Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Gürtelartiges Wärmekissen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

Gürtelartiges Wärmekissen (s. Abbildung) mit einer Größe von ca. 70 cm x 26 cm, das außen aus Spinnstoffgeweben und innen aus einer Schicht Schaumstoffpolsterung besteht. Das Spinnstoffgewebe ist an den Kanten mit einem Gewebeband zusammengesäumt. Im Inneren des Artikels befindet sich eine Heizvorrichtung, die mit einem abnehmbaren Bedienfeld verbunden ist (mit drei wählbaren Leistungsstufen), einem Kabel und einem Stecker an der Außenseite. Der Artikel ist so gestaltet, dass er am Körper getragen werden kann, um die Lendenwirbelsäule zu erwärmen.“

Einreihung:

Das gürtelartige Wärmekissen, das zum Wärmen um die Lendenwirbelsäule getragen wird, ist als zusammengesetzte Ware anzusehen, bestehend aus einem gepolsterten Spinnstoffgürtel und einem innerhalb des Gürtels befindlichen elektrothermischen Gerätes „in einer Art“, die im Wortlaut der Position 8516 als „Elektrowärmegerät für den Haushalt“ aufgeführt ist. Als solches ist die Ware gemäß AV 1 und AV 6 und Anmerkung 1 (a) zu Kapitel 85 in die Position 6307 als „andere konfektionierte Ware“ einzureihen. Dieser Artikel kann nicht unter Position 9404 eingereiht werden, da er zum Tragen am Körper (Lendenwirbelsäule) bestimmt ist und kann daher auch nicht als eine „Bettausstattung“ oder eine „ähnliche Ware“ angesehen werden.

Die Anmerkung 1 (a) zu Kapitel 85 schließt eine Einreihung für Gegenstände mit elektrischer Heizvorrichtung, die am Körper getragen werden, in das Kapitel 85 aus.

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Quelle: Zoll.de