Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Eine geschmiedete Ware (ein sogenannter Kühlkörper) aus Aluminium

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/957 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union L 211/4  vom 3.7.2020

Warenbezeichnung

Eine geschmiedete Ware (ein sogenannter Kühlkörper) aus Aluminium (nicht durch Gießen hergestellt) in Form einer runden Grundplatte mit einem Durchmesser von etwa 50 mm, auf der Kühlzapfen mit einer Höhe von etwa 30, 40 oder 50 mm befestigt sind. Sie ist dazu bestimmt, in verschiedenen Waren die von LED-Modulen erzeugte Wärme abzuleiten. Siehe Abbildung (*).

Einreihung (KN-Code)

7616 99 90

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616, 7616 99 und 7616 99 90. Eine Einreihung in den KN-Code 9405 99 00 als ein Teil von Beleuchtungskörpern ist ausgeschlossen, da die Ware bei der Gestellung bei den Zollbehörden weder durch ihre Form noch durch andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich als Teil zur Verwendung für eine Ware der Position 9405 erkennbar ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94 unter Teile, Absatz 1). Die Ware ist nicht zur Verwendung als Teil einer bestimmten Ware geeignet. Daher ist sie bei der Gestellung nicht als ein Teil von Waren einer bestimmten Position (zum Beispiel der Position 8539, 8541 oder 8543) erkennbar. Eine Einreihung als Teil von Waren ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist daher als andere Waren aus Aluminium, die nicht durch Gießen hergestellt werden, in den KN-Code 7616 99 90 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.