Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Multimediazentrum für Pkw

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 211. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 21. bis 23.09.2020:

Warenbeschreibung:

Multimediazentrum für Pkw

Bei den fraglichen Waren handelt es sich um multifunktionale elektronische Geräte, die im selben Gehäuse ein Funknavigationsgerät (GPS-Empfänger), ein Bluetooth-Modul und ein Farb-LCD-Display kombinieren. Die Waren sind mit Eingangs- / Ausgangsanschlüssen für Audio, Video, Videokamera, externen TV-Tuner usw. ausgestattet. Sie verfügen außerdem über einen USB-Anschluss und einen SD-Kartensteckplatz, über den Video-, Foto- und Audiodateien abgespielt werden können.

Es gibt einige Unterschiede zwischen den drei vorgelegten Waren, die wichtigsten sind:

–       eine Ware hatte einen Fernsehtuner

–       eine andere konnte mehrere Parameter (Verbrauch, Kilometerstand, Geschwindigkeit) des Fahrzeugs anzeigen

–       eine andere hatte im selben Gehäuse ein Rundfunkempfangsgerät und einen DVD-Player.

Einreihung:

Die Waren sind in Anwendung der AV 1 und 3 c) in die Position 8528 einzureihen.

Begründung:

Die Waren sind für die Ausführung verschiedener Funktionen entwickelt (Tonwiedergabe, Videowiedergabe, Funknavigationsgerät, Anzeige von Videos, eine davon Fernsehempfang usw.), von denen keine aufgrund ihres Designs und Konzeption der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht.

In Anwendung der AV 3 c) sind die Waren daher in die Position 8528 einzureihen, in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der Nomenklatur zuletzt genannte Position (die Unterposition und der KN-Code sollten auf der Grundlage der jeweiligen spezifischen Merkmale jeder Ware bestimmt werden).

(Stand: 05.11.2020)

Quelle: Zoll.de