Sonnenblende für Kfz-Windschutzscheiben aus Kunststoff – in die Position 3926

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Sonnenblende für Kfz-Windschutzscheiben aus Kunststoff, Unterseite aus EPE-Schaumstoff, Oberseite mit Aluminiumfolie beschichtet, in PU-Tasche gefaltet. Nur die Oberseite (Vorderseite) ist mit Aluminiumfolie beschichtet. Die Aluminiumfolie ist maximal 0,2 mm dick. Die Schutzblende ist geformt, hat abgerundete Ecken, die Kanten sind genäht, und an den Seiten befinden sich hervorstehende Teile, durch die die Folie an der Autotür befestigt wird.

Einreihung

 

Das Erzeugnis wird nach seiner stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 als „andere Waren aus Kunststoffen“ eingereiht.

Begründung:

 

Eine Einreihung in die Position 8708 kommt nicht in Betracht, da die Sonnenblende für die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht unabdingbar ist, und daher als “Zubehör” anzusehen ist. Der Begriff „Zubehör“ bedeutet, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handelt, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI: EU: C: 2011: 402, Randnrn. 29 und 36).

Quelle: Zoll.de