Hauptplatine für Alarmanlagen – 8531 90 00

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Hauptplatine für Alarmanlagen

Bei der Ware handelt es sich um eine Hauptplatine, die aus einer gedruckten Schaltung mit aktiven Bauelementen (z. B. Dioden und Transistoren) und passiven Bauelementen (z. B. Widerständen und Kondensatoren) besteht. Die Hauptplatine ist zur Befestigung in der Alarmanlage gedacht.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 sowie der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI als Teil eines elektrischen Hör- und Sichtsignalgeräts in den KN-Code 8531 90 00 einzureihen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Baugruppe, die in ein Alarmsystem eingebettet werden soll, um alle seine Funktionen zu bedienen und zu steuern. Sie wird nicht für die elektrische Steuerung einer anderen Maschine verwendet. Tatsächlich ist sie der Hauptfunktionsteil des Alarmsystems. Daher fällt die Platine nicht unter Anmerkung 2 (a) zu Abschnitt XVI, da sie von keiner der Positionen der Kapitel 84 und 85 der KN erfasst wird. Die Platine fällt jedoch unter Anmerkung 2 (b) zu Abschnitt XVI, die besagt, dass „Teile“, sofern sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine geeignet sind. . . der Position dieser Maschine zuzuweisen sind.

Quelle: Zoll.DE