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Zoll und Außenwirtschaft
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1
Das EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1 steht in aktualisierter Fassung zum Download bereit.
EDI-Implementierungshandbuch zu ATLAS-Release 10.1, v10.1.4 (4. Berichtigungsschreiben)
ZIP | 26 MB | Datei ist nicht barrierefrei
Quelle: Zoll.de
Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Elektrischer Wasserkocher – Unterposition 8516 79 70
Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 240. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 28. Februar bis 2. März 2023:
Warenbeschreibung:
Elektrischer Wasserkocher
Es handelt sich um ein Gerät zum Kochen oder Erhitzen von Wasser, bestehend aus einem Behälter mit einem Griff, einem Deckel, einem Ausgießer, der eine schnelle Entleerung ermöglicht, einem Heizelement am Boden des Behälters und einer Basis für den Anschluss an den elektrischen Strom.
Einreihung:
Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 als anderes Elektrowärmegerät von der für den Haushalt verwendeten Art in die Unterposition 8516 79 70 einzureihen.
Begründung:
Ein elektrisch betriebenes Gerät für kochendes Wasser, das für den Haushalt bestimmt ist, bestehend aus einem Behälter aus Kunststoff oder Metall, ausgestattet mit einem Griff, einem Deckel, einem Ausgießer, der eine schnelle Entleerung ermöglicht, einem Heizelement am Boden des Behälters und einer mit elektrischem Strom verbundenen Basis, wird als anderes Elektrowärmegerät von der für den Haushalt verwendeten Art in den KN-Code 8516 79 70 eingereiht. In den HS-Erläuterungen zu Position 8516 werden unter Buchstabe E) Nr. 5) „Wasserkessel“ als andere Elektrowärmegeräte von der für den Haushalt verwendeten Art genannt.
Die Unterposition 8516 10 umfasst elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder, jedoch wird das spezifische Gerät, das dem herkömmlichen nichtelektrischen Kessel ähnelt und in der Regel für das Kochen von Wasser bis zu einem Volumen von 2 Litern geeignet ist, nicht von der Unterposition 8516 10 erfasst. Wie in den HS-Erläuterungen zu Position 8516 klar angegeben, umfasst Buchstabe E) „alle Elektrowärmemaschinen und -geräte, vorausgesetzt sie werden üblicherweise im Haushalt verwendet“, die nicht bereits vorstehend erwähnt wurden. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass die in Rede stehende Ware von der Unterposition 8516 10 ausgeschlossen ist, da ihre objektiven Beschaffenheitsmerkmale denen eines „Wasserkessels“ (hier elektrisch betrieben) entsprechen, der in den HS-Erläuterungen zu Position 8516 Buchstabe E) Nr. 5) als anderes Elektrowärmegerät von der für den Haushalt verwendeten Art genannt wird.
(Stand: 20.04.2023)
Erläuterungen
Änderungen der Erläuterungen:
| Lfd. Nr. | Bezeichnung | Teil | Anwendbar ab |
| 1. | AV 3 | GE – national | 13.12.2022 |
| 2. | Position 8516 | NEH | 31.03.2023 |
| 3. | Position 8543 | EE | 04.05.2023 |
| 4. | Vorbemerkungen | Liste | 01.01.2023 |
| (Stand: 20.04.2023) | |||
Quelle: Zoll.de
Kombinierte Nomenklatur – Weinset – KN-Code: 8205 51 00
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) 2023/745 (ABl. L 99 vom 12. April 2023, S. 3) enthält eine beispielhafte Abbildung der Ware.
Eine Ware (sogenanntes Weinset), bestehend aus:
- einem „Kellnermesser“ aus unedlen Metallen, bestehend aus einem Folienschneider, einem Korkenzieher und einem kombinierten Hebel/Kapselheber
- einem Weinkragen aus unedlen Metallen, innen mit Vliesstoff überzogen
- einem nach unten hin spitz zulaufendem Flaschenverschluss aus unedlen Metallen mit rundem Kopf, versehen mit zwei Ringen zum luftdichten Verschließen der Flasche
- einem Glasthermometer mit Griff aus unedlen Metallen, zur Messung der Weintemperatur.
Das Set ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf in einer Holzkiste aufgemacht, die mit Aussparungen mit den genauen Abmessungen der Waren versehen ist.“
Die Ware ist als „Haushaltswerkzeug“ unter folgendem KN-Code einzureihen: 8205 51 00.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Antidumping – Coils mit Ursprung in China, Indonesien und Taiwan
Die EU-Kommission weitet die Antidumpingzölle auf Einfuhren aus der Türkei aus. Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2020.
Ausweitung: Durchführungsverordnung (EU) 2023/825; ABl. L 103 vom 18. April 2023, S. 12;
Die Ausweitung gilt für Einfuhren der folgenden Waren, die aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht:
flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband („narrow strip“)), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7219 11, 7219 12, 7219 13, 7219 14, 7219 22, 7219 23, 7219 24, 7220 11 und 7220 12 (TARIC-Codes 7219 11 00 10, 7219 1210 10, 7219 12 90 10, 7219 13 10 10, 7219 13 90 10, 7219 14 10 10, 7219 14 90 10, 7219 22 10 10, 7219 22 90 10, 7219 23 00 10, 7219 24 00 10, 7220 11 00 10 und 7220 12 00 10).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Antidumping – Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in China
Die EU-Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein. Die Antidumpingmaßnahmen gelten auch auf Einfuhren aus Marokko und Südkorea.
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 130 vom 14. April 2023, S. 8;
Gegenstand der Untersuchung sind Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossener Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312 10 81 12, 7312 10 81 13, 7312 10 81 19, 7312 10 83 12, 7312 10 83 13, 7312 10 83 19, 7312 10 85 12, 7312 10 85 13, 7312 10 85 19, 7312 10 89 12, 7312 10 89 13, 7312 10 89 19, 7312 10 98 12, 7312 10 98 13 und 7312 10 98 19).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Antidumping – Rohrformstücke mit Ursprung in China und Taiwan
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen. Im März 2023 hatte sie die Maßnahmen auf Einfuhren aus Malaysia ausgeweitet. Die Ausweitung bleibt erhalten.
Durchführungsverordnung (EU) 2023/809; ABl. 101 vom 14. April 2023, S. 22.
Ausweitung: Durchführungsverordnung (EU) 2023/453; ABl. L 67 vom 3. März 2023, S. 19;
Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 15. April 2023 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken mit Ursprung in China und Taiwan ein, ausgeweitet auf Einfuhren auf Malaysia.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307 23 10 50, 7307 23 10 55, 7307 23 90 50 und 7307 23 90 55).
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023
Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine
Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette – 8543 40 00
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/808 DER KOMMISSION vom 5. April 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.4.2023 L 101/19
Warenbeschreibung:
Wiederverwendbarer (nachfüllbarer) Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette, bestehend aus:
—einer Basis mit einer Öffnung für die Luftregulierung und einem Anschluss zur Verbindung mit dem Akkuträger (wird nicht mit dem Verdampfer gestellt)
—einem Heizelement mit Metalldraht und Baumwollwatte
— einem Glasbehälter
— einem Mundstück.
Der Verdampfer wird ohne E-Liquid gestellt.
Der Verdampfer wird mit dem Akkuträger über einen Gewindeanschluss verbunden, über den auch der elektrische Anschluss hergestellt wird. Die gelieferte Energie erhitzt den Draht des Heizelements, das dann wiederum das E-Liquid erhitzt und dessen Verdampfung bewirkt. Hierdurch entsteht ein Dampf, der vom Nutzer eingeatmet wird. Weiterlesen






