Tablet-Halterungen – Die Waren sind nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 199. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 20. bis 22. Mai 2019:

Warenbeschreibung:

Tablet-Halterungen

Tablet-Halterungen dienen grundsätzlich zur Halterung eines Tablets. Dabei gibt es verschiedene Modelle und unterschiedliche Einsatzzwecke. Einige können an einer Kopfstütze in einem Kfz angebracht werden, andere sind für den Schreibtisch gedacht und lassen sich in eine bestimmte für den Anwender angenehme Position einstellen oder haben einen Schwenkmechanismus.

Die Tablet-Halterungen können aus verschiedenen Materialien bestehen, z.B.: aus Kunststoff oder Metall, häufig aus Aluminium.

Einreihung:

Die Waren sind nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen.

Begründung:

Eine Einreihung in die Position 8473 als Teile oder Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8470 bis 8472 bestimmt sind, ist aufgrund von Einreihungsmaßnahmen, die bisher erlassene Einreihungsgrundsätze festlegen, ausgeschlossen. Eine Einreihung als Teil eines Tablets ist ausgeschlossen, da der Artikel für die Funktion dieses Tablets nicht unabdingbar ist. Eine Einreihung als Zubehör für das Tablet ist ebenfalls ausgeschlossen, da der Artikel das Tablet weder für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, noch dessen Verwendungsmöglichkeit erweitert oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ermöglicht (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, ECLI: EU: C: 2011: 402, Absätze 29 und 36). Folglich sind die Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Die HS-Erläuterungen zu Position 8473 (zweiter Absatz) schließen eine Einreihung der betreffenden Waren als Zubehör ebenfalls aus.

Quelle: Zoll.de