Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Ausblaspistole (Purge gun)

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Ausblaspistole (Purge gun)

„Ausblaspistolen“ sind handbetriebene mechanische Geräte aus unedlen Metallen, die ein Ventil zur Steuerung des Luftstroms, eine oder mehrere austauschbare Düsen und einen Handhebel enthalten. Die Waren sind mit einem Anschluss ausgestattet, um sie an einem Luftkompressor zu befestigen.

„Ausblaspistolen“ werden zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben eines Druckluftstrahls zum Reinigen verschiedener Oberflächen in Gebäuden, Maschinen, Kraftfahrzeugen oder schwer zugänglichen Bereichen verwendet, um Staub, Schmutz, Ablagerungen oder Partikel zu verteilen. Weiterlesen

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Kabeldichtungen zum Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Kabeldichtungen zum Schutz vor Feuchtigkeit und Verschmutzung in folgenden Ausführungen (s. Abbildungen):

  1. a)    spezifisch geformte Kabeldichtungen (24,5 x 24,5 mm) mit einer runden Durchführungsöffnung für ein isoliertes Kabel und vier runden Bohrungen in den Ecken zur Fixierung in der Steckvorrichtung und
  2. b)    spezifisch geformte Familien-/ Sammeldichtungen (36,5 x 16,1 mm) mit insgesamt 22 runden, in Reihe angeordneten Bohrungen zur Durchführung von isolierten Einzeladern. Die Dichtungen werden innerhalb der Steckvorrichtung an einem so genannten Dichtungshalter (seal retainer) befestigt.

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„Ladeluftkühler“ für Kraftfahrzeuge,

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 207. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex am 10. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

„Ladeluftkühler“ für Kraftfahrzeuge, bestehend aus einem Wärmeaustauscherblock aus unedlem Metall mit integriertem Kammersystem und Luftein- und -auslassanschlüssen sowie Wasserein- und -auslassanschlüssen. Er dient der Temperierung/Kühlung der Verbrennungs- bzw. Ladeluft von Motoren in Kraftfahrzeugen durch Wärmeabgabe der Ladeluft an das durch den Ladeluftkühler geleitete Kühlmittel. Ein Ladeluftkühler (Abk. LLK, englisch intercooler) ist ein Wärmeübertrager, der im Ansaugtrakt eines aufgeladenen Verbrennungsmotors die Temperatur der dem Motor zugeführten Verbrennungsluft verringert.

Einreihung:

Der Funktion des „Ladeluftkühlers“ (s.o.) entspricht der eines Kühlers für Fahrzeuge des Abschnitts XVII im Sinne der Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII. Die Ware ist als ein Teil, dass erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 bestimmt ist, in die KN-Unterposition 8708 91 35 einzureihen (Allgemeine Vorschriften 1 und 6, Anmerkungen 2 (e) und 3 zu Abschnitt XVII; siehe auch Anmerkung 1 (l) zu Abschnitt XVI und Anmerkung 1 (g) zu Kapitel 84.

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 3926NEH03.07.2020
2.Position 4819EE23.07.2020
3.Position 7616EE23.07.2020
4.Position 8424NEH03.07.2020
5.Position 8481NEH03.07.2020
6.Position 8708EE23.07.2020
7.Position 8708NEH03.07.2020
8.Position 9505KN06.07.2020
9.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 09.07.2020)

Quelle: Zoll.de

 

Kombinierte Nomenklatur – Änderungen der Erläuterungen

Die Änderungen betreffen die HS-Position 9505 Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union; ABl. C 221 vom 6. Juli 2020, S. 4.

Folgende Absätze werden neu eingefügt:

„Hierher gehören auch transparente, mit batteriebetriebenen LED-Lichterketten kombinierte/dekorierte Ballons aus Kunststoff. Nach dem Befüllen des Ballons mit Luft wird das Ende verknotet. Zusätzlich können dekorative Elemente (wie Federn, Konfetti usw.) in den Ballon gefüllt oder an der Außenseite angebracht werden (z. B. Bänder). Die Ballons können mit einem Haltegriff versehen werden, der am unteren Ende angebracht wird, um sie in der Hand zu halten, oder es kann eine mit einem Gewicht verbundene Schnur daran befestigt werden, um die Ballons als Raumdekoration zu verwenden. Die Ballons sind aus widerstandsfähigerem Material als einfache Ballons hergestellt und eignen sich somit für den mehrfachen Gebrauch. Sie dienen als Unterhaltungs- oder als Dekorationsartikel für den Innenbereich für verschiedene Anlässe wie Hochzeiten, Geburtstage, öffentliche oder private Veranstaltungen.

Einfache mit LED ausgestattete Ballons, die nur kurze Zeit, z. B. 24 Stunden, halten, mit einer Aufschrift zur Kennzeichnung des Anlasses, wie z. B. „Frohe Weihnachten“, gehören auch weiterhin hierher. Einfache mit LED ausgestattete Ballons, die nur kurze Zeit halten, aber keine Aufschrift haben, sind dagegen ausgenommen (Einreihung als „anderes Spielzeug“ in die Position 9503).“

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Geschenkkarton aus Pappe,

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/958 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom  3.7.2020 L 211/7

Warenbezeichnung

Ein Geschenkkarton aus Pappe, mit Abmessungen von etwa 21 × 21 × 8 cm, der zu Präsentationszwecken mit einem Dekorpapier überzogen ist. Die Ware ist mit einer dünnen Kunststoffeinlage ausgestattet, die derart geformt ist, dass damit mehrere kosmetische Mittel fixiert werden. Die Ware verfügt über einen Dekkel, der zur Präsentation der kosmetischen Mittel mit einem Fenster aus durchsichtigem Kunststoff versehen ist. Siehe Abbildung (*).

Einreihung (KN- Code)

4819 50 00

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4819 und 4819 50 00. Eine Einreihung in den KN-Code 4202 99 00 als ähnlich wie Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren gestaltete Behältnisse ist aufgrund der Gestaltung der Ware (insbesondere ihrer Stabilität), welche für eine langfristige Verwendung nicht geeignet ist, ausgeschlossen. (Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202, Abschnitt 7, in dem die objektiven Eigenschaften für mit Deckel versehene, ähnlich wie Schachteln für Schmuckwaren gestaltete Behältnisse beschrieben werden. Nachdem die kosmetischen Mittel mehrere Male aus der dünnen Kunststoffeinlage herausgeholt und wieder hineingelegt wurden, verliert diese ihre Form und reißt und/oder geht kaputt. Die Ware ist für die Verpackung, den Transport und den Verkauf kosmetischer Mittel bestimmt und hat auch einen dekorativen Wert im Sinne der HS-Erläuterungen zu Position 4819 Buchstabe A Absatz 1. Durch die Einlage werden die kosmetischen Mittel während des Transports fixiert, und das durchsichtige Fenster auf dem Deckel des Behältnisses dient der Präsentation der kosmetischen Mittel zu Verkaufszwecken. Es ist die Verpackung aus Pappe, die der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, und nicht die Kunststoffeinlage, die lediglich dazu dient, die kosmetischen Mittel zu fixieren. Die Ware ist daher als anderes Verpackungsmittel in den KN-Code 4819 50 00 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Eine geschmiedete Ware (ein sogenannter Kühlkörper) aus Aluminium

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/957 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union L 211/4  vom 3.7.2020

Warenbezeichnung

Eine geschmiedete Ware (ein sogenannter Kühlkörper) aus Aluminium (nicht durch Gießen hergestellt) in Form einer runden Grundplatte mit einem Durchmesser von etwa 50 mm, auf der Kühlzapfen mit einer Höhe von etwa 30, 40 oder 50 mm befestigt sind. Sie ist dazu bestimmt, in verschiedenen Waren die von LED-Modulen erzeugte Wärme abzuleiten. Siehe Abbildung (*).

Einreihung (KN-Code)

7616 99 90

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616, 7616 99 und 7616 99 90. Eine Einreihung in den KN-Code 9405 99 00 als ein Teil von Beleuchtungskörpern ist ausgeschlossen, da die Ware bei der Gestellung bei den Zollbehörden weder durch ihre Form noch durch andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich als Teil zur Verwendung für eine Ware der Position 9405 erkennbar ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94 unter Teile, Absatz 1). Die Ware ist nicht zur Verwendung als Teil einer bestimmten Ware geeignet. Daher ist sie bei der Gestellung nicht als ein Teil von Waren einer bestimmten Position (zum Beispiel der Position 8539, 8541 oder 8543) erkennbar. Eine Einreihung als Teil von Waren ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist daher als andere Waren aus Aluminium, die nicht durch Gießen hergestellt werden, in den KN-Code 7616 99 90 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/956 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 Amtsblatt der Europäischen Union vom 3.7.2020  L 211/1 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung

Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung mit Abmessungen von etwa 370 × 194 × 42 mm. Die Ware ist mit Kühlrippen sowie auf einer Seite mit zwei Anschlüssen — einem Einlass- und einem Auslassanschluss — für Kühlflüssigkeit versehen. Die Ware ist dazu bestimmt, im Kühlsystem des Motors (im sogenannten kleinen Kühlkreislauf) unter dem Armaturenbrett von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 mit Kolbenverbrennungsmotor platziert zu werden. Die Ware gibt die von der Kühlflüssigkeit absorbierte (vom Motor des Fahrzeugs stammende) Wärme an die Luft ab. Anschließend wird die aufgewärmte Luft mittels zusätzlicher Vorrichtungen, die bei der Gestellung nicht enthalten sind, in die Innenkabine des Fahrzeugs geleitet. Die Ware ermöglicht es dem Motor außerdem, seine optimale Betriebstemperatur in der Warmlaufphase zu erreichen.

Einreihung (KN-Code)

8708 91 35

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 91 und 8708 91 35. Eine Einreihung in die Unterposition 8419 50 als Wärmeaustauscher ist ausgeschlossen, da die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale durch die Übertragung der von der Kühlflüssigkeit aufgenommenen Wärme an die Luft die Funktion eines Kühlers für Waren des Abschnitts XVII erfüllt (siehe Anmerkung 1 l) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII und Anmerkung 1 g) zu Kapitel 84). Eine Einreihung in die Unterposition 8708 29 als andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (als nicht elektrische Heiz- und Entfrostungsgeräte, welche die vom Fahrzeugmotor abgegebene Wärme ausnützen, siehe HS- Erläuterungen zu Position 8708 B)) ist ausgeschlossen, da die Ware die Wärme nicht unmittelbar zum Heizen oder Entfrosten verwendet, sondern lediglich die von der Kühlflüssigkeit absorbierte Wärme an die Luft abgibt. Die Ware ist daher in den KN-Code 8708 91 35 als Kühler für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Getrocknete und gemahlene Hagebutten

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 208. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 16. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um getrocknete und gemahlene Hagebutten (spec. Rosa Canina), welche zu einem losen, grobkörnigen Pulver von orangebrauner Farbe zermahlen wurden. Die Ware hat ein für Hagebutten charakteristisches Aroma und ist in Aufgussbeutel mit einem Gewicht von 2 g verpackt. Die Ware ist zur Herstellung eines Aufgusses mit arzneilichen Eigenschaften bestimmt.

Einreihung/Begründung:

Getrocknete Hagebutten sind in Position 0813 einzureihen, oder wenn sie zerkleinert oder gemahlen sind und der Zusätzlichen Anmerkung 2 a) zu Kapitel 11 entsprechen, in Position 1106. Solche Waren sind von Position 1211 ausgeschlossen, auch wenn sie den HS-Erläuterungen zu Position 1211 entsprechen und somit zur Verwendung in der Parfümerie, Pharmazie, usw. geeignet sind.

Quelle: Zoll.de