Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – hellgelbe, flüssige Ware, die zu 93 % aus Fettsäureethylestern sowie zu 7 % aus Oligomeren und Partialglyceriden besteht

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1661 DER KOMMISSION vom 24. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom 1.10.2019 L 251/1

Warenbezeichnung:

Eine hellgelbe, flüssige Ware, die zu 93 % aus Fettsäureethylestern sowie zu 7 % aus Oligomeren und Partialglyceriden besteht. Die Ware wird aus Fischölen von Fischarten wie Sardellen, Sardinen und Makrelen hergestellt. Das Herstellungsverfahren umfasst die Raffination, Hydrolyse, Ethylveresterung und Fraktionierung. Während der Hydrolyse und der Ethylveresterung werden die Triglyceride in Fettsäureethylester umgewandelt. Die Ware ist zur Weiterverarbeitung in der Lebensmittel-, Futtermittel- und Pharmaindustrie bestimmt. Sie wird unter Schutzatmosphäre in Stahlfässern mit einem Fassungsvermögen von 190 kg verpackt und versandt.

 

Begründung:

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 b zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 92. Eine Einreihung in die Position 1516 ist ausgeschlossen, da die Ware hauptsächlich aus Ethylester besteht, die durch die Veresterung von Fettsäuren mit Ethanol und nicht mit Glycerin gewonnen werden. Die Ware wurde daher in einem Maße verarbeitet, das den nach Position 1516 zulässigen Umfang überschreitet, da nur wiederveresterte Triglyceride unter diese Position fallen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 1516, Teil B, Nummer 2). Des Weiteren handelt es sich bei Fettsäureethylester nicht um tierische oder pflanzliche Fette und Öle (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 15, Allgemeines, Teil A, Absatz 2). Eine Einreihung der Ware in Kapitel 38 ist ausgeschlossen, da sie einen Nährwert hat und für die Zubereitung von Lebensmitteln verwendet wird (siehe Anmerkung 1b) zu Kapitel 38). Die Ware ist daher als andere Lebensmittelzubereitung unter den KN-Code 2106 90 92 einzureihen (siehe auch HS-Einreihungsavis Nummer 2106.90/37).

 

Einreihung (KN-Code):

2106 90 92

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2019