Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/956 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 Amtsblatt der Europäischen Union vom 3.7.2020  L 211/1 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung

Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung mit Abmessungen von etwa 370 × 194 × 42 mm. Die Ware ist mit Kühlrippen sowie auf einer Seite mit zwei Anschlüssen — einem Einlass- und einem Auslassanschluss — für Kühlflüssigkeit versehen. Die Ware ist dazu bestimmt, im Kühlsystem des Motors (im sogenannten kleinen Kühlkreislauf) unter dem Armaturenbrett von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 mit Kolbenverbrennungsmotor platziert zu werden. Die Ware gibt die von der Kühlflüssigkeit absorbierte (vom Motor des Fahrzeugs stammende) Wärme an die Luft ab. Anschließend wird die aufgewärmte Luft mittels zusätzlicher Vorrichtungen, die bei der Gestellung nicht enthalten sind, in die Innenkabine des Fahrzeugs geleitet. Die Ware ermöglicht es dem Motor außerdem, seine optimale Betriebstemperatur in der Warmlaufphase zu erreichen.

Einreihung (KN-Code)

8708 91 35

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 91 und 8708 91 35. Eine Einreihung in die Unterposition 8419 50 als Wärmeaustauscher ist ausgeschlossen, da die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale durch die Übertragung der von der Kühlflüssigkeit aufgenommenen Wärme an die Luft die Funktion eines Kühlers für Waren des Abschnitts XVII erfüllt (siehe Anmerkung 1 l) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII und Anmerkung 1 g) zu Kapitel 84). Eine Einreihung in die Unterposition 8708 29 als andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (als nicht elektrische Heiz- und Entfrostungsgeräte, welche die vom Fahrzeugmotor abgegebene Wärme ausnützen, siehe HS- Erläuterungen zu Position 8708 B)) ist ausgeschlossen, da die Ware die Wärme nicht unmittelbar zum Heizen oder Entfrosten verwendet, sondern lediglich die von der Kühlflüssigkeit absorbierte Wärme an die Luft abgibt. Die Ware ist daher in den KN-Code 8708 91 35 als Kühler für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 einzureihen.

 

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