Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Geschenkkarton aus Pappe,

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/958 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom  3.7.2020 L 211/7

Warenbezeichnung

Ein Geschenkkarton aus Pappe, mit Abmessungen von etwa 21 × 21 × 8 cm, der zu Präsentationszwecken mit einem Dekorpapier überzogen ist. Die Ware ist mit einer dünnen Kunststoffeinlage ausgestattet, die derart geformt ist, dass damit mehrere kosmetische Mittel fixiert werden. Die Ware verfügt über einen Dekkel, der zur Präsentation der kosmetischen Mittel mit einem Fenster aus durchsichtigem Kunststoff versehen ist. Siehe Abbildung (*).

Einreihung (KN- Code)

4819 50 00

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4819 und 4819 50 00. Eine Einreihung in den KN-Code 4202 99 00 als ähnlich wie Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren gestaltete Behältnisse ist aufgrund der Gestaltung der Ware (insbesondere ihrer Stabilität), welche für eine langfristige Verwendung nicht geeignet ist, ausgeschlossen. (Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202, Abschnitt 7, in dem die objektiven Eigenschaften für mit Deckel versehene, ähnlich wie Schachteln für Schmuckwaren gestaltete Behältnisse beschrieben werden. Nachdem die kosmetischen Mittel mehrere Male aus der dünnen Kunststoffeinlage herausgeholt und wieder hineingelegt wurden, verliert diese ihre Form und reißt und/oder geht kaputt. Die Ware ist für die Verpackung, den Transport und den Verkauf kosmetischer Mittel bestimmt und hat auch einen dekorativen Wert im Sinne der HS-Erläuterungen zu Position 4819 Buchstabe A Absatz 1. Durch die Einlage werden die kosmetischen Mittel während des Transports fixiert, und das durchsichtige Fenster auf dem Deckel des Behältnisses dient der Präsentation der kosmetischen Mittel zu Verkaufszwecken. Es ist die Verpackung aus Pappe, die der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, und nicht die Kunststoffeinlage, die lediglich dazu dient, die kosmetischen Mittel zu fixieren. Die Ware ist daher als anderes Verpackungsmittel in den KN-Code 4819 50 00 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020