Paar Stockspitzen aus Kunststoff und Metall – 9506 91 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1404 DER KOMMISSION vom 6. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.9.2019 L 236/14

Warenbezeichnung:

Ein Paar Stockspitzen aus Kunststoff und Metall (Stahl mit Spitze aus Wolfram), speziell konzipiert für die Klickbefestigung an Nordic-Walking-Stöcken.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9506 , 9506 91 und 9506 91 90 .

Nordic-Walking-Stöcke können nicht als Gehstöcke und ähnliche Waren gemäß Position 6602 angesehen werden. Die objektiven Merkmale von Nordic-Walking-Stöcken unterscheiden sich von den objektiven Merkmalen von Gehstöcken gemäß Position 6602 insofern, als sie dazu dienen, als Paar genutzt zu werden, um den Körper ähnlich wie beim Skilanglauf nach vorne zu schieben. Die Griffe sind eine vertikale Verlängerung der Stöcke ähnlich den Griffen von Skilanglauf-Stöcken, während die Griffe von Gehstöcken eine horizontale Verlängerung der Stöcke bilden, damit sich die Nutzer mit ihrem Gewicht auf den Stock stützen können.

Nordic Walking unterscheidet sich insofern von gewöhnlichem Spazierengehen, als der obere Teil des Körpers eingesetzt wird, um den Körper mithilfe der Stöcke nach vorne zu schieben, und kann somit als körperliche Ertüchtigung im Sinne der Position 9506 angesehen werden.

Die Spitzen haben eine charakteristische Form und Gestaltung und ein spezifisches Befestigungssystem, wodurch sie im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 ausschließlich oder hauptsächlich für Nordic-Walking-Stöcke (Waren der Position 9506 ) geeignet sind. Eine Einreihung in die Position 6603 als Teile von Gehstöcken der Position 6602 ist daher gemäß Anmerkung 1 c) zu Kapitel 66 ausgeschlossen.

Die Spitzen sind daher als Teile von Geräten und Ausrüstungsgegenständen für die allgemeine körperliche Ertüchtigung unter den KN-Code 9506 91 90 einzureihen.

Einreihung (KN-Code):

9506 91 90

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

 

 

 

Elektronische Antragstellung und vZTA-Erteilung

Ab dem 1. Oktober 2019 erfolgt die Antragstellung auf eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) ausschließlich mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (Artikel 6 Zollkodex der Union).

Für die elektronische Kommunikation steht in Deutschland das Bürger- und Geschäftskunden Portal (BuG) zur Verfügung.

Wirtschaftsbeteiligte müssen sich für den Zugang zum BuG authentifizieren und erhalten ein BuG-Postfach.

Nach erfolgter Authentifizierung kann der Antragsteller bzw. Vertreter den elektronischen Antrag (eAntrag) auswählen und eingeben.

Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zum bisherigen Antrag 0307 in Papierform.

Beim Ausfüllen des eAntrags gibt es einige Veränderungen, z.B.:

  • bestimmte Angaben wie Adressdaten werden in Feld 1/Feld 3 nach der Eingabe der EORI-Nummer automatisch aus den Stammdaten eingefügt
  • Feld 2 wird nicht mehr angezeigt, da auch hier die Daten aus den Stammdaten bereitgestellt werden

Weitere Hinweise zu jedem Feld können der „Ausfüllhilfe“ zum Antrag entnommen werden.

Unterlagen und Bilder können im PDF- bzw. JPEG-Format im Antrag hochgeladen werden.

Nach dem Absenden des Antrags erhält der Antragsteller umgehend eine Eingangsbestätigung und ein Antragsbegleitdokument in sein Postfach. Das Antragsbegleitdokument muss verwendet werden, wenn z.B. Warenmuster und Warenproben oder weitere Unterlagen an das HZA Hannover geschickt werden sollen, damit eine zweifelsfreie Zuordnung zum eAntrag erfolgen kann.

Die weitere Kommunikation wird über das BuG-Postfach abgewickelt, hier wird auch die vZTA zugestellt.

thumbnail of Ausfüllhilfe zum elektronischen Antrag auf Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen in Kapitel 42 (Lederwaren)

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 307 vom 11. September 2019, S. 4.

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werden in Kapitel 42 „Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen“ an einer Stelle geändert:

Position 4202 91 80 und 4202 92 19 und 4202 92 98 und 4202 99 00 andere (S. 211), folgender Wortlaut wird eingefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehören auch sogenannte ‚Kleiderschutzhüllen‘ für den Transport von Kleidung. Diese Hüllen sind aus dauerhaften Materialien hergestellt und für eine längere Verwendung vorgesehen. Sie sind mit einem oder mehreren Tragegriffen versehen. Um den Transport der Hüllen zu vereinfachen, lassen sie sich in der Regel zusammenfalten und die beiden Hälften werden mit Knöpfen, Schnallen oder Reißverschlüssen zusammengehalten. Neben dem normalerweise vorhandenen Reißverschluss an der Vorderseite verfügen sie typischerweise über zusätzliche Verschlüsse, Fächer, Taschen usw.

Einfache ‚Kleiderschutzhüllen‘, die der Lagerung und/oder dem Schutz und/oder dem kurzen Transport von Kleidung dienen (z. B. nach der Reinigung) sind jedoch ausgeschlossen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit, in der Regel in die Positionen 3926 oder 6307). Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6307 Nummer 6 des HS. Diese Hüllen sind in der Regel nicht mit Tragegriffen versehen und verfügen meistens nur über einen Reißverschluss an der Vorderseite zum Hineingeben der Kleidung sowie über eine Öffnung für einen Kleiderbügel.“

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Gartenpavillon – KN-Code 6306 22 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1391 der Kommission vom 6. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1218/1999 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013; ABl. L 233 vom 10. September 2019, S. 1.

Gartenpavillons werden bisher in den KN-Code 6306 90 00 als „andere Campingausrüstung“ eingereiht (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1218/1999, geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 sowie Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013).

Diese Einreihung wird geändert: Der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation hat im September 2018 den Einreihungsavis 6306.22 Nr. 1 genehmigt. Damit wird eine Ware mit der Bezeichnung

„temporary gazebo“ (Pavillon) (Abmessungen: etwa 3 m x 3 m x 2,50 m), bestehend aus einem Stahlrohrrahmen mit Verbindungsstücken und Kunststofffüßen sowie einer Bedachung mit Verkleidung für die vier Eckpfosten wie folgt eingereiht:

Einreihung in HS-Unterposition 6306 22 (KN-Code 6306 22 00).

Die EU wendet diesen Einreihungsavis an, sodass die bisherige Einreihungsentscheidung aufgehoben wird.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Zollfreiheit für pharmazeutische Stoffe – BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 23.5.2019, VII R 33/17

Leitsätze

NV: Die Zollfreiheit nach Teil III, Abschnitt II, Anhang 3 der KN auf Grundlage der „Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt“ setzt voraus, dass die zu verzollende Ware sowohl mit ihrem INN als auch mit ihrer Chemical Abstracts Service Registry Number (CAS RN) dort genannt ist.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.09.2017 – 4 K 628/16 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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Gewürzglas mit Bügelverschluss – in die KN-Codes 7010 90 61 oder 7010 90 67 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Behältnis aus klarsichtigem Glas,  sogenanntes „Gewürzglas mit Bügelverschluss“, zylinderförmig, mit einem Deckel aus Kunststoff und einer Dichtung und einem Bügelverschlusses aus unedlem Metall.

Einreihung:

Gewürzgläser sind als „andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art“ in die KN-Codes 7010 90 61 oder 7010 90 67  einzureihen. Die Einreihung erfolgt gemäß AV 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 7010 und den KN-Codes 7010 90 und 7010 90 61 und 7010 90 67. Eine Einreihung in den KN-Code 7010 90 10 ist ausgeschlossen, da die betreffende Ware nicht zum Sterilisieren geeignet ist.

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Quelle: Zoll.de

Bubble Teas – sind in die Position 2106 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (200. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 28. Juni 2019):

Warenbeschreibung:

Kügelchen, die mit Fruchtsaft gefüllt sind und in sogenannten „Bubble Teas“ und als Toppings für gefrorenen Joghurt und Eiscreme verwendet werden.

Einreihung:

Derartige Kügelchen sind als eine „Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen“ in die Position 2106 einzureihen, da die fragliche Ware nicht den objektiven Charakter einer Soße der Position 2103 hat.

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Quelle: Zoll.de

Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, gehören nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften.

Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2018 – VII R 19/17

Leitsatz:

1.     Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimmt, gehören auf der Ware fest angebrachte Etiketten oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung haben, nicht zu deren für die zollrechtliche Tarifierung entscheidenden objektiven Merkmalen und Eigenschaften.

2.     Stellt der Zolltarif darauf ab, dass eine Ware „erkennbar“ ausschließlich oder hauptsächlich für einen bestimmten Zweck oder als Teil oder Zubehör für bestimmte andere Waren vorgesehen ist, muss die Erkennbarkeit im Augenblick der Zollabfertigung   gegeben sein.

3.     Wenn der Zolltarif keine besondere Regelung trifft, genügt es, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen kann.

4.     Aus der bloßen Eignung und Bestimmung einer Ware zum Einbau in eine andere Ware folgt nicht zwingend, dass sie für deren Funktionieren „unabdingbar“ ist. Weiterlesen

Gesellschaftsspiel, das speziell für Kinder konzipiert – 9504 90 80

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Ein Gesellschaftsspiel, das speziell für Kinder konzipiert ist und dessen Ziel darin besteht, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Konzentration zu trainieren und sich Wissen aus verschiedenen Bereichen anzueignen. Bestandteile des Spiels sind eine Reihe zweiseitig bedruckter Karten sowie eine Sanduhr, ein Würfel und Spielregeln. Jede Spielkarte enthält einerseits Bildinformationen zum Thema und andererseits dazugehörige Fragen. Die Antworten sind stets auf der Bildseite der Karte zu finden.

Einreihung

 

Das Spiel ist in Anwendung der AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, dem Wortlaut der KN-Codes 9504, 9504 90 und 9504 90 80 sowie den Erläuterungen zum HS zu Position 9504, Ziffer 11) einzureihen.

Begründung:

Die Interaktion, Fragen und Antworten sowie die Art und Weise, wie die Karten verwendet werden, sind die entscheidenden Merkmale, um eine Einreihung der Ware als Spielkarten auszuschließen. Die Ware ist daher als „andere Spiele“ unter den KN-Code 9504 90 80 einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Haushaltskonservenglas, sogenanntes „Gewürzglas mit Bügelverschluss“ – in die KN-Codes 7010 90 61 oder 7010 90 67 („andere“) einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Haushaltskonservenglas, sogenanntes „Gewürzglas mit Bügelverschluss“: zylinderförmiges Behältnis aus klarsichtigem Glas, mit einem Deckel aus Kunststoff und einer Dichtung und einem Bügelverschluss aus unedlem Metall.

Einreihung

Gewürzgläser sind als Konservengläser in die KN-Codes 7010 90 61 oder 7010 90 67 („andere“) einzureihen. Die Einreihung erfolgt gemäß AV 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der Position 7010 und den KN-Codes 7010 90 und 7010 90 61 und 7019 90 67. Eine Einreihung in den KN-Code 7010 90 10 ist ausgeschlossen, da die betreffende Ware nicht zum Sterilisieren geeignet ist.

Quelle: Zoll.de