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Terrorismusbekämpfung – Restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida
Verlängerung der Maßnahmen und Aktualisierung der Personenliste
Beschluss (GASP) 2019/1721 des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen; ABl. L 262 vom 15. Oktober 2019, S. 64.
Die restriktiven Maßnahmen werden bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 enthält eine Liste mit Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. Dieser Anhang wird geändert: Eine Person wird von der Liste gestrichen.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1717 des Rates vom 14. Oktober 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen; ABl. L 262 vom 15. Oktober 2019, S. 11.
Mit der Durchführungsverordnung wird der oben genannte Beschluss umgesetzt. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird entsprechend geändert, eine Person wird von der Liste gestrichen.
Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019.