Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Am 6. November 2020 wurde der Entwurf des Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – 7. VStÄndG – als Drucksache 681/20 des Bundesrats veröffentlicht.

Mit dem Gesetzentwurf werden im Wesentlichen die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27. Februar 2020, S. 4-42) – Systemrichtlinie – sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Abl. L 256 vom 5. August 2020, S 1-9) – Alkoholstrukturrichtlinie – in nationales Recht umgesetzt.

Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere folgende Änderungen:

  • Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten werden künftig mit EMCS (“Excise Movement and Control System“) erfolgen.
  • Im Rahmen der o.g. Erweiterung von EMCS werden zwei neue Rechtsfiguren eingeführt, zertifizierter Empfänger und zertifizierter Versender.
  • Künftig wird eine verbrauchsteuerrechtliche Ausfuhr durch Überführung in ein zollrechtliches externes Versandverfahren möglich sein.
  • Ein Versandhändler in einem anderen Mitgliedstaat muss nicht mehr zwingend einen Beauftragten (jetzt Steuervertreter) im Empfangsmitgliedstaat benennen.
  • Die Verweise auf das Zollrecht und die Kombinierte Nomenklatur wurden aktualisiert.
  • Eine Steuerbegünstigung für die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) wird eingeführt.

Betroffen von den Richtlinienänderungen sind insbesondere die Gesetze über die harmonisierten Verbrauchsteuern auf Alkoholerzeugnisse, Energieerzeugnisse, Strom, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse sowie Tabak.

Für die Biersteuer wird ein gesondertes Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Bundesländer durchgeführt werden. Dies liegt darin begründet, dass die Biersteuer eine Besonderheit unter den bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern bildet: sie wird von der Zollverwaltung (einer Bundesverwaltung) erhoben, während die Einnahmen den Bundesländern zustehen.

Im Hinblick auf möglichst weitestgehend ähnliche verbrauchsteuerrechtliche Regelungen werden mit dem 7. VStÄndG auch das Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) und das Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) angepasst.

Das Änderungsgesetz wird größtenteils zum 13.02.2023 in Kraft treten. Hiervon umfasst ist auch die Überführung des bisher papiergebundenen Verfahrens für Beförderungen von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in EMCS.

Das Inkrafttreten des KaffeeStG ist hingegen im Wesentlichen bereits zum 01.07.2021 geplant. Weitere abweichende Zeitpunkte ergeben sich aus den EU-rechtlichen Vorgaben der Alkoholstrukturrichtlinie und bei der Einführung der Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit den GSVP.

Auf Grundlage des Referentenentwurfs zum 7. VStÄndG wird derzeit die Änderung der Verordnungen vorbereitet.