Antisubvention – Coils mit Ursprung in China und Indonesien

Einstellung des Antisubventionsverfahrens

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1653 der Kommission vom 6. November 2020 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indonesien; ABl. L 372 vom 9. November 2020, S. 50.

Gegenstand der Untersuchung waren flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt mit Ursprung in China und Indonesien.

Die Ware wird derzeit unter folgendem HS-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Türkei – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1655; ABl. L 372I vom 9. November 2020, S. 1;
Beschluss (GASP) 2020/1657; ABl. L 372I vom 9. November 2020, S. 16.

Im November 2019 beschloss der Rat restriktive Maßnahmen gegenüber der Türkei. Hintergrund waren nicht genehmigte Bohrtätigkeiten im östlichen Mittelmeer.

Diese Maßnahmen werden bis 12. November 2021 verlängert.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Belarus – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1648; ABl. L 370I vom 6. November 2020, S. 1;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1650; ABl. L 370I vom 6. November 2020, S. 9.

Die restriktiven Maßnahmen umfassen Reisebeschränkungen in und durch die Europäischen Union sowie das Einfrieren von Finanzmitteln. Sie gelten zurzeit für insgesamt 59 Personen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Syrien – Restriktive Maßnahmen

Aktualisierung der Personenliste

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1649; ABl. L 370I vom 6. November 2020, S. 7;
Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1651; ABl. L 370I vom 6. November 2020, S. 15.

Die Maßnahmen bestehen seit 2011. Insgesamt sind zurzeit 288 Personen und 70 Organisationen von den Sanktionen betroffen. Die Maßnahmen umfassen Einreiseverbote sowie das Einfrieren von Finanzmitteln.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU: Keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuer auf medizinische Waren

Maßnahmen werden erneut verlängert

Beschluss (EU) 2020/1573; ABl. L 359 vom 29. Oktober 2020, S. 8.

Seit April 2020 gilt eine Befreiung von Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuern für die Einfuhr von Waren, die für die Bekämpfung von COVID-19 gebraucht werden. Dazu zählen Schutzausrüstung, Testkits oder medizinische Geräte wie zum Beispiel Beatmungsgeräte.

Die Maßnahme war zunächst bis zum 31. Juli 2020 befristet und wird nun erneut verlängert. Sie gilt bis 30. April 2021.

Berechtigt, medizinische Waren und Geräte zollfrei bzw. einfuhrumsatzsteuerfrei einzuführen, sind

  • staatliche Stellen und öffentliche Einrichtungen, wie beispielsweise Krankenhäuser oder Kommunen,
  • Organisationen der Wohlfahrtspflege oder des Katastrophenschutzes.

Beschluss

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping: Hochdauerfester Betonstabstahl mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 366 vom 30. Oktober 2020, S. 12.

Die Maßnahmen treten am 30. Juli 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Bekanntmachung

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl

Einleitung einer Auslaufüberprüfung / Betroffen sind Einfuhren mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland sowie den USA

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kornorientierten flachgewalzten Erzeugnissen aus Silicium-Elektrostahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China), Japan, der Republik Korea, der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA); ABl. C 366 vom 30. Oktober 2020, S. 25.

Die Überprüfung betrifft kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl mit einer Dicke von mehr als 0,16 mm mit Ursprung in China, Japan, Südkorea, Russland und den USA.

Die Ware wird derzeit unter folgende KN-Codes eingereiht: ex 7225 11 00 und ex 7226 11 00.

Bekanntmachung

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Aspartam mit Ursprung in China

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 366 vom 30. Oktober 2020, S. 24.

Die Maßnahmen treten am 30. Juli 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Bekanntmachung

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Antidumping – Acesulfam mit Ursprung in China

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Acesulfam (Acesulfam-K) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C 366 vom 30. Oktober 2020, S. 13.

Die Überprüfung betrifft Acesulfam (Kaliumsalz von 6-Methyl-1,2,3-oxathiazin-4(3H)-on-2,2-dioxid; CAS-Nr. 55589-62-3) mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 2934 99 90

Bekanntmachung

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

EU/Moldau – Restriktive Maßnahmen

Sanktionen werden verlängert

Die bestehenden restriktiven Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau werden bis zum 31. Oktober 2021 verlängert

Beschluss (GASP) 2020/1586 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Änderung des Beschlusses 2010/573/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau; ABl. L 362 vom 30. Oktober 2020, S. 29

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.