Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mikrofon mit Verbinder für ein Hörgerät

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

„Mikrofon mit Verbinder für ein Hörgerät

Bei der betreffenden Ware handelt es sich um ein Mikrofon mit Abmessungen von ca. 2 mm x 4 mm zur Verwendung in einem Hörgerät mit drei isolierten elektrischen Verbindern mit einer Länge von ca. 3 cm, die nicht mit „Steckern“ ausgestattet sind. Das Mikrofon wandelt akustische Energie in elektrische Impulse um.“

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 als Mikrofon in die Position 8518 einzureihen.

Begründung:

Die Ware unterscheidet sich hinsichtlich ihrer objektiven Eigenschaften und Merkmale, ihrer sorgfältigen Fertigung oder ihrer großen Präzision oder der Besonderheit ihrer Verwendung nicht von gewöhnlichen Mikrofonen der Position 8518 und kann daher nicht in die Position 9021 eingereiht werden.

Weder das Mikrofon noch die isolierten elektrischen Drähte erfüllen eine andere Funktion als die gewöhnlichen Funktionen von Mikrofonen der Position 8518 oder der elektrisch isolierten Drähte der Position 8544.

Die Hauptfunktion der Ware im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist die Mikrofonfunktion (d. h. Schallschwingungen in entsprechende Variationen oder Schwingungen des elektrischen Stroms umzuwandeln). Da die Ware in verschiedenen Geräten verwendet werden kann, ist ihre beabsichtigte Verwendung als Teil von Hörgeräten nicht produktbedingt.

(Stand: 05.11.2020)

Quelle: Zoll.de