Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Absorbierender Hundeteppich/ absorbierende Hundematte.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

Absorbierender Hundeteppich/ absorbierende Hundematte.

Es handelt sich um eine getuftete Matte mit gesäumten Kanten und einer rutschhemmenden Schicht auf der Rückseite. Der sogenannte Hundeteppich hat eine absorbierende Funktion und dient der Aufnahme von Schmutz und Feuchtigkeit, wenn der Hund nach Hause kommt. Die Matte besteht aus einem Grundgewebe aus Polyester und einem Flor aus einem Gemisch mit den Hauptbestandteilen Polyester und Polyamid. Die Größe beträgt etwa 66 x 90 cm.

Einreihung:

Die absorbierende Hundematten sind in Anwendung von AV 1 und AV 6 in die Position 5702 oder Position 5703 als Teppiche und andere Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen einzureihen. In Bezug auf Anmerkung 1 zu Kapitel 57 und den HS-Erläuterungen zu Kapitel 57 (Allgemeines), 1. Absatz heißt es: „Zu diesem Kapitel gehören Teppiche und andere Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale eines Fußbodenbelages aus Spinnstoffen aufweisen (z. B. Dicke, Steifheit und Widerstandsfähigkeit), jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind (z. B. Wandteppiche; Läufer für Tische oder für andere Möbelstücke).” Die in den HS Erläuterungen zu Kapitel 57, Allgemeines, 1. Absatz genannten Kriterien sind lediglich als beispielhafte Hinweise für Merkmale von Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen zu betrachten.

(Stand: 05.11.2020)

Quelle: Zoll.de