Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 7228 60 80

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/693 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2020 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.5.2020 L 162/1

Warenbezeichnung

Ein Band, aus legiertem Stahl (anderer als nicht rostender Stahl), mit einer Breite von etwa 30 mm und einer Dicke von etwa 0,02 mm, in Rollen. Die Ware hat einen über die gesamte Länge gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Rechtecks. Ihre Oberfläche ist unbehandelt. Die Ware wird in einem als Schmelzspinn-Verfahren bezeichneten Stranggussverfahren hergestellt. Sie ist dazu bestimmt, in der Elektro-Industrie beispielsweise zur Herstellung von Transformatorkernen, Sensorkernen, Kernen für Sättigungsdrosseln, Magnetverstärker, Perlen und Pulskompressoren verwendet zu werden. Weiterlesen

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 0811KN29.05.2020
2.Position 2008KN29.05.2020
3.Position 2208KN29.05.2020
4.Position 2710EE22.06.2020
5.Position 3814EE22.06.2020
6.Position 5609EE22.06.2020
7.Position 7226EE15.06.2020
8.Position 7227EE15.06.2020
9.Position 7228EE15.06.2020
10.Position 8113GE07.08.2018
11.Position 8209GE07.08.2018
12.Position 8525GE30.04.2020
13.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 10.06.2020)

Quelle: Zoll.de

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 3814 00 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/725 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 2.6.2020   L 170/12

Warenbezeichnung

Eine Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):

Kohlenwasserstoffe (vorwiegend paraffinisch und naphthenisch) 94,4 n-Butylacetat 5,6

Die Ware ist dazu bestimmt, als zusammengesetztes organisches Lösemittel Farben, Lacke und Kitte zu lösen.

Die Ware wird in 210-Liter-Fässern, 1 000-Liter-Behältern oder als Massengut gestellt.

Einreihung (KN-Code)

3814 00 90

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3814 00 und 3814 00 90 .

Eine Einreihung in die Position 2710 ist ausgeschlossen, da zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel anderweit genannt und inbegriffen sind (siehe die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 , Teil II, Ziffer 3 Buchstabe h).

Zu Position 3814 gehören auch zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel mit einem Gehalt an Erdöl von mehr als 70 GHT (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3814, Abschnitt 1)

Der Wortlaut von Position 3814 ist genauer als der von Position 2710, da hierin nicht nur die Zusammensetzung, sondern auch die Verwendung der Ware spezifiziert wird (siehe auch die HS-Einreihungsauffassung 3814.00/3).

Die Ware ist daher als anderes zusammengesetztes organisches Lösemittel in den KN-Code 3814 00 90 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 5609 00 00

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/724 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

Amtsblatt der Europäischen Union vom 2.6.2020   L 170/9

Warenbezeichnung

Eine Ware in der Form einer Hohlkugel aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, mit einer kleinen runden Öffnung, die mit einer Lamelle aus weichem Kunststoff eingefasst ist und mit der sie beispielsweise an einer elektrischen Lichterkette angebracht werden kann.

Die Ware existiert in verschiedenen Farben und Größen und wird als eigenständige Ware eingeführt. Sie ist für die Verwendung als Dekoration für sich allein oder beispielsweise zusammen mit einer Lichterkette ausgelegt.

Einreihung (KN-Code)

5609 00 00

Begründung

Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f und Anmerkung 8 a zum Abschnitt XI und dem Wortlaut des KN-Codes 5609 00 00 .

Eine Einreihung der Ware in den KN-Code 9405 99 00 als Teil (Lampenschirm) eines elektrischen Beleuchtungskörpers, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ist ausgeschlossen, da die Ware weder durch ihre Form noch durch andere charakteristische Merkmale ausschließlich oder hauptsächlich zur Verwendung mit einem elektrischen Beleuchtungskörper erkennbar ist (siehe auch HS-Erläuterungen zu Kapitel 94, Teile). Die Ware ist dazu bestimmt, entweder zusammen mit verschiedenen Lichtern oder anderen Dekorationsartikeln oder als eigenständige Innendekoration verwendet zu werden.

Die Ware ist daher nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in den KN-Code 5609 00 00 als Ware aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Einreihung – Band, aus legiertem Stahl mit einer Breite von etwa 30 mm und einer Dicke von etwa 0,02 mm

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/693 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2020 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

Amtsblatt der Europäischen Union L 162/1 vom 26.5.2020

Warenbezeichnung

Ein Band, aus legiertem Stahl (anderer als nicht rostender Stahl), mit einer Breite von etwa 30 mm und einer Dicke von etwa 0,02 mm, in Rollen. Die Ware hat einen über die gesamte Länge gleichbleibenden Querschnitt in Form eines Rechtecks. Ihre Oberfläche ist unbehandelt.

Die Ware wird in einem als Schmelzspinn-Verfahren bezeichneten Stranggussverfahren hergestellt. Sie ist dazu bestimmt, in der Elektro-Industrie beispielsweise zur Herstellung von Transformatorkernen, Sensorkernen, Kernen für Sättigungsdrosseln, Magnetverstärker, Perlen und Pulskompressoren verwendet zu werden. Weiterlesen

Brexit: Neuer Zolltarif veröffentlicht

Der UK Global Tariff tritt nach Ende der Übergangsphase in Kraft

Die Zollsätze gelten für alle Drittstaaten, mit denen das Vereinigte Königreich kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat.

Sollten die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich scheitern, gelten die Zollsätze somit auch für Waren aus der EU.

Der neue Zolltarif unterscheidet sich vom EU-Zolltarif, der bisher auch im Vereinigten Königreich gilt.

UK Global Tariff

 

Quelle: GOV.UK

Einreihung – Frontplatte eines Autoradios, das „Bedienfeld“

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/622 DER KOMMISSION vom 29. April 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt der Europäischen Union L 144/6 vom 7.5.2020

Warenbezeichnung

Eine rechteckige Frontplatte eines Autoradios, das „Bedienfeld“, mit mehreren Tasten zur Aktivierung verschiedener Funktionen des Radios. Sie besteht aus Kunststoff. Auf den Tasten/Schaltern befinden sich durch Laser eingravierte Aufschriften.

Die Ware wird ohne elektrische oder elektronische Bestandteile gestellt.

(Siehe Abbildungen)

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92 .

Die Ware hat eine unmittelbare Funktion bei der Verwendung des Autoradios. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil für seinen Betrieb, der die Aktivierung der Kontakte und damit den Zugang zu verschiedenen Funktionen des Radios ermöglicht. Ihr Aufbau und ihre Funktionsweise schließen jede andere Verwendung als die eines Bestandteils eines Autoradios aus (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, RUMA GmbH/Oberfinanzdirektion Nürnberg, C-183/06, ECLI:EU:C:2007:110). Sie ist somit als Teil des Radios anzusehen. Die Ware ist daher in die Position 8529 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Eine Einreihung in den KN-Code 8529 90 49 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware nicht um ein „Möbel oder Gehäuse“ im Sinne der Position 8529 handelt, sondern lediglich um die Frontplatte eines Autoradios (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 8529 90 41 und 8529 90 49 , dritter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 8529 90 92 als andere Teile für Geräte der Position 8527 einzureihen.

Einreihung (KN-Code)

8529 90 92

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2106HS30.04.2020
2.Position 2106AV30.04.2020
3.Position 2309AV30.04.2020
4.Position 2710KN04.05.2020
5.Kapitel 29HS30.04.2020
6.Position 2936AV30.04.2020
7.Position 3003HS30.04.2020
8.Position 3003AV30.04.2020
9.Position 3004HS30.04.2020
10.Position 3822AV30.04.2020
11.Position 3921AV30.04.2020
12.Position 3922NEH27.03.2020
13.Position 3923HS30.04.2020
14.Position 3924HS30.04.2020
15.Position 3924AV30.04.2020
16.Position 3926HS30.04.2020
17.Position 7204HS30.04.2020
18.Position 7323HS30.04.2020
19.Position 7323AV30.04.2020
20.Position 7326HS30.04.2020
21.Position 8716HS30.04.2020
22.Position 9022AV30.04.2020
23.Position 9403AV30.04.2020
24.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 07.05.2020)

Quelle: Zoll.de

Einreihung – Toilettensitz, bestehend aus einem Sitz und Sitzdeckel

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) – 206. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 18. Februar 2020::

Warenbeschreibung:

Toilettensitz, bestehend aus einem Sitz und Sitzdeckel, hergestellt aus zu 100 % rückgewonnenen Holz-Industrieabfällen, verbunden mit Harz im Verhältnis von ca. 85 % Holzmehl und 15 % Harz. Die Oberfläche beider Teile des Sitzes ist weiß glänzend lackiert. Die Abbildungen (s. unterhalb) veranschaulichen den Querschnitt und die Materialbeschaffenheit des Erzeugnisses.

Einreihung:

Derartige Toilettensitze sind in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 in den KN-Code 3922 20 00 einzureihen, da der Kunststoff das Holz zusammenhält und damit dem Produkt seinen wesentlichen Charakter verleiht. Das Holzmehl stellt lediglich einen Füllstoff dar.

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Quelle: Zoll.de