Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: “Toilettengegenstände aus Porzellan”

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Textil und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. – 23. September 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um einen nach unten hin breiter werdenden Behälter aus Porzellan mit einer Höhe von etwa 10,5 cm und einem Durchmesser von etwa 6 cm an der Öffnung und von 8 cm am Boden, wo der Durchmesser am größten ist. Die Außenfläche des Artikels ist opak und farbig, während die Innenfläche glasiert ist.

Die Ware wird zur Aufnahme anderer Artikel verwendet. Sie kann andere Artikel wie Zahnbürsten halten oder stützen und somit zur Aufbewahrung von Toiletten- oder Badezimmerartikeln verwendet werden. Sie kann auch zu dekorativen Zwecken verwendet werden, wenn sie nicht zur Aufnahme von Toilettenartikeln verwendet wird.

Einreihung:

Die Ware ist in den KN-Code 6911 90 00 als “Toilettengegenstände aus Porzellan” einzureihen.

Begründung:

Die Ware fällt in den Geltungsbereich der Position 6911, die Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände aus Porzellan umfasst, da sie hauptsächlich für Nutzzwecke verwendet wird, nämlich zum Aufnehmen, Halten oder Stützen anderer Nutzgegenstände.

Eine Einreihung in den KN-Code 6913 10 00 als andere Ziergegenstände aus Porzellan ist ausgeschlossen, da die Ware einen Gebrauchswert hat und nicht gänzlich zu Zierzwecken bestimmt ist.

Die Ware kann nicht als Artikel angesehen werden, deren einziger Nutzen darin besteht, andere Ziergegenstände zu stützen, aufzunehmen oder deren Zierwirkung zu erhöhen (siehe HS-Erläuterungen zu Position 6913, Abschnitt A)).

In Anbetracht der objektiven Merkmale und Eigenschaften eines Toilettenartikels aus Porzellan und einer geeigneten Form zum Aufnehmen oder Halten anderer Gegenstände und der beabsichtigten Verwendung der Ware als Mittel zum Halten hauptsächlich anderer Nutzgegenstände wird die Ware genauer von der Position 6911 als von der Position 6913 erfasst.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6911 und 6911 90 00.

(Stand: 19.11.2020)

Quelle: Zoll.de