Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Sauerstoffbrillen – KN-Code 9019 20 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Warenbeschreibung:

Sog. Nasenbrillen (auch Sauerstoffbrillen genannt), die im Wesentlichen aus einem flexiblen Sicherheitskunststoffschlauch bestehen, der an einem Ende mit einer flexiblen Schlauchschlinge ausgestattet ist, die wiederum mit zwei parallelen Einflussstutzen zum Einführen in die Nasenlöcher versehen ist, und am anderen Ende an eine Sauerstoffversorgung angeschlossen wird. Sie dienen dazu, einem Patienten oder einer Person, die Hilfe bei der Atmung benötigt, zusätzlichen Sauerstoff oder einen erhöhten Luftstrom zuzuführen.

Einreihung/Begründung:

Die sog. Nasenbrillen sind gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 in den KN-Code 9019 20 90 einzureihen. Nasenbrillen können aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale als Teil/Zubehör eines Sauerstoffgerätes der Unterposition 9019 20 erkannt werden und werden nur mit diesem verwendet. Sie gehören nicht zu demselben Warenkreis wie Kanülen der Unterposition 9018 39, da Nasenbrillen aus einem langen Schlauch mit nur zwei kurzen Stutzen bestehen, die nur in die Nasenlöcher eingeführt werden, um die Atmung zu unterstützen.

Die Unterposition 9018 3x erfasst hingegen Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und der-gleichen. Diese Waren haben gemeinsam, dass sie zur Verabreichung oder Entnahme von Flüssigkeiten in den Körper eingeführt werden (z. B. eine Venenkanüle). Auch die HS-Erläuterungen zu Position 9018, Buchstabe m), schließen Gegenstände der Position 9019, z. B. Sauerstofftherapiegeräte, aus dieser Position aus.

(Stand: 13.04.2023)