Antidumping/Antisubvention – Reifen mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antisubventionsmaßnahmen bekannt. Die Ausgleichs- und Antidumpingzölle gelten seit 2018.

Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2023/737; ABl. L 96 vom 5. April 2023, S. 9;

Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2023/738; ABl. L 96 vom 5. April 2023, S. 45.

Bereits im Januar hatte die Kommission bekannt gegeben, dass die Antidumpingmaßnahmen am 23. Oktober 2023 außer Kraft treten, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

Die Antisubventionsmaßnahmen treten am 13. November 2023 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023

 

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 1704AV29.03.2023
2.Position 2106AV29.03.2023
3.Position 2404AV29.03.2023
4.Position 2933AV29.03.2023
5.Position 3002AV29.03.2023
6.Position 3305HS29.03.2023
7.Position 3305AV29.03.2023
8.Position 3808AV29.03.2023
9.Position 3917AV29.03.2023
10.Position 4418AV29.03.2023
11.Position 6306HS29.03.2023
12.Position 8432AV29.03.2023
13.Position 8462HS29.03.2023
14.Position 8504AV29.03.2023
15.Position 8539AV29.03.2023
16.Position 9027HS29.03.2023
17.Position 9032AV29.03.2023
18.VorbemerkungenListe01.01.2023
(Stand: 05.04.2023)

Quelle Zoll.de

 

Weitere Steuerentlastungsmöglichkeit für unvermischte Flüssiggase

Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 49 Absatz 2 Energiesteuergesetz auf Flüssiggase, die nach § 2 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe 8 versteuert wurden

Datum: 06.04.2023Thema: Energiesteuer

Die Energiesteuerentlastung nach § 49 Absatz 2 EnergieStG kann über den Gesetzeswortlaut hinaus auch dann gewährt werden, wenn die unvermischten Flüssiggase seit dem 1. Januar 2023 nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a EnergieStG zum geltenden Regelsteuersatz versteuert wurden.

Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine klarstellende Anpassung des Gesetzeswortlauts.

Quelle: Zoll.de

Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbe freiender Lieferung

ATLAS-Teilnehmerinformation 0447/23

Dokumenttyp: Fachbeitrag 06.04.2023 | ATLAS

Die neue ATLAS-Teilnehmerinformation enthält Informationen zu Einfuhr: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer) nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG; Aufhebung der ATLAS-Infos 1189/14, 1303/14 und 3697/19.

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Quelle: Zoll.de