Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Sportgürtel – 6307 90 10

Durchführungsverordnung (EU) 2019/925 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 148 vom 6. Juni 2019, S. 13.

 

Die nachstehend beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die genannten KN-Code eingereiht:

„Eine schlauchförmige Ware (sogenannter „Sportgürtel“) aus Gewirken, die zu 88 % aus Polyester und zu 12 % aus Elasthan besteht und einen Umfang von 66 cm aufweist. Die Ware besteht aus zwei rechteckigen, gleich großen gewirkten Stoffstücken, die aufeinander gelegt und an drei Seiten zusammengenäht sind und so einen wendbaren, elastischen „Sportgürtel“ bilden.

Die Ware verfügt über Reflektoren, eine Tasche mit Reißverschluss sowie zwei kleinen offenen Taschen, von denen eine mit einem elastischen Band versehen ist. Sie hat keine Verschlüsse.

Die Ware ist zum Tragen um die Taille, zum Beispiel während sportlicher Aktivitäten, bestimmt. In den Taschen können kleine Gegenstände wie Schlüssel, Kreditkarten usw. aufbewahrt werden.“

Der Sportgürtel weist die objektiven Merkmale einer konfektionierten Spinnstoffware auf. Die Ware dient nicht zur Aufbewahrung eines bestimmten Gegenstandes. Sie hat weder eine besondere Form noch Ausstattung auf der Innenseite.  Die Ware ist daher als andere „konfektionierte Ware aus Gewirken“ einzureihen:

Einreihung nach 6307 90 10

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019