Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kränze aus Kunststoffkugeln – KN-Code 3926 40 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Warenbeschreibung:

Runde bzw. sternenförmige Kränze, die aus unterschiedlich großen, farbigen Kugeln aus Kunststoff zusammengefügt sind. Die Kugeln sind mit einem metallisch glänzenden Farb-auftrag mit Spiegeleffekt versehen oder vollständig mit farbigem Glitter überzogen. Einige Kränze sind zusätzlich mit LED Lichtern ausgestattet. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Beatmungssystem, das aus einfachen Kunststoffschläuchen und Kunststoffverbindungsstücken – KN-Code 3917 33 00

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Ein sog. Beatmungssystem, das aus einfachen Kunststoffschläuchen und Kunststoffverbindungsstücken besteht, z. B. zwei Kunststoffschläuche (Länge 160 cm, Ø 22 mm), die mit einem Y-Verbindungsstück aus Kunststoff mit Schutzkappe und einem Kunststoffverbindungsstück (Ø 22 mm) verbunden sind, und das zur Anästhesie und in der Intensivpflege verwendet wird, ist gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 und unter Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2221 der Kommission als „andere Rohre und Schläuche, weder verstärkt noch in anderer Weise mit anderen Stoffen verbunden, mit Formstücken“ in den KN-Code 3917 33 00 einzureihen.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Sauerstoffbrillen – KN-Code 9019 20 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Warenbeschreibung:

Sog. Nasenbrillen (auch Sauerstoffbrillen genannt), die im Wesentlichen aus einem flexiblen Sicherheitskunststoffschlauch bestehen, der an einem Ende mit einer flexiblen Schlauchschlinge ausgestattet ist, die wiederum mit zwei parallelen Einflussstutzen zum Einführen in die Nasenlöcher versehen ist, und am anderen Ende an eine Sauerstoffversorgung angeschlossen wird. Sie dienen dazu, einem Patienten oder einer Person, die Hilfe bei der Atmung benötigt, zusätzlichen Sauerstoff oder einen erhöhten Luftstrom zuzuführen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mechanische Alarmklingel aus unedlen Metallen – Position 8306

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Warenbeschreibung:

Mechanische Alarmklingel aus unedlen Metallen, die durch einen Mechanismus mit (schnell) fließendem Wasser ausgelöst wird. Die Alarmklingel ist als Teil einer Sprinkleranlage konzipiert. Die Klingel wird betätigt, wenn Wasser durch das Schaufelrad der Klingel strömt. Das Schaufelrad setzt eine Achse in Bewegung und lässt einen Klöppel gegen die Klingel schlagen, wodurch diese ertönt.

Einreihung/Begründung:

Die Alarmklingel (Sprinkleralarm) ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8306, 8306 10 und 8306 10 00 als nichtelektrische Glocken, Klingeln und Gongs aus unedlen Metallen in den KN-Code 8306 10 00 einzureihen. Der Sprinkleralarm ist eine zusammengesetzte Ware, die aus einer Klingel der Position 8306 und einer Turbine der Position 8410 besteht. Da die Teile des Sprinkleralarms in ihre eigenen Positionen eingereiht werden können, ist eine Einreihung in Position 8479 als Geräte mit eigener Funktion ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter der Ware wird von dem schallerzeugenden Teil der Glocke bestimmt. Folglich wird die Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 8306 eingereiht.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Folienballons mit einer Größe von ca. 40 bis 100 cm, die aus an den Rändern miteinander verschweißten Zuschnitten aus aluminium-bedampfter Kunststofffolie bestehen, mit einer Öffnung am unteren Rand versehen sind, so dass sie mit Luft gefüllt werden können, und die in verschiedenen Formen wie Herzen, Sternen, Zahlen, auch mit Aufdrucken wie z. B. „Happy Birthday“, angeboten werden, sind unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 442/2000 und das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-14/05, unabhängig von dem aufgedruckten Motiv, als „Spielzeug“ in die Position 9503 einzureihen.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Neunte Kammer) 9. Februar 2023 in der Rechtssache C-788/21:

Tenor
Die Unterposition 8609 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 geänderten Fassung

ist wie folgt auszulegen:

Diese Unterposition umfasst nicht eine Vorrichtung zum Transport von Rohren, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen aus Aluminium besteht, zwischen denen zu transportierende Rohre senkrecht platziert werden, wobei diese Paare von Rohrhalterungen durch zwei Stützstangen aus Stahl, die mit Ösen versehen sind, aneinander befestigt werden, so dass anschließend andere Rohre nach demselben Vorgehen darauf platziert werden können, bis alle zu transportierenden Rohre verladen sind, woraufhin das Verladen dadurch abgeschlossen wird, dass Stahlketten an den Stützstangen befestigt werden, die sich in jedem der vier Winkel befinden (Ösen), um die gesamte Beförderung zu erleichtern. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3917NEH31.03.2023
2.Position 3926NEH31.03.2023
3.Position 8205EE02.05.2023
4.Position 8306NEH31.03.2023
5.Position 8479NEH31.03.2023
6.Position 8609GE – EuGH09.02.2023
7.Position 9018NEH31.03.2023
8.Position 9019NEH31.03.2023
9.Position 9033NEH31.03.2023
10.Position 9503NEH31.03.2023
11.Position 9505NEH31.03.2023
12.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de

 

Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Aktualisierte Fassung der VO (EU) Nr. 269/2014

Download (öffnet in neuem Fenster) PDF | 2 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Dokumenttyp: Vorschriften 14.04.2023 | AWR

Die Verordnung über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, steht zum Download bereit.

Quelle: Zoll.de

Ukrainekrise: Übersiedlungsgut

Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine in die EU eingeführt wird, ist von den Einfuhrabgaben befreit.

Zum Übersiedlungsgut zählen auch gewerblich genutzte Gegenstände und Nutzfahrzeuge. Es muss keine Sicherheit geleistet werden. Grundsätzlich können alle Waren mündlich angemeldet werden.
Nur Gegenstände, deren Warenwert über 5.000 Euro liegt, und Kraftfahrzeuge müssen schriftlich mit dem Formular 0350 (Zollanmeldung für Übersiedlungsgut) angemeldet werden.

Formular 0350
Translation aid for form 0350PDF | 153 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Diese Regelungen gilt auch für Übersiedlungsgut, das aus der Ukraine nachgesandt wird.

Für Sendungen, die mit der Ukrposhta befördert werden, übernimmt die Deutsche Post AG die mündlichen Anmeldungen bei der Zollstelle. Im Anschluss werden die Sendungen direkt an den Empfänger weitergeleitet. Weiterlesen