Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur: Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette – 8543 40 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/808 DER KOMMISSION vom 5. April 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur  Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.4.2023 L 101/19

Warenbeschreibung:

Wiederverwendbarer (nachfüllbarer) Zerstäuber (Verdampfer) für eine elektronische Zigarette, bestehend aus:
—einer Basis mit einer Öffnung für die Luftregulierung und einem Anschluss zur Verbindung mit dem Akkuträger (wird nicht mit dem Verdampfer gestellt)
—einem Heizelement mit Metalldraht und Baumwollwatte
— einem Glasbehälter
— einem Mundstück.
Der Verdampfer wird ohne E-Liquid gestellt.
Der Verdampfer wird mit dem Akkuträger über einen Gewindeanschluss verbunden, über den auch der elektrische Anschluss hergestellt wird. Die gelieferte Energie erhitzt den Draht des Heizelements, das dann wiederum das E-Liquid erhitzt und dessen Verdampfung bewirkt. Hierdurch entsteht ein Dampf, der vom Nutzer eingeatmet wird.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8543und 8543 40 00.

Obwohl der Verdampfer ausschließlich für die Verwendung mit einer elektronischen Zigarette geeignet ist, ist eine Einreihung in den KN-Code 8543 90 00als Teil der elektronischen Zigarette ausgeschlossen, da der Verdampfer eine Zusammensetzung von Teilen darstellt, die schon so weit vervollständigt ist, dass sie die wesentlichen Merkmale der vollständigen Ware, d. h. der elektronischen Zigarette, aufweist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Abschnitt XVI, Allgemeines, Ziffer IV Unvollständige Maschinen und Apparate).

Vielmehr umfasst der Verdampfer alle Elemente, die erforderlich sind, um die Funktionen zu erfüllen, für die eine elektronische Zigarette ausgelegt ist, d. h. das E-Liquid zu erhitzen und seine Verdampfung zu bewirken, sodass der Benutzer den erzeugten Dampf durch das Mundstück einatmen kann. Folglich hat er die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Ware und ist somit als unvollständige elektronische Zigarette im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) anzusehen.
Der Verdampfer ist daher als elektronische Zigarette in den KN-Code 8543 40 00 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

8543 40 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2023