Paar Stockspitzen aus Kunststoff und Metall – 9506 91 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1404 DER KOMMISSION vom 6. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.9.2019 L 236/14

Warenbezeichnung:

Ein Paar Stockspitzen aus Kunststoff und Metall (Stahl mit Spitze aus Wolfram), speziell konzipiert für die Klickbefestigung an Nordic-Walking-Stöcken.

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9506 , 9506 91 und 9506 91 90 .

Nordic-Walking-Stöcke können nicht als Gehstöcke und ähnliche Waren gemäß Position 6602 angesehen werden. Die objektiven Merkmale von Nordic-Walking-Stöcken unterscheiden sich von den objektiven Merkmalen von Gehstöcken gemäß Position 6602 insofern, als sie dazu dienen, als Paar genutzt zu werden, um den Körper ähnlich wie beim Skilanglauf nach vorne zu schieben. Die Griffe sind eine vertikale Verlängerung der Stöcke ähnlich den Griffen von Skilanglauf-Stöcken, während die Griffe von Gehstöcken eine horizontale Verlängerung der Stöcke bilden, damit sich die Nutzer mit ihrem Gewicht auf den Stock stützen können.

Nordic Walking unterscheidet sich insofern von gewöhnlichem Spazierengehen, als der obere Teil des Körpers eingesetzt wird, um den Körper mithilfe der Stöcke nach vorne zu schieben, und kann somit als körperliche Ertüchtigung im Sinne der Position 9506 angesehen werden.

Die Spitzen haben eine charakteristische Form und Gestaltung und ein spezifisches Befestigungssystem, wodurch sie im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 95 ausschließlich oder hauptsächlich für Nordic-Walking-Stöcke (Waren der Position 9506 ) geeignet sind. Eine Einreihung in die Position 6603 als Teile von Gehstöcken der Position 6602 ist daher gemäß Anmerkung 1 c) zu Kapitel 66 ausgeschlossen.

Die Spitzen sind daher als Teile von Geräten und Ausrüstungsgegenständen für die allgemeine körperliche Ertüchtigung unter den KN-Code 9506 91 90 einzureihen.

Einreihung (KN-Code):

9506 91 90

 

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.