Bubble Teas – sind in die Position 2106 einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie (200. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 27. bis 28. Juni 2019):

Warenbeschreibung:

Kügelchen, die mit Fruchtsaft gefüllt sind und in sogenannten “Bubble Teas” und als Toppings für gefrorenen Joghurt und Eiscreme verwendet werden.

Einreihung:

Derartige Kügelchen sind als eine “Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen” in die Position 2106 einzureihen, da die fragliche Ware nicht den objektiven Charakter einer Soße der Position 2103 hat.

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Quelle: Zoll.de