Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Geschenkkarton aus Pappe,

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/958 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union vom  3.7.2020 L 211/7

Warenbezeichnung

Ein Geschenkkarton aus Pappe, mit Abmessungen von etwa 21 × 21 × 8 cm, der zu Präsentationszwecken mit einem Dekorpapier überzogen ist. Die Ware ist mit einer dünnen Kunststoffeinlage ausgestattet, die derart geformt ist, dass damit mehrere kosmetische Mittel fixiert werden. Die Ware verfügt über einen Dekkel, der zur Präsentation der kosmetischen Mittel mit einem Fenster aus durchsichtigem Kunststoff versehen ist. Siehe Abbildung (*).

Einreihung (KN- Code)

4819 50 00

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4819 und 4819 50 00. Eine Einreihung in den KN-Code 4202 99 00 als ähnlich wie Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren gestaltete Behältnisse ist aufgrund der Gestaltung der Ware (insbesondere ihrer Stabilität), welche für eine langfristige Verwendung nicht geeignet ist, ausgeschlossen. (Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 4202, Abschnitt 7, in dem die objektiven Eigenschaften für mit Deckel versehene, ähnlich wie Schachteln für Schmuckwaren gestaltete Behältnisse beschrieben werden. Nachdem die kosmetischen Mittel mehrere Male aus der dünnen Kunststoffeinlage herausgeholt und wieder hineingelegt wurden, verliert diese ihre Form und reißt und/oder geht kaputt. Die Ware ist für die Verpackung, den Transport und den Verkauf kosmetischer Mittel bestimmt und hat auch einen dekorativen Wert im Sinne der HS-Erläuterungen zu Position 4819 Buchstabe A Absatz 1. Durch die Einlage werden die kosmetischen Mittel während des Transports fixiert, und das durchsichtige Fenster auf dem Deckel des Behältnisses dient der Präsentation der kosmetischen Mittel zu Verkaufszwecken. Es ist die Verpackung aus Pappe, die der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, und nicht die Kunststoffeinlage, die lediglich dazu dient, die kosmetischen Mittel zu fixieren. Die Ware ist daher als anderes Verpackungsmittel in den KN-Code 4819 50 00 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Eine geschmiedete Ware (ein sogenannter Kühlkörper) aus Aluminium

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/957 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur, Amtsblatt der Europäischen Union L 211/4  vom 3.7.2020

Warenbezeichnung

Eine geschmiedete Ware (ein sogenannter Kühlkörper) aus Aluminium (nicht durch Gießen hergestellt) in Form einer runden Grundplatte mit einem Durchmesser von etwa 50 mm, auf der Kühlzapfen mit einer Höhe von etwa 30, 40 oder 50 mm befestigt sind. Sie ist dazu bestimmt, in verschiedenen Waren die von LED-Modulen erzeugte Wärme abzuleiten. Siehe Abbildung (*).

Einreihung (KN-Code)

7616 99 90

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7616, 7616 99 und 7616 99 90. Eine Einreihung in den KN-Code 9405 99 00 als ein Teil von Beleuchtungskörpern ist ausgeschlossen, da die Ware bei der Gestellung bei den Zollbehörden weder durch ihre Form noch durch andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich als Teil zur Verwendung für eine Ware der Position 9405 erkennbar ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94 unter Teile, Absatz 1). Die Ware ist nicht zur Verwendung als Teil einer bestimmten Ware geeignet. Daher ist sie bei der Gestellung nicht als ein Teil von Waren einer bestimmten Position (zum Beispiel der Position 8539, 8541 oder 8543) erkennbar. Eine Einreihung als Teil von Waren ist daher ausgeschlossen. Die Ware ist daher als andere Waren aus Aluminium, die nicht durch Gießen hergestellt werden, in den KN-Code 7616 99 90 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/956 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2020 Amtsblatt der Europäischen Union vom 3.7.2020  L 211/1 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Warenbezeichnung

Eine quaderförmige Ware aus einer Aluminiumlegierung mit Abmessungen von etwa 370 × 194 × 42 mm. Die Ware ist mit Kühlrippen sowie auf einer Seite mit zwei Anschlüssen — einem Einlass- und einem Auslassanschluss — für Kühlflüssigkeit versehen. Die Ware ist dazu bestimmt, im Kühlsystem des Motors (im sogenannten kleinen Kühlkreislauf) unter dem Armaturenbrett von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 mit Kolbenverbrennungsmotor platziert zu werden. Die Ware gibt die von der Kühlflüssigkeit absorbierte (vom Motor des Fahrzeugs stammende) Wärme an die Luft ab. Anschließend wird die aufgewärmte Luft mittels zusätzlicher Vorrichtungen, die bei der Gestellung nicht enthalten sind, in die Innenkabine des Fahrzeugs geleitet. Die Ware ermöglicht es dem Motor außerdem, seine optimale Betriebstemperatur in der Warmlaufphase zu erreichen.

Einreihung (KN-Code)

8708 91 35

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8708, 8708 91 und 8708 91 35. Eine Einreihung in die Unterposition 8419 50 als Wärmeaustauscher ist ausgeschlossen, da die Ware aufgrund ihrer objektiven Merkmale durch die Übertragung der von der Kühlflüssigkeit aufgenommenen Wärme an die Luft die Funktion eines Kühlers für Waren des Abschnitts XVII erfüllt (siehe Anmerkung 1 l) zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 e) zu Abschnitt XVII und Anmerkung 1 g) zu Kapitel 84). Eine Einreihung in die Unterposition 8708 29 als andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (als nicht elektrische Heiz- und Entfrostungsgeräte, welche die vom Fahrzeugmotor abgegebene Wärme ausnützen, siehe HS- Erläuterungen zu Position 8708 B)) ist ausgeschlossen, da die Ware die Wärme nicht unmittelbar zum Heizen oder Entfrosten verwendet, sondern lediglich die von der Kühlflüssigkeit absorbierte Wärme an die Luft abgibt. Die Ware ist daher in den KN-Code 8708 91 35 als Kühler für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

 

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen: Getrocknete und gemahlene Hagebutten

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 208. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 16. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um getrocknete und gemahlene Hagebutten (spec. Rosa Canina), welche zu einem losen, grobkörnigen Pulver von orangebrauner Farbe zermahlen wurden. Die Ware hat ein für Hagebutten charakteristisches Aroma und ist in Aufgussbeutel mit einem Gewicht von 2 g verpackt. Die Ware ist zur Herstellung eines Aufgusses mit arzneilichen Eigenschaften bestimmt.

Einreihung/Begründung:

Getrocknete Hagebutten sind in Position 0813 einzureihen, oder wenn sie zerkleinert oder gemahlen sind und der Zusätzlichen Anmerkung 2 a) zu Kapitel 11 entsprechen, in Position 1106. Solche Waren sind von Position 1211 ausgeschlossen, auch wenn sie den HS-Erläuterungen zu Position 1211 entsprechen und somit zur Verwendung in der Parfümerie, Pharmazie, usw. geeignet sind.

Quelle: Zoll.de

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/868 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2020, Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.6.2020 L 201/5

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1140(2) reihte die Kommission zwei Waren — eine in Form einer Wärme erzeugenden Auflage und eine in Form eines Wärme erzeugenden Gürtels zur Linderung von Schmerzen — als andere chemische Erzeugnisse und Zubereitungen in den KN-Code 3824 90 96 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ein.

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Quelle: Zoll. de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0813NEH22.06.2020
2.Position 1106NEH22.06.2020
3.Position 1211NEH22.06.2020
4.Position 2403KN25.06.2020
5.Position 3005EE26.06.2020
6.Position 3824EE26.06.2020
7.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 02.07.2020)

Quelle: Zoll.de

 

Autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

VERORDNUNG (EU) 2020/875 DES RATES vom 15. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren. Amtsblatt der Europäischen Union vom  26.6.2020 L 204/34

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates autonome Zollkontingente eröffnet.

Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

Um eine Unterbrechung der Anwendung der Zollkontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2020 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten —

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Zollaussetzungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren zum 1.7.2020

VERORDNUNG (EU) 2020/874 DES RATES vom 15. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren. Amtsblatt der Europäischen Union  vom 26.6.2020  L 204/18

Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  genannten Art (im Folgenden „Zollsätze des GZT“) für diese Waren ausgesetzt.

Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder nur in unzureichender Menge hergestellt. Es liegt daher im Interesse der Union, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. August 2018 – VII R 20/17 – Zur Einreihung von Rundstäben aus Cermets

Urteil vom 07. August 2018, VII R 20/17

Zur Einreihung von Rundstäben aus Cermets

ECLI:DE:BFH:2018:U.070818.VIIR20.17.0

BFH VII. Senat

KN Pos 8113 , KN Pos 8209

vorgehend FG Düsseldorf, 19. April 2017, Az: 4 K 1821/15

Leitsätze

NV: Die Formulierung „Stäbchen … für Werkzeuge“ umfasst sowohl die Herstellung eines Werkzeugs mit dem Stäbchen, die Herstellung eines Werkzeugs hieraus als auch die Verwendung des noch weiter verarbeiteten Stäbchens als Werkzeug.

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Quelle: © 2001 – 2020 – BUNDESFINANZHOF

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen – KN-Codes 3004 und 3004 90 00.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie) – 208. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 16. Juni 2020:

Warenbeschreibung:

Bei der Ware handelt es sich um ein antimikrobielles Wund- und Hautpflegeprodukt für Tiere. Das Produkt wird wegen seiner antimikrobiellen Wirkung auf Wunden und zur Hautpflege verwendet und enthält Hypochlorsäure (0,012%), elektrolysiertes Wasser, Natriumhypochlorit, Natriumchlorit und Phosphate. Es ist speziell für die Behandlung von Wunden einschließlich Hautabschürfungen, Schnittwunden, Reizungen, Schnittwunden und Verbrennungen bei Tieren vorgesehen.

Einreihung/Begründung:

Die Ware ist als Arzneiware in die Position 3004 (KN-Code 3004 90 00) einzureihen, unter Berücksichtigung der Erläuterung zum Harmonisierten System zu Position 3808, Ausschlussanmerkung c), welche ausdrücklich Desinfektionsmittel ausschließt, die den wesentlichen Charakter von Arzneiwaren, einschließlich Tierarzneiwaren, besitzen.

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 zu Abschnitt VI und Anmerkung 1 d) zu Kapitel 38 und dem Wortlaut der KN-Codes 3004 und 3004 90 00.

Quelle: Zoll.de