU aufzulösen, wird ab dem 1. Juli 2021 auf alle in die EU eingeführten Sendungen die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Diese Rechtsänderungen wurden geschaffen, um eine Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat zu erzielen, in dem der Empfänger ansässig ist und somit auch der Verbrauch stattfindet.
Die Wertgrenze von 22 Euro entfällt ab diesem Zeitpunkt: Das heißt, auch für Einfuhrsendungen aus Drittstaaten mit einem Wert unter 22 Euro entstehen Abgaben.
Ab dem 1. Juli 2021 muss für jede Sendung eine elektronische Zollanmeldung abgegeben werden. Bis zu einer Wertgrenze von 150 Euro ist die Zollanmeldung mit einem reduzierten Datensatz möglich.
Die neue Form einer elektronischen Zollanmeldung ist im europäischen Zollrecht in Art. 143 a) UZK-DA geregelt und beinhaltet einen verringerten Datenkranz gegenüber der Standardzollanmeldung. Der hauptsächliche Unterschied hierbei ist, dass nur die Tarifierung der Waren mit 6 Stellen erforderlich ist. Für die Behandlung von Anmeldungen für Post- und Kuriersendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro, die von ATLAS-Teilnehmern (insbesondere der Post und Kurierdiensten) abgegeben werden, wurde ATLAS-IMPOST als neue Fachanwendung innerhalb der ATLAS-IT-Landschaft geschaffen.
Als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltung bei der Einfuhr wurde das Verfahren des Import-One-Stop Shop (IOSS) geschaffen und eine Sonderregelung der monatlichen Erklärung, das sogenannte „Special Arrangement„ eingeführt.
Informationen der EU-Kommission
Quelle: Zoll.de






