Rückenbandage – in die Position 6212 einzureihen.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Eine Rückenbandage mit u.a. folgenden Eigenschaften:

– konfektioniert;

– aus elastischem Textilmaterial, hauptsächlich aus synthetischen Gewirken oder Gestricken (Neopren);

– mit einem Klettverschluss an beiden Enden versehen;

– auf der Rückseite mit 2 abnehmbaren vorgeformten Kunststoffträgern.

Die Rückenbandage ist zusammen mit einer elastischen Binde aus 14 elastischen Strängen mit Klettverschluss verpackt. Der Artikel soll den Rücken unterstützen. Die beabsichtigte Wirkung auf die Stützung des Rückens wird nur durch die Elastizität der Rückenbandage erreicht. Der Artikel ist nicht individuell an eine bestimmte Behinderung eines Patienten anpassbar.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der AV 1 und 6 und der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 und unter Bezugnahme auf die HS-Erläuterungen zu Position 6212 Nr. 7) als „Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken“ in die Position 6212 einzureihen.

Quelle: Zoll.de