Protokollerklärung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) – 205. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 12. Februar 2020:
Ware 1
Warenbeschreibung:
Waren, die aus einer Spinnstoffarmschlinge mit Schaumstoffpolsterung bestehen, die den Unterarm umfasst. Der untere Arm wird durch einen Schultergurt aus Spinnstoff in einem Winkel von 90 Grad gehalten. Einige Waren sind auch mit Textilgurten ausgestattet, die die Armschlinge mit dem Oberkörper verbinden, indem die Gurte den Oberarm und den Oberkörper umfassen (Schultergurt) oder um die Taille herum verlaufen damit die Schlinge an der Taille befestigt werden kann (Beckengurt). Klettverschlussbänder dienen zum enger schnallen der Schlinge um den Unterarm und – in einigen Fällen – um die Taille herum (sogenannte Armschlingen oder Schulter-/Armorthosen). Die Waren sind dazu bestimmt, bei Problemen mit Schultergelenken, übergezogenen Gelenken, Bändern oder Sehnen und nach Bruch des Arms oder des Schultergelenks verwendet zu werden.
Einreihung:
Die Waren werden in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6, der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 (s.a. Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 90) der Kombinierten Nomenklatur als „andere konfektionierte Waren aus Spinnstoffen“ in die KN-Codes 6307 90 10/98 eingereiht.
Begründung:
Die betreffenden Waren sind aus dem Kapitel 90 ausgeschlossen und in Abschnitt XI einzureihen, da es sich um Waren aus Spinnstoffen handelt, deren Wirkung auf den Arm, der getragen oder gehalten werden soll, ausschließlich durch die Elastizität der Waren im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 90 bedingt ist. Die Waren bestehen ausschließlich aus Spinnstoffen und aus Neopren, das ebenfalls ein elastisches Material ist. Darüber hinaus ist eine Einreihung in den KN Code 9021 10 90 als Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen ausgeschlossen, da durch Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen der verletzte Körperteil (Schultergelenk) gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 9021 Teil II erster Absatz stillgelegt werden muss. Bei den in Rede stehenden Waren kann das Schultergelenk jedoch immer noch nach hinten und nach vorn bewegt werden, da diese Armschlingen nur den unteren Arm an die Taille des Trägers binden. Außerdem muss eine Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen an einen bestimmten Bruch angepasst werden, so dass es nicht möglich ist, die selbe Vorrichtung für mehrere Zwecke zu verwenden (z. B. für einen gebrochenen Arm und eine gebrochene Schulter).
Ferner ist eine Einreihung in die Unterposition 9021 10 10 als orthopädische Apparate und Geräte ausgeschlossen, da die betreffenden Waren nicht in der Lage sind, bestimmte Bewegungen des beschädigten Körperteils (z. B. des Schultergelenks oder der Armgelenke) vollständig zu verhindern, um weitere Verletzungen auszuschließen, weil sie bestimmte Bewegungen des Schultergelenks überhaupt nicht verhindern können und nicht starr genug sind, um Bewegungen der Armgelenke zu verhindern. Daher handelt es sich um gewöhnliche Waren, die unerwünschte Bewegungen zulassen, jedoch Reflexbewegungen (d. h. Bewegungen, die unterbewusst durchgeführt werden) durch ihre relative Inflexibilität aufgrund des Spinnstoffs und der Klettverschlussbänder im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90 und der KN-Erläuterungen zu Unterposition 9021 10 10 verhindern.
Außerdem zeigt die Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren offenbar für verschiedene medizinische Zwecke bestimmt sind (Verletzungen des Schultergelenks und der Armgelenke sowie von Bändern und Sehnen), dass diese gewöhnlichen Waren der Position 6307 sind, die für verschiedene Zwecke verwendet werden können. Wohingegen orthopädische Apparate und Geräte für einen bestimmten orthopädischen Zweck im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90 und der KN-Erläuterungen zu Unterposition 9021 10 10 besonders konzipiert sein müssen. Weiterlesen