Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Getrocknete und gemahlene Hagebutten

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 208. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 16. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um getrocknete und gemahlene Hagebutten (spec. Rosa Canina), welche zu einem losen, grobkörnigen Pulver von orangebrauner Farbe zermahlen wurden. Die Ware hat ein für Hagebutten charakteristisches Aroma und ist in Aufgussbeutel mit einem Gewicht von 2 g verpackt. Die Ware ist zur Herstellung eines Aufgusses mit arzneilichen Eigenschaften bestimmt.

Einreihung/Begründung:

Getrocknete Hagebutten sind in Position 0813 einzureihen, oder wenn sie zerkleinert oder gemahlen sind und der Zusätzlichen Anmerkung 2 a) zu Kapitel 11 entsprechen, in Position 1106. Solche Waren sind von Position 1211 ausgeschlossen, auch wenn sie den HS-Erläuterungen zu Position 1211 entsprechen und somit zur Verwendung in der Parfümerie, Pharmazie, usw. geeignet sind.

Quelle: Zoll.de