Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur – 3814 00 90

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/725 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur. Amtsblatt der Europäischen Union vom 2.6.2020   L 170/12

Warenbezeichnung

Eine Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen (in GHT):

Kohlenwasserstoffe (vorwiegend paraffinisch und naphthenisch) 94,4 n-Butylacetat 5,6

Die Ware ist dazu bestimmt, als zusammengesetztes organisches Lösemittel Farben, Lacke und Kitte zu lösen.

Die Ware wird in 210-Liter-Fässern, 1 000-Liter-Behältern oder als Massengut gestellt.

Einreihung (KN-Code)

3814 00 90

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3814 00 und 3814 00 90 .

Eine Einreihung in die Position 2710 ist ausgeschlossen, da zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel anderweit genannt und inbegriffen sind (siehe die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 , Teil II, Ziffer 3 Buchstabe h).

Zu Position 3814 gehören auch zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel mit einem Gehalt an Erdöl von mehr als 70 GHT (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3814, Abschnitt 1)

Der Wortlaut von Position 3814 ist genauer als der von Position 2710, da hierin nicht nur die Zusammensetzung, sondern auch die Verwendung der Ware spezifiziert wird (siehe auch die HS-Einreihungsauffassung 3814.00/3).

Die Ware ist daher als anderes zusammengesetztes organisches Lösemittel in den KN-Code 3814 00 90 einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.