Flüssiges Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht in Glasfläschchen mit Tropfpipette mit 10 ml oder 30 ml Inhalt.

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Agrar/Chemie) zu Top 7.4 der 206. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 17. bis 18. Februar 2020 („liquid food supplement containing cannabigerol“):

Warenbeschreibung:

Flüssiges Nahrungsergänzungsmittel aufgemacht in Glasfläschchen mit Tropfpipette mit 10 ml oder 30 ml Inhalt.

Das Erzeugnis wird direkt eingenommen (ohne Verdünnung oder andere Modifikationen), die empfohlene Dosierung beträgt 2-3 Mal täglich 1-2 Tropfen, welche durch die Pipette dosiert werden können. Es soll die Abwehrkräfte stärken und sich positiv auf die natürlichen Körperprozesse auswirken.

Zusammensetzung:

MCT-Öl (mittelkettige Triglyceride: C-6, C-8, C-10) mit Cannabigerol (CBG, 50mg/g, d.h. 5 GHT). MCT-Öl wird durch fraktionierte Destillation von Palm-, Palmkern- und Kokosöl gewonnen (durch Mischen dieser drei Öle). CBG wird durch Extraktion von Hanfpflanzen gewonnen.

Einreihung:

Die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertritt die Auffassung, das fragliche Erzeugnis in die Position 2202 (KN-Code 2202 99 19) einzureihen. Dabei wurde berücksichtigt, dass es dem Urteil des EuGH in der Rechtssache 114/80 betreffend den Begriff „anderes nichtalkoholisches Getränk“ entspricht.

(Stand: 23.04.2020)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 2106NEH27.03.2020
2.Position 2202NEH27.03.2020
3.Position 5106KN17.04.2020
4.Position 6702EE04.05.2020
5.Position 7307KN17.04.2020
6.Position 8109EE04.05.2020
7.Position 8481KN17.04.2020
8.Position 8536KN17.04.2020
9.Position 9114EE05.05.2020
10.Position 9405EE04.05.2020
11.Position 9505EE04.05.2020
12.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 23.04.2020)

Quelle: Zoll.de

Kombinierte Nomenklatur – Rohr aus Zirconiumlegierung – 8109 90 00

Durchführungsverordnung (EU) 2020/516 der Kommission vom 3. April 2020 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur; ABl. L 114 vom 14. April 2020, S. 1.
Die nachstehend beschriebene Ware wird in die Kombinierte Nomenklatur unter den genannten KN-Code eingereiht:

„Ein leeres Rohr aus einer Zirconiumlegierung, das an beiden Enden geöffnet ist, mit einer Länge von etwa 4 m und einem Gewicht von etwa 0,5 kg.

Das Rohr ist dafür ausgelegt, dass es mit Kernbrennstoff gefüllt, geschweißt, montiert und versiegelt und so als Behälter für Urantabletten in einem Brennelement verwendet wird.“

Die Ware entspricht dem Wortlaut der Position 8109, zu der Waren aus Zirconiumlegierungen gehören. Die Ware ist als „andere Waren aus Zirconium“ in den folgenden KN-Code einzureihen:

Einreihung nach 8109 90 00

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9021 10 10 (orthopädische Apparate und Vorrichtungen)

Amtsblatt der Europäischen Union L 116/1 vom 15.4.2020

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/523 DER KOMMISSION vom 7. April 2020

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9021 10 10 (orthopädische Apparate und Vorrichtungen)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, Weiterlesen

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt der Europäischen Union L 116/3 vom 15.4.2020

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/524 DER KOMMISSION

vom 8. April 2020

zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 863/2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2, Weiterlesen

Ein leeres Rohr aus einer Zirconiumlegierung, das an beiden Enden geöffnet ist, mit einer Länge von etwa 4 m und einem Gewicht von etwa 0,5 kg.

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/516 DER KOMMISSION vom 3. April 2020 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

Amtsblatt der Europäischen Union L 114/1 vom 14.4.2020 

Warenbezeichnung

Ein leeres Rohr aus einer Zirconiumlegierung, das an beiden Enden geöffnet ist, mit einer Länge von etwa 4 m und einem Gewicht von etwa 0,5 kg.

Das Rohr ist dafür ausgelegt, dass es mit Kernbrennstoff gefüllt, geschweißt, montiert und versiegelt und so als Behälter für Urantabletten in einem Brennelement verwendet wird.

Einreihung (KN-Code)

8109 90 00

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkungen 3, 5 und 6 zu Abschnitt XV sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8109 und 8109 90 00 .

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften entspricht die Ware dem Wortlaut der Position 8109, zu der Waren aus Zirconiumlegierungen gehören, die z. B. zur Herstellung von Umhüllungen für Kernbrennstoffkartuschen oder von Metallkonstruktionen für Kernanlagen verwendet werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8109).

Das Rohr muss noch verschiedene Prozesse durchlaufen, bevor es zu bestimmten identifizierbaren Waren verarbeitet wird. Daher sind die objektiven Merkmale der Ware bei ihrer Gestellung nicht diejenigen von Brennelementen (Kartuschen) für Kernreaktoren der Position 8401. Folglich ist eine Einreihung als nicht bestrahlte Brennelemente (Kartuschen) für Kernreaktoren in die Position 8401 ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 8109 90 00 unter andere Waren aus Zirconium einzureihen.

 

Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

 

 

Eine Ware, bestehend aus einer etwa 5 m langen Girlande aus künstlichem Tannengrün und einer LED-Lichterkette mit ca. 60 Leuchten

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/517 DER KOMMISSION vom 3. April 2020 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur.

Amtsblatt der Europäischen Union L 114/4 vom 14.4.2020.

Warenbeschreibung

Eine Ware, bestehend aus einer etwa 5 m langen Girlande aus künstlichem Tannengrün und einer LED-Lichterkette mit ca. 60 Leuchten, die um die Girlande gewickelt ist. Die Stromversorgung erfolgt über ein 230-V-Netzteil. Sowohl die Girlande als auch die Lichterkette bestehen aus Kunststoff.

Einreihung (KN-Code)

6702 10 00

Begründung

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6702 und 6702 10 00 .

Es handelt sich um eine zusammengesetzte Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b). Aufgrund ihrer objektiven Merkmale, d. h., weil die Ware aus einer Girlande aus künstlichem Tannengrün mit Leuchten besteht, die eine zusätzliche dekorative Wirkung entfalten, ist die Ware in erster Linie für dekorative Zwecke konzipiert. Zudem würde die Girlande aus künstlichem Tannengrün selbst bei ausgeschalteten Leuchten noch zur Verzierung oder Dekoration dienen. Daher bildet die Girlande aus künstlichem Tannengrün, die das Naturerzeugnis nachahmt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6702), den Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter als Dekorationsartikel verleiht. Die Einreihung der Ware in Position 9405 40 als andere elektrische Beleuchtungskörper ist somit ausgeschlossen.

Die Einreihung der Ware in Position 9505 10 als Weihnachtsartikel ist ebenfalls ausgeschlossen, weil ihre objektiven Merkmale darauf hindeuten, dass sie nicht ausschließlich für die Weihnachtszeit/Adventszeit, sondern vor allem zur Dekoration in der Winterzeit verwendet wird (siehe Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 95, Nummer 1 Buchstabe a letzter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 6702 10 00 als künstliches Blattwerk aus Kunststoff einzureihen.

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Quelle: Nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung von Dokumenten der Europäischen Union ist verbindlich. Die Verbindlichkeit des Amtsblatts der Europäischen Union ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 geregelt. © Europäische Union, 1998–2020.

Verteilerkasten für Leistungsschalter

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:

Warenbeschreibung:

Verteilerkasten für Leistungsschalter

Diese Kästen (kleine Schränke) bestehen aus einem Gehäuse aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel mit Sichtfenster und sind mit Anschlusselementen (Klemmleisten und/oder Erdungsschrauben) sowie Normschienen ausgerüstet.

Die Kästen sind für die Ausstattung mit Schaltern und Leistungsschaltern bestimmt. Sie werden als Stromverteilerkästen im Innenbereich von Gebäuden verwendet.

Zum Zeitpunkt der Einfuhr werden die Kästen ohne Schalter oder Leistungsschalter gestellt.

Einreihung:

Die Ware ist in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6, der Anmerkung 2 b) zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut des KN-Codes 8538 10 00 als „Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet“ in den KN-Code 8538 10 00 einzureihen.

Begründung:

Die Ware entspricht den Bestimmungen der HS-Erläuterungen zu Position 8538, da sie eindeutig als Teil von Schalttafeln erkennbar ist. Darüber hinaus entspricht die Einreihung in die HS-Unterposition 8538 10 dem HS-Einreihungsavis zu Unterposition 8538 10 Nr. 3) zur Einreihung eines nicht zusammengesetzten Schaltschranks, der zur Verwendung in Innenräumen für die Energieverteilung geeignet ist und keine elektronischen oder Telekommunikationsgeräte enthält.

Die Verteilerkästen für Leistungsschalter weisen andere objektive Merkmale auf als die sog. Verbindungskästen. Weiterlesen

Schutzhülle für Tablett-PC, bestehend aus zwei Teilen: einer stoßdämpfenden Kunststoffabdeckung,

Gerichtliche Entscheidungen und Einzelerlasse zu Einreihungsfragen:

Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:

Warenbeschreibung:

Schutzhülle für Tablett-PC, bestehend aus zwei Teilen: einer stoßdämpfenden Kunststoffabdeckung, die das gesamte Gerät mit Ausnahme des Bildschirms bedeckt (auf dieser sind keine Bedienknöpfe oder -hebel usw. angebracht), und einem separaten, eingerahmten klarsichtigen Bildschirmschutz, der die Nutzung des Geräts bei gleichzeitig maximalem Schutz ermöglicht.

Einreihung:

Die Ware wird in Pos. 4202 eingereiht (sie wird vom ersten Teil des Positionswortlauts umfasst)

(Stand: 09.04.2020)

Quelle: Zoll.de

Erläuterungen

Änderungen der Erläuterungen:

Lfd. Nr.BezeichnungTeilAnwendbar ab
1.Position 4202NEH26.03.2020
2.Position 8536NEH26.03.2020
3.Position 8538NEH26.03.2020
4.VorbemerkungenListe01.01.2020
(Stand: 09.04.2020)

Quelle: Zoll.de