Produkt ist eine Lebensmittelzubereitung bestehend aus Teig, der mit mehr als 20 GHT geschälten Garnelen, Tintenfischen und Fischfleisch gefüllt ist – Position 1902

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) zu Top 7.2 der 203. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 14. bis 16. Oktober 2019 („shrimp snacks wrapped in dough“):

Warenbeschreibung:

Das Produkt ist eine Lebensmittelzubereitung bestehend aus Teig, der mit mehr als 20 GHT geschälten Garnelen, Tintenfischen und Fischfleisch gefüllt ist. Während der Produktion wurde das Produkt zuerst gebraten und dann gefroren (d.h. es wurde nie in Wasser oder Dampf usw. gekocht). Diese Snacks können unabhängig von der Kochanweisung auf der Verpackung gebraten, frittiert, im Ofen oder in einem Dampfgarer oder auf andere Art und Weise vom Endverbraucher zum Verzehr zubereitet werden.

Einreihung:

Die oben genannten gefüllten Teigwaren werden in die Position 1902 eingereiht. Im Allgemeinen ist das Frittieren für jede Art der Verarbeitung (Trocknen, Kochen usw.) von Teigwaren der Position 1902 zulässig. Eine Einreihung in die Position 1902 setzt voraus, dass die Erzeugnisse aus Teig ohne Gärprozess hergestellt wurden. Die Art der Zubereitung durch den Endverwender sollte keinen Einfluss auf die Einreihung haben.

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Neue Version 2020

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1776 der Kommission vom 9. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif; ABl. L 280 vom 31. Oktober 2019, S. 1.

Die Europäische Kommission hat die neue Version der Kombinierten Nomenklatur (KN) 2020 vorgelegt. Rechtsgrundlage ist die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2658/87 betreffend die zollrechtliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif. Anhang I der Verordnung wird jährlich aktualisiert und im Amtsblatt der EU (Ausgabe L) veröffentlicht.

Die neue Version gilt ab 1. Januar 2020.

thumbnail of Taric 2020

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Telepräsenzroboter – 8428 90 90 –

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1811 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 278 vom 30. Oktober 2019, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Ein mobiles, automatisch ausbalanciertes, elektrisch angetriebenes Gerät, ein sogenannter „Telepräsenzroboter“. Dieser umfasst folgende Hauptkomponenten in einem Gehäuse und weist zwei auf einer Achse montierte Räder auf:

  • Beschleunigungsmesser und Gyroskop,
  • Elektromotor,
  • Bluetooth-Modul,
  • wiederaufladbare Batterie.

Die Ware verfügt über einen Stromanschluss zum Aufladen der Batterie, eine Statusleuchte und eine vertikale Teleskopstange mit motorisierter Höhenkontrolle. An der Stange ist oben eine abnehmbare Halterung für einen Tablet-Computer („Tablet“) angebracht. Die Halterung ist mit einem USB-Anschluss zum Aufladen des Tablets ausgestattet.

Die Ware kann ausschließlich mithilfe eines kompatiblen Geräts (Tablet usw.) mit drahtlosen Kommunikationsfunktionen über Bluetooth ferngesteuert werden.

Die Ware wird verwendet, um das Tablet zu befördern, anzuheben oder abzusenken und es mit Strom zu versorgen.“

Die Ware dient ausschließlich dazu, das Tablet zu bewegen und mit Strom zu versorgen. Die sonstigen Funktionen sind nur untergeordneter Art.

Die Ware ist daher als „andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern“ in folgenden KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 8428 90 90

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

 

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Trinkflasche – 7013 99 00

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1811 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 278 vom 30. Oktober 2019, S. 4.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine wiederverwendbare Trinkflasche aus durchsichtigem Borosilikatglas‚ ausgestattet mit einem Schraubverschluss aus rostfreiem Stahl. Der Verschluss hat eine innen liegende O-Ringdichtung aus Silikon, durch die eine vollständige Abdichtung entsteht. Die Flasche verfügt über eine Trageschlaufe am Verschluss sowie eine abnehmbare Anti-Rutsch-Manschette aus Silikon für einen bequemen Gebrauch.

Die Flasche hat eine Höhe von etwa 220 mm und einen Durchmesser von 60 mm. Der Durchmesser des Flaschenhalses beträgt etwa 30 mm. Die Flasche hat ein Fassungsvermögen von 0,6 l.“

Eine Einreihung in die Position 7010 als Flaschen, Flakons und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art, ist ausgeschlossen, da die Ware üblicherweise nicht gewerblich verwendet wird. Die Ware ist daher als andere Glasware zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken in folgenden KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 7013 99 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen in Kapitel 95 Spielzeug

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 370 vom 31. Oktober 2019, S. 7.

9503 00 70 anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen (S. 412)

Im vierten Absatz wird als zweiter Gedankenstrich (nach dem Wortlaut „Kreiden,“) folgender Wortlaut eingefügt:

„- Mosaik-Bastelsätze für Kinder. Diese bestehen aus vorgedruckten Pappen/Karten und verschiedenen selbstklebenden Verzierungen, welche auf den Karten anzubringen sind (beispielsweise kleine farbige Schaumstoffteile oder bunte Kunststoffpailletten). Außerdem können sie weitere kleine Teile, wie einen Ständer enthalten. Sie dienen der Unterhaltung von Kindern und der Entwicklung ihrer Wahrnehmung von Farben und Formen sowie ihrer Feinmotorik.“

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Stromrichter – Einreihungskriterien – Wesentliche Zweckbestimmung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 in der Rechtssache C-559/18

Tenor:

Die Unterposition 8504 40 30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann in diese Unterposition fallen können, wenn ihre wesentliche Zweckbestimmung in einer Verwendung mit „Telekommunikations-geräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten“ im Sinne dieser Unterposition besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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Quelle: Zoll.de

Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Lebensmittelzubereitung aus Fischöl-2106 90 92

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 Der Kommission vom 24. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 251 vom 1. Oktober 2019, S. 1.

Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Eine hellgelbe, flüssige Ware, die zu 93 % aus Fettsäureethylestern sowie zu 7 % aus Oligomeren und Partialglyceriden besteht.

Die Ware wird aus Fischölen von Fischarten wie Sardellen, Sardinen und Makrelen hergestellt. Das Herstellungsverfahren umfasst die Raffination, Hydrolyse, Ethylveresterung und Fraktionierung. Während der Hydrolyse und der Ethylveresterung werden die Triglyceride in Fettsäureethylester umgewandelt.

Die Ware ist zur Weiterverarbeitung in der Lebensmittel-, Futtermittel- und Pharmaindustrie bestimmt. Sie wird unter Schutzatmosphäre in Stahlfässern mit einem Fassungsvermögen von 190 kg verpackt und versandt.“

Eine Einreihung in Position 1516 (tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet) ist ebenso ausgeschlossen wie eine Einreihung in Kapitel 38 (verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie), da die Ware einen Nährwert hat und für die Zubereitung von Lebensmitteln verwendet wird.

Die Ware ist als „andere Lebensmittelzubereitung“ einzureihen:

Einreihung nach 2106 90 92

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – hellgelbe, flüssige Ware, die zu 93 % aus Fettsäureethylestern sowie zu 7 % aus Oligomeren und Partialglyceriden besteht

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1661 DER KOMMISSION vom 24. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom 1.10.2019 L 251/1

Warenbezeichnung:

Eine hellgelbe, flüssige Ware, die zu 93 % aus Fettsäureethylestern sowie zu 7 % aus Oligomeren und Partialglyceriden besteht. Die Ware wird aus Fischölen von Fischarten wie Sardellen, Sardinen und Makrelen hergestellt. Das Herstellungsverfahren umfasst die Raffination, Hydrolyse, Ethylveresterung und Fraktionierung. Während der Hydrolyse und der Ethylveresterung werden die Triglyceride in Fettsäureethylester umgewandelt. Die Ware ist zur Weiterverarbeitung in der Lebensmittel-, Futtermittel- und Pharmaindustrie bestimmt. Sie wird unter Schutzatmosphäre in Stahlfässern mit einem Fassungsvermögen von 190 kg verpackt und versandt. Weiterlesen