Einreihungsverordnungen: Einreihung von Trinkhalmen in den KN-Code 7323 93 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1701 DER KOMMISSION vom 10. November 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbeschreibung

Eine Ware, aufgemacht für den Einzelverkauf, verpackt in einem schwarzen Baumwollbeutel, bestehend aus zwei Artikeln: — einem Röhrchen aus nicht rostendem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt, einer Länge von etwa 21,5 cm und einem Durchmesser von etwa 0,5 cm. Das Röhrchen ist mit Kerben versehen, um einen besseren Halt zu gewährleisten. Es dient als wiederverwendbarer Trinkhalm. — einer Bürste aus nicht rostendem Stahl mit gedrehtem Griff, einer Länge von etwa 20,2 cm und einem Bürstenkopf aus Nylonfäden mit einem Durchmesser von 0,5 cm. Die Bürste dient dazu, den Trinkhalm nach der Benutzung von innen zu reinigen.

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7323 und 7323 93 00.

Der Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, ist das Röhrchen, das als wiederverwendbarer Trinkhalm genutzt werden kann, auch ohne die Bürste. Die Bürste erfüllt hingegen lediglich eine untergeordnete Funktion.

Die objektiven Eigenschaften der Ware (spezifische Abmessungen, Form, Grad der Verarbeitung, lebensmittelechtes Material, eingearbeitete Kerben) weisen sie als Enderzeugnis (Trinkhalm) der Position 7323 aus.

Eine Einreihung in die Position 7304 oder 7306 als Rohre und Hohlprofile ist daher ausgeschlossen, weil es sich bei der Ware um ein spezifisches Enderzeugnis handelt, das von einer anderen Position erfasst wird.

Daher ist die Ware als anderer Haushaltsartikel aus nicht rostendem Stahl in die KN-Position 7323 93 00 einzureihen

Einreihung

7323 93 00

thumbnail of Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Trinkhalmee

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.