Internationale Unternehmensberatung in Fragen des Zoll-, Außenwirtschafts-, Warenursprungs- und Präferenz- sowie Verbrauchssteuerrechts
EU: Keine Zölle und Einfuhrumsatzsteuer auf medizinische Waren
Maßnahmen werden erneut verlängert
Beschluss (EU) 2020/1573; ABl. L 359 vom 29. Oktober 2020, S. 8.
Seit April 2020 gilt eine Befreiung von Einfuhrabgaben und Mehrwertsteuern für die Einfuhr von Waren, die für die Bekämpfung von COVID-19 gebraucht werden. Dazu zählen Schutzausrüstung, Testkits oder medizinische Geräte wie zum Beispiel Beatmungsgeräte.
Die Maßnahme war zunächst bis zum 31. Juli 2020 befristet und wird nun erneut verlängert. Sie gilt bis 30. April 2021.
Berechtigt, medizinische Waren und Geräte zollfrei bzw. einfuhrumsatzsteuerfrei einzuführen, sind
- staatliche Stellen und öffentliche Einrichtungen, wie beispielsweise Krankenhäuser oder Kommunen,
- Organisationen der Wohlfahrtspflege oder des Katastrophenschutzes.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.






