Antidumping – Thermopapier mit Ursprung in Südkorea

Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1524 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea; ABl. L 346 vom 20. Oktober 2020, S. 19.

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 21. Oktober 2020 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Thermopapier mit Ursprung in Südkorea ein. Weiterlesen

Antidumping – Natriumcyclamat mit Ursprung in China/Indonesien

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 344 vom 16. Oktober 2020, S. 17.

Auf Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in China und Indonesien bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/1160  sowie Durchführungsverordnung (EU) 2016/1159 eingeführt wurden.

Diese Maßnahmen treten am 17. Juli 2021 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

thumbnail of CELEX 52020XC1016(03) DE TXT

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Warenverkehr mit Ghana

Mit Beschluss Nr. 1/2020 des WPA-Ausschusses vom 20. August 2020, Amtsblatt L 350 vom 21. Oktober 2020 wurde ein Protokoll Nr. 1 zum Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits veröffentlicht.

Der Beschluss ist am 20. August 2020 in Kraft getreten.

Die Datenbank WuP online wird zeitnah aktualisiert.

thumbnail of GHANA

Quelle: Zoll.de

Neues Online-Portal „Access2Markets“ der EU-Kommission

Zielgruppe sind insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU).

Das Portal bietet Informationen zum Handel über die Grenzen der EU hinaus. Die Themen umfassen Zölle, Steuern, Ursprungsregeln, Produktanforderungen, Zollverfahren und Handelshemmnisse zu bestimmten Produkten.
Access2Markets ist eine umfassende Datenbank mit außenhandelsrelevanten Informationen zu mehr als 120 Märkten weltweit:

  • Einfuhrzölle,
  • Ursprungs- bzw. Präferenzregelungen (Ursprungsrechner ROSA),
  • Lizenzanforderungen,
  • benötigte Einfuhrpapiere,
  • Außenhandelsstatistiken nach Ländern und Warengruppen sowie
  • Handelshemmnisse

Zudem enthält das Portal ein Tool zur Selbsteinschätzung der Ursprungsregeln (‚Rosa‘).

Besonders wichtig sind aus Sicht der EU-Kommission Hinweise dazu, wie Unternehmen besser von Handelsabkommen der EU mit ihren Partnerländern profitieren können. Dazu sollen die teilweise komplizierten Regeln der Freihandelsabkommen praxisnah und produktspezifisch erklärt werden.

Online-Portal Access2Markets

Link  zum testen, was ‚Rosa‘ zu bieten hat   

Quelle: Europäischen Kommission

 

Brexit: Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen

Informationen im Hinblick auf das Ende des Übergangzeitraums am 31. Dezember 2020

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens ist das Vereinigte Königreich (VK) seit 1. Februar 2020 kein Mitglied der Europäischen Union mehr. Im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2020 bleibt das VK aber Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion. Während dieses Übergangszeitraums wird das VK daher auch für die Anwendung von Präferenzabkommen sowie für einseitige Präferenzmaßnahmen der EU weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt.

Im Hinblick auf die Zeit nach dem Übergangszeitraum werden aktuell Verhandlungen über eine ehrgeizige neue Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und dem VK geführt. Hierzu gehören auch Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen. Der Ausgang dieser Verhandlungen ist derzeit jedoch noch ungewiss. Ein Scheitern könnte ggf. zu erheblichen Verwerfungen im Ursprungsbereich führen, auf die sich die Wirtschaftsbeteiligten einstellen und entsprechende Vorsorge treffen müssen. Weiterlesen

Information zur Änderung der AV-Formulare

Die Bekanntmachung des BAFA zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern des BAFA und die Formulare zur Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen (AV 1) sowie zur Verantwortungsübernahme (AV 2) wurden mit Wirkung zum 20.10.2020 geändert.

Die Bekanntmachung wurde am 19.10.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neuen Formulare stehen auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung.

Mit der Änderung werden die Empfehlungen des BAFA für Innerbetriebliche Compliance-Programme (ICP) in der Bekanntmachung und den Formularen an die Empfehlungen im Merkblatt „Betriebsinterne Exportkontrolle“ angepasst. Darüber hinaus werden sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Diese lassen die bisherigen Grundstrukturen der Benennung und Verantwortungsübernahme unberührt.

Die Formulare AV 1 und AV 2 können künftig per E-Mail an

ausfuhrverantwortliche-r@bafa.bund.de

beim BAFA eingereicht werden. Die Einreichung der Originale ist nicht mehr erforderlich. Diese müssen allerdings für die Dauer von 5 Jahren aufbewahrt und auf Verlangen des BAFA vorgelegt werden.

In einer Übergangszeit bis zum 31.01.2021 akzeptiert das BAFA auch AV 1-Benennungen und AV 2-Erklärungen, die auf der Grundlage der mit Bekanntmachung vom 27. Juli 2015 veröffentlichten Formulare vorgenommen werden.

Alle Informationen sowie die Bekanntmachung und die neuen Formulare finden Sie unter Ausfuhrkontrolle / Antragsstellung / Ausfuhrverantwortlicher.

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle