Stromrichter – Einreihungskriterien – Wesentliche Zweckbestimmung

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. September 2019 in der Rechtssache C-559/18

Tenor:

Die Unterposition 8504 40 30 der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ergebenden Fassungen enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass Stromrichter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur dann in diese Unterposition fallen können, wenn ihre wesentliche Zweckbestimmung in einer Verwendung mit “Telekommunikations-geräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten” im Sinne dieser Unterposition besteht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

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Quelle: Zoll.de