Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Mechanische Alarmklingel aus unedlen Metallen – Position 8306

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:

Warenbeschreibung:

Mechanische Alarmklingel aus unedlen Metallen, die durch einen Mechanismus mit (schnell) fließendem Wasser ausgelöst wird. Die Alarmklingel ist als Teil einer Sprinkleranlage konzipiert. Die Klingel wird betätigt, wenn Wasser durch das Schaufelrad der Klingel strömt. Das Schaufelrad setzt eine Achse in Bewegung und lässt einen Klöppel gegen die Klingel schlagen, wodurch diese ertönt.

Einreihung/Begründung:

Die Alarmklingel (Sprinkleralarm) ist gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8306, 8306 10 und 8306 10 00 als nichtelektrische Glocken, Klingeln und Gongs aus unedlen Metallen in den KN-Code 8306 10 00 einzureihen. Der Sprinkleralarm ist eine zusammengesetzte Ware, die aus einer Klingel der Position 8306 und einer Turbine der Position 8410 besteht. Da die Teile des Sprinkleralarms in ihre eigenen Positionen eingereiht werden können, ist eine Einreihung in Position 8479 als Geräte mit eigener Funktion ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter der Ware wird von dem schallerzeugenden Teil der Glocke bestimmt. Folglich wird die Ware gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) in die Position 8306 eingereiht.

(Stand: 13.04.2023)

Quelle: Zoll.de