Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: „Toilettengegenstände aus Porzellan“

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Textil und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. – 23. September 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um einen nach unten hin breiter werdenden Behälter aus Porzellan mit einer Höhe von etwa 10,5 cm und einem Durchmesser von etwa 6 cm an der Öffnung und von 8 cm am Boden, wo der Durchmesser am größten ist. Die Außenfläche des Artikels ist opak und farbig, während die Innenfläche glasiert ist.

Die Ware wird zur Aufnahme anderer Artikel verwendet. Sie kann andere Artikel wie Zahnbürsten halten oder stützen und somit zur Aufbewahrung von Toiletten- oder Badezimmerartikeln verwendet werden. Sie kann auch zu dekorativen Zwecken verwendet werden, wenn sie nicht zur Aufnahme von Toilettenartikeln verwendet wird. Weiterlesen

Einreihungsverordnungen: Einreihung von Kabelaufrollsysteme in den KN-Code 8544 42 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1702 DER KOMMISSION vom 10. November 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbeschreibung

Kabelaufrollsystem, bestehend aus folgenden Komponenten:
— einem Kabel mit Anschlussstück (Stecker) an einem Ende, ausgelegt für eine Spannung bis zu 1 000 V;

— einem Kabelaufroller aus Kunststoff mit einem federbetriebenen Einzugsmechanismus (einschließlich eines Bremssystems zum Stoppen des Aufrollvorgangs), einem Messingkontakt zur Stromübertragung und Kunststoffklemmen.

Die Ware ist für den Einbau in einen Staubsauger bestimmt. Weiterlesen

Einreihungsverordnungen: Einreihung von Trinkhalmen in den KN-Code 7323 93 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1701 DER KOMMISSION vom 10. November 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbeschreibung

Eine Ware, aufgemacht für den Einzelverkauf, verpackt in einem schwarzen Baumwollbeutel, bestehend aus zwei Artikeln: — einem Röhrchen aus nicht rostendem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt, einer Länge von etwa 21,5 cm und einem Durchmesser von etwa 0,5 cm. Das Röhrchen ist mit Kerben versehen, um einen besseren Halt zu gewährleisten. Es dient als wiederverwendbarer Trinkhalm. — einer Bürste aus nicht rostendem Stahl mit gedrehtem Griff, einer Länge von etwa 20,2 cm und einem Bürstenkopf aus Nylonfäden mit einem Durchmesser von 0,5 cm. Die Bürste dient dazu, den Trinkhalm nach der Benutzung von innen zu reinigen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Multimediazentrum für Pkw

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

Multimediazentrum für Pkw

Bei den fraglichen Waren handelt es sich um multifunktionale elektronische Geräte, die im selben Gehäuse ein Funknavigationsgerät (GPS-Empfänger), ein Bluetooth-Modul und ein Farb-LCD-Display kombinieren. Die Waren sind mit Eingangs- / Ausgangsanschlüssen für Audio, Video, Videokamera, externen TV-Tuner usw. ausgestattet. Sie verfügen außerdem über einen USB-Anschluss und einen SD-Kartensteckplatz, über den Video-, Foto- und Audiodateien abgespielt werden können.

Es gibt einige Unterschiede zwischen den drei vorgelegten Waren, die wichtigsten sind:

–       eine Ware hatte einen Fernsehtuner

–       eine andere konnte mehrere Parameter (Verbrauch, Kilometerstand, Geschwindigkeit) des Fahrzeugs anzeigen

–       eine andere hatte im selben Gehäuse ein Rundfunkempfangsgerät und einen DVD-Player.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 3 c) in die Position 8528 einzureihen.

Begründung:

Die Waren sind für die Ausführung verschiedener Funktionen entwickelt (Tonwiedergabe, Videowiedergabe, Funknavigationsgerät, Anzeige von Videos, eine davon Fernsehempfang usw.), von denen keine aufgrund ihres Designs und Konzeption der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.

In Anwendung der AV 3 c) sind die Waren daher in die Position 8528 einzureihen, in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur zuletzt genannte Position (die Unterposition und der KN-Code sollten auf der Grundlage der jeweiligen spezifischen Merkmale jeder Ware bestimmt werden).

(Stand: 05.11.2020)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Absorbierender Hundeteppich/ absorbierende Hundematte.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

Absorbierender Hundeteppich/ absorbierende Hundematte.

Es handelt sich um eine getuftete Matte mit gesäumten Kanten und einer rutschhemmenden Schicht auf der Rückseite. Der sogenannte Hundeteppich hat eine absorbierende Funktion und dient der Aufnahme von Schmutz und Feuchtigkeit, wenn der Hund nach Hause kommt. Die Matte besteht aus einem Grundgewebe aus Polyester und einem Flor aus einem Gemisch mit den Hauptbestandteilen Polyester und Polyamid. Die Größe beträgt etwa 66 x 90 cm. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Lautstärkeregler

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

Lautstärkeregler

Bei der fraglichen Ware handelt es sich um die flächenbündig montierte Vorrichtung zur Regelung der Lautstärke des lokalen Audiosystems. Die Vorrichtung besteht aus einem von Hand betätigten Drehschalter (mit 10 Lautstärkepositionen sowie einer Nullstellung) und einem eingebauten internen 24-Volt-Notrelais (zum Heraufschalten des Lautsprechersystems auf maximale Lautstärke bei Warnmeldungen). Die Vorrichtung ist in verschiedenen Modellen für die Liniensteuerung des Lautsprechers mit 5 W, 30 W oder 60 W verfügbar. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mikrofon mit Verbinder für ein Hörgerät

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

„Mikrofon mit Verbinder für ein Hörgerät

Bei der betreffenden Ware handelt es sich um ein Mikrofon mit Abmessungen von ca. 2 mm x 4 mm zur Verwendung in einem Hörgerät mit drei isolierten elektrischen Verbindern mit einer Länge von ca. 3 cm, die nicht mit „Steckern“ ausgestattet sind. Das Mikrofon wandelt akustische Energie in elektrische Impulse um.“ Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gürtelartiges Wärmekissen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

Gürtelartiges Wärmekissen (s. Abbildung) mit einer Größe von ca. 70 cm x 26 cm, das außen aus Spinnstoffgeweben und innen aus einer Schicht Schaumstoffpolsterung besteht. Das Spinnstoffgewebe ist an den Kanten mit einem Gewebeband zusammengesäumt. Im Inneren des Artikels befindet sich eine Heizvorrichtung, die mit einem abnehmbaren Bedienfeld verbunden ist (mit drei wählbaren Leistungsstufen), einem Kabel und einem Stecker an der Außenseite. Der Artikel ist so gestaltet, dass er am Körper getragen werden kann, um die Lendenwirbelsäule zu erwärmen.“ Weiterlesen