Abfallbehälter mit Rädern

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Abfallbehälter mit Rädern. Bei der Ware handelt es sich um Kunststoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von 660 Liter (260 kg), die mit vier Schwenkrollen ausgestattet sind. Der Behälter hat einen Deckel und Griffe, die das Bewegen des Behälters erleichtert. Der Abfallbehälter verfügt zudem an beiden Seiten über Zapfen zum Anheben der Ware durch das Müllfahrzeug.

Einreihung

Die Abfallbehälter können nicht als Hauswirtschaftsartikel der Position 3924 angesehen werden. Sie sind in erster Linie dazu bestimmt, Müll oder Haushaltsabfälle zu sammeln und zu lagern. Die Waren sind mit Rädern versehen, um den Transport vom Haus zum Straßenrand zu erleichtern. Infolgedessen sind die Abfallbehälter nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 als „andere Waren aus Kunststoffen“ einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Sonnenblende für Kfz-Windschutzscheiben aus Kunststoff – in die Position 3926

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Sonnenblende für Kfz-Windschutzscheiben aus Kunststoff, Unterseite aus EPE-Schaumstoff, Oberseite mit Aluminiumfolie beschichtet, in PU-Tasche gefaltet. Nur die Oberseite (Vorderseite) ist mit Aluminiumfolie beschichtet. Die Aluminiumfolie ist maximal 0,2 mm dick. Die Schutzblende ist geformt, hat abgerundete Ecken, die Kanten sind genäht, und an den Seiten befinden sich hervorstehende Teile, durch die die Folie an der Autotür befestigt wird.

Einreihung

 

Das Erzeugnis wird nach seiner stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 als „andere Waren aus Kunststoffen“ eingereiht.

Begründung:

 

Eine Einreihung in die Position 8708 kommt nicht in Betracht, da die Sonnenblende für die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht unabdingbar ist, und daher als „Zubehör“ anzusehen ist. Der Begriff „Zubehör“ bedeutet, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handelt, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI: EU: C: 2011: 402, Randnrn. 29 und 36).

Quelle: Zoll.de

Aktuator für einen Turbolader – 8412 39 00 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Aktuator für einen Turbolader

Ein pneumatischer Regler für einen Turbolader, bei dem es sich um eine Ladedruckdose handelt, mit der die Änderung des Luftdrucks mittels einer verformbaren Membran und Feder in die Bewegung des Dorns umgewandelt wird.

Aus technischer Sicht ist der Regler Teil des Turboverdichters. Mit ihm wird die Geschwindigkeit des Turboverdichters durch die Bewegung des Regelungshebels reguliert. Durch den entsprechenden Mechanismus wird die Position der Schaufeln auf der so genannten Abgassteuerung in einer Turboverdichtungsturbine geändert. Die Ladedruckdose besteht aus Metall (Aluminium und Stahl) und einer Gummimembran.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 und der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI als andere pneumatische Druckluftmotoren in die Unterposition 8412 39 00 einzureihen.

Begründung:

Auch wenn der Regler aus technischer Sicht Teil einer Gasturbine des Typs ist, der unter die Position 8411 fällt, werden gemäß Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI Teile, die Waren sind, die unter eine der Positionen des Kapitels 84 oder 85 fallen (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) in jedem Fall in ihre jeweilige Position eingereiht.

 

Gesondert gestellte pneumatische Stellvorrichtungen werden in den HS-Erläuterungen zu Position 8412 ausdrücklich in Buchstabe C) Nr. 3) erwähnt, daher ist die betreffende Ware unter Anwendung der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI in die Position 8412 einzureihen und hier insbesondere in den KN-Code 8412 39 00 als andere pneumatische Druckluftmotoren.

 

Quelle: Zoll.de

Rückenbandage – in die Position 6212 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Eine Rückenbandage mit u.a. folgenden Eigenschaften:

– konfektioniert;

– aus elastischem Textilmaterial, hauptsächlich aus synthetischen Gewirken oder Gestricken (Neopren);

– mit einem Klettverschluss an beiden Enden versehen;

– auf der Rückseite mit 2 abnehmbaren vorgeformten Kunststoffträgern.

Die Rückenbandage ist zusammen mit einer elastischen Binde aus 14 elastischen Strängen mit Klettverschluss verpackt. Der Artikel soll den Rücken unterstützen. Die beabsichtigte Wirkung auf die Stützung des Rückens wird nur durch die Elastizität der Rückenbandage erreicht. Der Artikel ist nicht individuell an eine bestimmte Behinderung eines Patienten anpassbar.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 und der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 und unter Bezugnahme auf die HS-Erläuterungen zu Position 6212 Nr. 7) als „Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken“ in die Position 6212 einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Tablet-Halterungen – Die Waren sind nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Tablet-Halterungen

Tablet-Halterungen dienen grundsätzlich zur Halterung eines Tablets. Dabei gibt es verschiedene Modelle und unterschiedliche Einsatzzwecke. Einige können an einer Kopfstütze in einem Kfz angebracht werden, andere sind für den Schreibtisch gedacht und lassen sich in eine bestimmte für den Anwender angenehme Position einstellen oder haben einen Schwenkmechanismus.

Die Tablet-Halterungen können aus verschiedenen Materialien bestehen, z.B.: aus Kunststoff oder Metall, häufig aus Aluminium.

Einreihung:

Die Waren sind nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung in die Position 8473 als Teile oder Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt sind, ist aufgrund von Einreihungsmaßnahmen, die bisher erlassene Einreihungsgrundsätze festlegen, ausgeschlossen. Eine Einreihung als Teil eines Tablets ist ausgeschlossen, da der Artikel für die Funktion dieses Tablets nicht unabdingbar ist. Eine Einreihung als Zubehör für das Tablet ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Artikel das Tablet weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, noch dessen Verwendungsmöglichkeit erweitert oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ermöglicht (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI: EU: C: 2011: 402, Absätze 29 und 36). Folglich sind die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Die HS-Erläuterungen zu Position 8473 (zweiter Absatz) schließen eine Einreihung der betreffenden Waren als Zubehör ebenfalls aus.

Quelle: Zoll.de

Gerät zur Dokumentenprüfung – 9031 49 90

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Ein Gerät zur Dokumentenprüfung, bestehend aus den folgenden Komponenten:

– ein Dokumentenspeicher,

– eine Videokamera (ohne eingebauten Datenträger),

– Lichtfilter,

– verschiedene Lichtquellen (z.B. ultraviolettes, weißes, infrarotes Licht),

– ein Kartenlesegerät mit Funkfrequenz-Identifikation (RFID).

Das Gerät dient der Echtheitsprüfung von Pässen, Personalausweisen, Reisedokumenten, Passstempeln, Banknoten, Führerscheinen, Kfz-Zulassungsbescheinigungen und anderen fahrzeugbezogenen Dokumenten, Unterschriften und Handschriftfragmenten, Gemälden, Steuerstempeln und anderen Sicherheitsdokumenten. Die optischen Elemente in Kombination mit der Kamera ermöglichen eine UV- und IR-Untersuchung. Das Gerät dient der optischen Visualisierung der Sicherungselemente in verschiedenen Dokumenten mittels verschiedener Lichtarten. Nach der Bildaufnahme steht eine Bildverarbeitung zur Verfügung (kann auch im manuellen Modus abgeschlossen werden), wie z.B. Vergleich, Messungen (z.B. Abstand zwischen zwei Punkten), digitale Verarbeitung, etc. Die Lesung von maschinenlesbaren Zonen (MRZ) und die RFID-Lesung werden automatisch durchgeführt.

Einreihung:

Einreihung gemäß AV 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, dem Wortlaut der KN-Codes 9031, 9031 49 und 9031 49 90.

Begründung:

Das Gerät verfügt über eine Digitalkamera zur Bilderfassung und optische Mess- und Prüfinstrumente zur Dokumentenprüfung. Aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheitsmerkmale übt das Gerät die Funktion eines Spektralkomparators der Position 9031 aus, welche die Hauptfunktion darstellt (siehe auch Erläuterungen zum HS zu Position 9031, Buchstabe (B), Ziffer 1)). Daher ist es als andere optische Instrumente und Geräte in die Unterposition 9031 49 90 einzureihen.

Quelle: Zoll.de

Hauptplatine für Alarmanlagen – 8531 90 00

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Hauptplatine für Alarmanlagen

Bei der Ware handelt es sich um eine Hauptplatine, die aus einer gedruckten Schaltung mit aktiven Bauelementen (z. B. Dioden und Transistoren) und passiven Bauelementen (z. B. Widerständen und Kondensatoren) besteht. Die Hauptplatine ist zur Befestigung in der Alarmanlage gedacht.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als Teil eines elektrischen Hör- und Sichtsignalgeräts in den KN-Code 8531 90 00 einzureihen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Baugruppe, die in ein Alarmsystem eingebettet werden soll, um alle seine Funktionen zu bedienen und zu steuern. Sie wird nicht für die elektrische Steuerung einer anderen Maschine verwendet. Tatsächlich ist sie der Hauptfunktionsteil des Alarmsystems. Daher fällt die Platine nicht unter Anmerkung 2 (a) zu Abschnitt XVI, da sie von keiner der Positionen der Kapitel 84 und 85 der KN erfasst wird. Die Platine fällt jedoch unter Anmerkung 2 (b) zu Abschnitt XVI, die besagt, dass „Teile“, sofern sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine geeignet sind. . . der Position dieser Maschine zuzuweisen sind.

Quelle: Zoll.DE

Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur bei den Positionen 2206 und 2208.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union  vom 1.7.2019 C 219/4 

thumbnail of Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur 01.07.2019

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Einpressbolzen aus Stahl – 7318 15 95

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1082 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklaturt  vom 26.6.2019  L 171/5

Warenbeschreibung:

Einpressbolzen aus Stahl. Er besteht aus einem Gewindeschaft und einem runden, flachen, glatten Kopf mit einer darunter befindlichen Rändelung. Die Dimensionierung kann unterschiedlich sein. Die Ware wird mithilfe einer hydraulischen oder pneumatischen Presse an Metallblechen geringer Dicke befestigt. Der Kopf verbleibt exakt auf der Höhe des Blechs, während sich der Gewindeteil in senkrechter Position zum Blech befindet. Dadurch entsteht ein Außengewinde, das es ermöglicht, das Blech mittels einer zusätzlichen Mutter mit einem anderen Element zu verbinden, das reversibel abgeschraubt werden kann.

 

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7318, 7318 15 und 7318 15 95. Die Ware hat ein Gewinde und wird dazu verwendet, Waren so zusammenzumontieren oder zu befestigen, dass sie leicht und ohne Beschädigung wieder demontiert werden können. Sie weist die objektiven Merkmale einer Schraube der Position 7318 auf. Daher ist die Einreihung in den KN- Code 7318 19 00 als andere Waren mit Gewinde ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 7318 Buchstabe A). Die Ware ist somit in den KN-Code 7318 15 95 als andere Schrauben aus Stahl einzureihen.

 

Einreihung (KN-Code):

7318 15 95

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019

 

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sportgürtel – 6307 90 10

Durchführungsverordnung (EU) 2019/925 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 13.

 

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die genannten KN-Code eingereiht:

„Eine schlauchförmige Ware (sogenannter „Sportgürtel“) aus Gewirken, die zu 88 % aus Polyester und zu 12 % aus Elasthan besteht und einen Umfang von 66 cm aufweist. Die Ware besteht aus zwei rechteckigen, gleich großen gewirkten Stoffstücken, die aufeinander gelegt und an drei Seiten zusammengenäht sind und so einen wendbaren, elastischen „Sportgürtel“ bilden.

Die Ware verfügt über Reflektoren, eine Tasche mit Reißverschluss sowie zwei kleinen offenen Taschen, von denen eine mit einem elastischen Band versehen ist. Sie hat keine Verschlüsse.

Die Ware ist zum Tragen um die Taille, zum Beispiel während sportlicher Aktivitäten, bestimmt. In den Taschen können kleine Gegenstände wie Schlüssel, Kreditkarten usw. aufbewahrt werden.“

Der Sportgürtel weist die objektiven Merkmale einer konfektionierten Spinnstoffware auf. Die Ware dient nicht zur Aufbewahrung eines bestimmten Gegenstandes. Sie hat weder eine besondere Form noch Ausstattung auf der Innenseite.  Die Ware ist daher als andere „konfektionierte Ware aus Gewirken“ einzureihen:

Einreihung nach 6307 90 10

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019